Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 42/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
3Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 JustG NRW zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen.
4Der Senat ist nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht deshalb daran gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, weil der Kläger in seinem Beschwerdeschreiben vom 23.12.2019 formuliert hat, das Verfahren sei „in den vorherigen Stand wieder einzusetzen“ und mit Schreiben vom 15.1.2020 geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe „diesen Antrag zu bearbeiten und auch darüber zu entscheiden.“ In der Sache hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 23.12.2019 geltend gemacht, dass der Verwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet sei, und damit sinngemäß Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2019 eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung daraufhin überprüft und der Beschwerde nicht abgeholfen. Danach war die Beschwerde nach § 148 Abs. 1, § 150 VwGO unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, das nun über sie zu entscheiden hat.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
7Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Nr. 1 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 150 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 173 1x
- GVG § 17a 2x