Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 1939/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nach ihren Darlegungen nicht gegeben sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4„Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht.
5Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
61. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010- 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17 a. E.
8Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen.
9Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
10Gemessen daran stellt das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
11Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013, mit dem die Bezirksregierung B. die Zulassung des von der Klägerin beantragten Rahmenbetriebsplans für die Erweiterung ihres bestehenden Tagebaus abgelehnt hatte, als rechtmäßig angesehen, weil dem Abbauvorhaben der Regionalplan für den Regierungsbezirk L. , Sachlicher Teilabschnitt Weißer Quarzkies im Raum L1. /W. entgegen stehe. Dabei ist es insbesondere von der Wirksamkeit des genannten Teilabschnitts des Regionalplans ausgegangen. Auf die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsbegründung nicht hinreichend ein oder setzt ihnen nichts Durchgreifendes entgegen.
12a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, der Regionalplan "Teilabschnitt Weißer Quarzkies" sei infolge eines Ausfertigungsmangels unwirksam.
13Zwar weist die Klägerin sinngemäß zutreffend – in Wiederholung ihrer diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen – darauf hin, dass das im Ausfertigungsvermerk selbst über der Unterschrift genannte Datum „02.07.2012“ nicht richtig sein könne, weil auf dem Vorblatt und in der Kopfzeile des Ausfertigungsexemplars, die mit dem Vermerk körperlich verbunden seien, das Datum „September 2012“ aufgedruckt sei und weil der auf den 2. Juli 2012 datierte Vermerk auf einen (späteren) Bericht vom 3. Juli 2012 Bezug nehme. Diese Unstimmigkeiten hat das Verwaltungsgericht ebenfalls gesehen, einen Ausfertigungsmangel jedoch tragend mit der Begründung verneint, dass keine durchgreifenden Zweifel daran bestünden, dass das Ausfertigungsexemplar mit der beschlossenen Fassung übereinstimme, zumal sowohl die textliche als auch die zeichnerische Darstellung den Stand Mai 2012 auswiesen; die inhaltliche Richtigkeit des unterschriebenen Ausfertigungsvermerks sei nicht zweifelhaft. Zu dieser tragenden Begründung, die ohne Weiteres schlüssig ist, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
14Soweit sich die Klägerin zu der Begründung des Verwaltungsgerichts verhält, mit der dieses die zuvor angesprochenen Unstimmigkeiten zu erklären versucht hat („EDV-Fehler“), kommt es darauf nicht an, weil diese Ausführungen nach den vorstehenden Ausführungen nicht tragend sind. Dies ergibt sich zudem daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem seinen diesbezüglichen Ausführungen einleitenden Satz das Wort „dürfte“ verwendet hat (S. 12 Satz 3 des Urteilsabdrucks). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das entsprechende Zulassungsvorbringen auch sonst nicht durchgriffe. Dies gilt im Übrigen auch für die übrigen, quasi die „formelle Seite“ der Ausfertigung betreffenden Rügen in der Antragsbegründung.
15Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Klägerin davon aus, dass sich die aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht mit EDV-Fehlern begründen lassen, sondern das Datum auf dem Ausfertigungsvermerk offensichtlich oder, wie es die Klägerin formuliert, „nachweislich“ falsch (unrichtig) ist. Wenn danach bei dem Ausfertigungsvermerk aber ein Fehler vorliegt, der im Falle eines Verwaltungsakts von § 42 Satz 1 VwVfG NRW erfasst würde, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass dies einen durchgreifenden Ausfertigungsmangel begründete.
16Ferner erschließt sich nicht, warum die Existenz mehrerer unterschiedlich datierter Exemplare des Regionalplans gerade zu einem durchgreifenden Ausfertigungsmangel führen sollte. Dass weitere – unterschiedlich datierte – Exemplare eine körperliche Verbindung mit einem Ausfertigungsvermerk haben, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
17Weiterhin nennt die Klägerin für ihre These, eine ordnungsgemäße Ausfertigung müsse vor Anzeige des Plans an die Staatskanzlei vorliegen, da darin der Beginn des Bekanntmachungsverfahrens liege, keinen normativen Ansatz. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung zu einem Bebauungsplan fordert lediglich, dass der Ausfertigungsvermerk vor Unterzeichnung der Bekanntmachung unterzeichnet worden sein muss (Rn. 3 bis 6 der von der Klägerin zitierten Entscheidung in juris). Dass dies hier nicht geschehen ist, zeigt die Klägerin nicht auf. Dies gilt auch dann, wenn man sich ihrer wohl zutreffenden Auffassung anschließt, dass der Ausfertigungsvermerk erst nach Anforderung durch die Staatskanzlei Anfang September 2012 erstellt (unterschrieben) worden sei.
