Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 673/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.5.2018 wird verworfen, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 18.4.2018 beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 EUR festgesetzt.


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lass="absatzLinks">Die Antragsgegnerin ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen F.            Str.     in S.         zu erteilen.

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