18Für ihre weitere These, der Ausfertigungsvermerk hätte von dem Vorsitzenden des Beschlussgremiums, das den Regionalplan aufgestellt hat, unterschrieben werden müssen (und nicht von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Regionalrats), nennt sie ebenfalls keinen normativen Ansatz. Dies gilt auch, soweit sie zur Begründung pauschal auf gemeindliche Bebauungspläne verweist. Die von ihr zuvor in anderem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung zu einem Bebauungsplan verhält sich nicht dazu, wer die Ausfertigung bzw. den Ausfertigungsvermerk zu unterschreiben hat.
19Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Ausfertigung einen stets beachtlichen Mangel darstelle, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden könnten, kommt es darauf nicht an, weil die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits das Vorliegen eines durchgreifenden Ausfertigungsmangels nicht dargelegt hat.
20b) Auch ihre sinngemäße Rüge, der Regionalplan "Teilabschnitt Weißer Quarzkies" regele ausschließlich den Abbau von hochreinem weißen Quarzkies, so dass die Ausschlusswirkung gemäß Ziel 1 Satz 2 des Teilabschnitts allein für die Gewinnung von hochreinem weißen Quarzkies bestehe, nicht aber für den Abbau von sonstigen Quarzkiesen und Kiesen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die festgesetzten BSAB sowohl dem Abbau im Vorhabengebiet von sog. hochreinem weißen Quarzkies als auch sonstiger Quarzkiese und Kiese entgegenstehe, zunächst – selbstständig tragend – sinngemäß damit begründet, dass es nicht möglich sei, einerseits sonstigen Quarzkies und Kies unter einer Tagebaufläche zu gewinnen, andererseits den unter derselben Fläche lagernden hochreinen weißen Quarzkies dort zu belassen. Auf diese tragende Begründung geht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ein. Soweit sie sich umfangreich mit der weiteren, mit „Unabhängig davon“ (S. 12 unten des Urteilsabdrucks) eingeleiteten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, kommt es darauf nicht (mehr) an. Denn bei einer auf mehrere tragende Begründungen gestützten Entscheidung ist eine Ergebnisunrichtigkeit erst dann dargelegt, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung Richtigkeitszweifel aufgezeigt worden sind.
21c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ferner ein, es habe keine Erörterung i. S. d. § 19 Abs. 3 LPlG NRW stattgefunden, die vorhandenen Tagebauunternehmen hätten beteiligt werden müssen.
22Dazu hat das Verwaltungsgericht – unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 91 – ausgeführt, dass die im Planaufstellungsverfahren eingeholten und eingegangenen Stellungnahmen nicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW i. V. m. § 4 ROG mit der Klägerin, einer privatrechtlichen Kommanditgesellschaft, hätten erörtert werden müssen, weil die Personen des Privatrechts, die keine Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG), nicht zu den hiernach zu Beteiligenden, sondern zur Öffentlichkeit zählten. Aus § 19 Abs. 3 LPlG NRW und der dortigen Anknüpfung an dessen Absatz 1 ergebe sich, dass nur die Stellungnahmen der im Bearbeitungsverfahren zu beteiligenden Stellen zu erörtern seien. Dies seien ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG bestimmten öffentlichen Stellen sowie Personen des Privatrechts, die in ihrem (öffentlichen) Aufgabenbereich betroffen sein könnten (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes - LPLG DVO -).
23Dieser Begründung setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als nicht überzeugend kritisiert, greift das nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Randnummern 91 und 95 der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar begründet, warum auf der Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage im Erarbeitungsverfahren lediglich Personen des Privatrechts zu beteiligen waren, die Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wahrnehmen (seinerzeit § 4 Abs. 3 ROG a. F., heute § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG), und nicht die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F. (heute § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG) genannten Personen des Privatrechts. Dementsprechend hat es sinngemäß schlüssig in Bezug auf § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. (inhaltsgleich der heutige § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW) angenommen, mit den dort erwähnten Stellungnahmen von Personen des Privatrechts nach § 4 ROG seien Stellungnahmen von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG a. F. (heute § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG) gemeint. Dies stellt entgegen der Antragsbegründung sehr wohl eine Begründung und nicht lediglich die Wiederholung einer Rechtsauffassung dar. Weiterhin übersieht die Klägerin, dass es mit § 14 Abs. 2 LPlG NRW a. F., der in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mehrfach erwähnt wird, sehr wohl eine Vorschrift gab, welche die Beteiligung im Erarbeitungsverfahren von der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben abhängig machte. Unter der Überschrift „Erarbeitung der Raumordnungspläne“ lautete § 14 Absatz 2 Satz 1 LPlG NRW a. F. nämlich:
24Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen.
25In einem Aufgabenbereich betroffen sein können nur Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG a. F. (heute § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG), weil nur diese – und nicht auch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F. (heute § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG) genannten Personen des Privatrechts – raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen.
26Zwar hat sich die Rechtslage nach der nach den vorstehenden Ausführungen in jeder Hinsicht schlüssigen und nachvollziehbaren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insoweit geändert, als sich die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LPlG NRW a. F. im Landesplanungsgesetz in der ab dem 16. März 2010 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 111) nicht mehr findet. Der Wegfall dieser Vorschrift hatte nach den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26. November 2009 (LT-Drs. 14/10088) seinen Grund aber nicht darin, dass in Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 LPlG NRW a. F. im Erarbeitungsverfahren nunmehr auch die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F./§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG beteiligt werden sollten. Vielmehr regelte der von der Landesregierung vorgeschlagene – und später Gesetz gewordene – § 13 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW das Beteiligungsverfahren insgesamt durch Verweis auf die Regelungen des § 10 ROG, wofür Gründe der Deregulierung angeführt wurden (vgl. LT-Drs. 14/10088, S. 86). Eine Beteiligung von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sah die zuletzt genannte Vorschrift nicht vor.
27Im Übrigen bestätigt der zuvor behandelte Gesetzentwurf der Landesregierung die vom Oberverwaltungsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung im Einzelnen hergeleitete Auffassung, dass mit den in § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. genannten Stellungnahmen der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 ROG a. F. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG) gemeint sind. Denn der von der Landesregierung vorgeschlagene, an die Stelle von § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. tretende § 19 Abs. 3 Satz 1 E-LPlG NRW lautete:
28Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme können die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 ROG mit diesen erörtert werden.
29(Siehe LT-Drs. 14/10088, S. 34).
30Zwar ist diese Fassung nicht Gesetz geworden. Gesetz geworden ist die – § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. entsprechende – Fassung, die der Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen hatte (LT-Drs. 14/10733, S. 3). Indes hatte die Änderung der von der Landesregierung vorgeschlagenen Fassung durch den Ausschuss nichts mit dem – zutreffend präziseren – Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG zu tun. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt, dass mit der Ausschussfassung und damit der Beibehaltung der alten, allein auf § 4 ROG verweisenden Formulierung die Vorstellung einherging, dieser Verweis beziehe sich (auch) auf Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG. Vielmehr beruhte die Ausschussfassung darauf, dass der Ausschuss nicht damit einverstanden war, das Erörterungsverfahren entsprechend dem Vorschlag der Landesregierung nur nach Ermessen („können … erörtert werden“) stattfinden zu lassen. Nach seiner Vorstellung sollte das Erörterungsverfahren – wie in § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. vorgesehen – zwingend durchgeführt werden. Allein deshalb plädierte er für die Beibehaltung des Wortlauts des § 20 Abs. 4 Satz 1 LPlG NRW a. F. (vgl. LT-Drs. 14/10733, S. 10). Mit Blick darauf kann die Klägerin die Entstehungsgeschichte des ab dem 16. März 2010 geltenden Landesplanungsgesetztes nicht mit Erfolg für ihre Auslegung von § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW in Anspruch nehmen.
31Im Weiteren ist es entgegen der Antragsbegründung der Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F.) gerade nicht immanent, dass die dort genannten Personen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zwar nehmen sie nach der Vorschrift raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vor und sind bei der Zulassungsentscheidung über diese Planungen und Maßnahmen u. a. die Ziele der Raumordnung zu beachten. Das gibt in Ansehung von und in Abgrenzung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG (§ 4 Abs. 3 ROG a. F.) aber gerade nichts dafür her, dass sie (auch) öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Ferner trifft es – entgegen der Antragsbegründung – nicht zu, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG gegenüber § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RGO a. F. „die Bindungswirkung auf die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen von Personen des Privatrechts erweitert“ hat. Bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG a. F. waren Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F. auch bei Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts galt. Dass in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F. lediglich auf raumbedeutsame Maßnahmen und nicht, wie nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG auf raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestellt wurde, bedeutete nicht, dass raumbedeutsame Planungen Privater nicht von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG a. F. erfasst wurden. Die Nichterwähnung von Planungen beruhte darauf, dass die allein erwähnten Maßnahmen offensichtlich auch Planungen mitumfassen. Denn wenn anfangs der Vorschrift auf – von öffentlichen Stellen vorzunehmende – Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung abgestellt wird, drängt es sich auf, dass es sich bei deren Bezugspunkt, nämlich den Maßnahmen, auch um Planungen handeln kann oder sogar muss. Soweit die Klägerin aus ihren nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden Annahmen weitere Schlussfolgerungen ableitet, mit denen sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen versucht, dringt sie damit daher ebenfalls nicht durch.
32Schließlich zeigt die Klägerin auch sonst nicht auf, dass sie ihre Stellungnahmen, die nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW mit ihr erörtert worden sind, gerade als Beteiligte des Erarbeitungsverfahrens abgegeben hat. Dies gilt auch für etwaige Stellungnahmen der anderen Tagebauunternehmen. Die Klägerin benennt keine Vorschrift, nach der Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG an der Erarbeitung zu beteiligen sind. Auf § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW kann sie sich insoweit nach den vorstehenden Ausführungen nicht berufen, zumal die Vorschrift nicht den Kreis der zu Beteiligenden regelt. Die diesbezüglich auf § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG sowie § 33 Abs. 1 und 2 LPlG DVO abstellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellt sie nicht infrage. Dies gilt auch, soweit sie sinngemäß geltend macht, keine Begründung für diese Vorschriften erkennen zu können. Selbst wenn im Übrigen mit der Klägerin davon auszugehen wäre, dass die zuletzt genannte Vorschrift gar nicht auf Personen des Privatrechts abstellt – was mit Blick auf § 33 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 20 LPIG DVO nicht zutreffe dürfte –, führte dies nicht auf eine (andere) Vorschrift, die gerade Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG als zu Beteiligende benennt. Schließlich zeigt die Klägerin für ihre sinngemäße These, Personen des Privatrechts seien am Erarbeitungsverfahren zu beteiligen, weil ihre Planungen und Maßnahmen eine deutlich größere Raumbedeutsamkeit haben könnten als diejenigen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, keinen zutreffenden normativen Ansatz auf.
33d) Auch der von der Klägerin geltend gemachte und auf § 14i, § 9 Abs. 1a Nrn. 5 und 6 UVPG a. F. gestützte Fehler in der öffentlichen Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung führt nicht zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel.
34Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG unmissverständlich regele, dass Ort und Dauer der Auslegung der in Satz 2 der Norm genannten Unterlagen mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen seien, was erfolgt sei. Eine der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechende Norm finde sich im ROG nicht, so dass eine Verpflichtung zu Hinweisen auf die im Einzelnen auszulegenden Unterlagen oder zu ergänzenden Angaben zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht bestehe. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht von der alleinigen Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG aus und prüft daher die Voraussetzungen des § 14i UVPG i. V. m. § 9 Abs. 1a UVPG a. F. nicht.
35Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Sie trägt nämlich schon nichts Schlüssiges zur Anwendbarkeit der zuletzt genannten, von ihr als einschlägig erachteten Vorschriften vor. Dies gilt auch für ihren pauschalen Hinweis, dass im Bereich der strategischen Umweltprüfung die Vorschriften der §§ 14a ff. UVPG maßgeblich seien. Darüber hinaus dürfte ihr Vortrag zu § 14i Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1a Nr. 5 und 6 UVPG a. F. deshalb unschlüssig sein, weil der Verweis in § 14i Abs. 1 Halbs. 1 UVPG a. F. auf § 9 Abs. 1 bis 1b UVPG a. F. nach § 14i Abs. 1 Halbs. 2 UVPG a. F. nur gilt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 ROG (in der Fassung vom 22. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2986) entspricht aber gerade § 14i Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F.; auch dürfte § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG (in der zuvor genannten Fassung) im Wesentlichen § 14i Abs. 2 Satz 2 UVPG a. F. entsprechen. Soweit die Klägerin einen „Anwendungsvorrang“ des Raumordnungsgesetzes unter Hinweis auf § 3 Abs. 1a UVPG a. F. und auf § 4 UVPG a. F. in Abrede stellt, greift auch das nicht durch. Zwar gibt sie den Wortlaut der zuvor genannten Vorschriften wieder, doch unterbleibt jede Subsumtion. Schließlich findet sich kein Vortrag zur Anwendbarkeit der von ihr für maßgeblich erachteten Artikel der Aarhus-Konvention.
36e) Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin weiterhin nicht mit ihren Ausführungen zu einem Abwägungsfehler aufgrund der Zugrundelegung eines zu niedrigen jährlichen Bedarfs an weißem Quarzkies auf. Ein ernstliche Richtigkeitszweifel begründender Abwägungsmangel läge vor, wenn das Verwaltungsgericht verkannt hätte, dass der vom Regionalrat zugrunde gelegte Jahresbedarf von 224.000 t/a auch unter Berücksichtigung der bei der Bedarfsberechnung bestehenden Spielräume
37– vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009- 20 A 628/05 -, juris, Rn. 112 –
38nicht nachvollziehbar (begründet) ist. Dazu trägt die Klägerin nichts Hinreichendes vor.
39Dies gilt zunächst für ihren Vortrag, der vom Regionalrat zunächst akzeptierte Jahresbedarf von 280.000 t/a sei auf 224.000 t/a herabgesetzt worden, um die Absicht des Regionalrats zu erreichen, nur für X. eine Erweiterung des BSAB darzustellen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, worauf ihre Annahme beruht und worin sie eine Akzeptanz eines Jahresbedarfs von 280.000 t/a durch den Regionalrat sieht. Die Annahme lässt sich ferner nicht mit der Erläuterung (3) Abs. 1 zu den Zielen 1 bis 4 des Regionalplans, sachlicher Teilabschnitt – weißer Quarzkies im Raum L1. /W. , vereinbaren, in der die Methodik der Bedarfsberechnung grob beschrieben wird. Dazu, dass diese Erläuterung unzutreffend wäre, trägt die Klägerin nichts vor. Vielmehr bestätigt sie die Erläuterung an anderer Stelle ihrer Antragsbegründung in gewisser Weise sogar, wenn sie ausführt, bei dem angenommenen Jahresbedarf von 224.000 t/a handele es sich um den mathematischen Mittelwert zwischen dem ursprünglich angenommenen Bedarf von 280.000 t/a und dem von Herrn Dr. W1. errechneten Bedarf von 170.000 t/a (was im Übrigen auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung – ungefährer Mittelwert – bestätigt). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner geltend macht, es sei ein Abschlag von dem ursprünglich angenommenen Bedarf von 20 % erfolgt, steht dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, es sei ein Mittelwert gebildet worden. Was daran unplausibel sein soll, den Bedarf im Wege der Mittelwertbildung zwischen – wie es in der zuvor in Bezug genommenen Erläuterung heißt – zwei Prognoseansätzen zu ermitteln, erschließt sich auf der Grundlage der Antragsbegründung und auch sonst nicht.
40Hat es danach – entgegen der Antragsbegründung – keine „Herabsetzung“ des ursprünglich angenommenen Jahresbedarfs in der von der Klägerin geltend gemachten Absicht gegeben, ist diese auch nicht, wie die Klägerin meint, „pauschal mit der Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten begründet“ worden. Zwar sind nach der zuvor in Bezug genommenen Erläuterung bei den Prognosen auch Substitutionsmöglichkeiten berücksichtigt worden. Soweit die Klägerin diesbezüglich sinngemäß eine unzureichende Untersuchung der Möglichkeiten rügt, ergibt sich auch daraus kein Abwägungsmangel. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht darlegt, was genau näher oder weiter hätte untersucht werden müssen, zeigt sie nicht auf, dass angesichts der bestehenden Spielräume bei der Bedarfsberechnung eine Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten – im Übrigen in Übereinstimmung mit Ziel C.IV.3.8 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, Fassung vom 11. Mai 1995 (LEP NRW 1995) – nur auf der Grundlage genauerer Untersuchungen zulässig gewesen wäre. Auch legt sie nicht dar, dass die Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten deshalb unzulässig ist, weil gar keine solchen Möglichkeiten bestehen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten "Die Gewinnung von Quarzkies im Raum L1. /W. (Naturpark 'Rheinland') und dessen volkswirtschaftliche Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland" des Herrn Dr. W1. vom 14. April 2006 auf S. 34 f. konkrete Substitutionsmöglichkeiten aufgeführt werden. Schließlich waren genauere oder weitere Untersuchungen zu Substitutionsmöglichkeiten zur Vermeidung eines Abwägungsmangels schon deshalb nicht veranlasst, weil der Regionalrat den (Prognose-)Unsicherheiten bei der Bedarfsberechnung durch regelmäßige Überprüfungen („Monitoring“) Rechnung getragen hat (vgl. Erläuterung (3) Abs. 3 Satz 2 zu den Zielen 1 bis 4 im Regionalplan, sachlicher Teilabschnitt – weißer Quarzkies im Raum L1. /W. ).
41Was die Behauptungen der Klägerin anbelangt, dass aus dem Bedarf von 280.000 t/a zuvor die aus Sicht des Regionalrats nicht zu berücksichtigenden Verwendungszwecke herausgerechnet worden seien und dass der tatsächliche Absatz deutlich höher als 224.000 t/a liege, weil u. a. eine Verwendung für andere Zwecke erfolge, legt sie ebenfalls nicht dar, dass sich daraus ein Abwägungsmangel ergibt. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass nur eine Bedarfsberechnung, die sich am tatsächlichen Absatz oder der tatsächlichen Verwendung orientiert, abwägungsfehlerfrei ist. Dies ist auch nicht so.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 20 A 628/05 -, juris, Rn. 112.
43Soweit sich die Klägerin mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, mit denen dieses die Vertretbarkeit des vom Regionalrat angenommenen Jahresbedarfs von 224.000 t/a begründet hat, und insbesondere die Berücksichtigung eines Exportanteils durch das Verwaltungsgericht kritisiert, kommt es darauf nicht an, weil damit von vornherein keine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, liegt eine Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Abwägungsmangel des Regionalrats nicht erkannt hat. Ein Abwägungsmangel des Regionalrats, den die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt hat, kann nicht durch Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründet werden. Hiervon geht sinngemäß auch die Klägerin aus, wenn sie ausführt, dass das Verwaltungsgericht keine eigene Abwägung vorzunehmen, sondern lediglich die Abwägung (des Regionalrats) auf Abwägungsfehler zu untersuchen habe. Ob eine solche Untersuchung hier stattgefunden hat, kann dahinstehen, weil ihr Unterbleiben jedenfalls die Entscheidung des Regionalrats nicht abwägungsfehlerhaft machte. Entsprechendes gilt, wenn die vom Verwaltungsgericht – unabhängig von der Begründung des Regionalrats – vorgenommene Herleitung des Jahresbedarfs unzutreffend wäre.
44f) Schließlich führt der Einwand der Klägerin, der Regionalplan sei mit Blick auf den in einem Waldgebiet ausgewiesenen BSAB „X. “ wegen Verstoßes gegen die Ziele B.III.3.21 und 22 LEP NRW 1995 unwirksam, nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
45Eine entsprechende Unwirksamkeit des Regionalplans hat das Verwaltungsgericht sinngemäß mit der Begründung verneint, dass es sich bei den von der Klägerin genannten Zielen des Landesentwicklungsplans angesichts des Wortlauts, der Wertungen und der zugelassenen Abweichungen auf weiteren Ebenen unterhalb des Landesentwicklungsplans nicht um abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG handele. Dem setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen.
46Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder Regel-Ausnahme-Darstellungen noch Sollvorschriften die Einstufung als raumordnerische Zielfestlegung grundsätzlich ausschließen. Dagegen trifft ihre sinngemäße weitere Auffassung, der Landesentwicklungsplan selbst benenne – im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – „exakt“ die Vorgaben, unter denen durch den Regionalplan (ausnahmsweise) Waldgebiete in Anspruch genommen werden können, nicht zu.
47Die eigentliche Regel-Ausnahme-Vorschrift ist Ziel B.III.3.21 LEP NRW 1995, wobei sich die Regel in Satz 1 und die Ausnahme in Satz 2 findet. Nach dem Wortlaut des Satzes 2 dürfen Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Landesentwicklungsplan – im Sinne der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. Denn es wird nicht eine bestimmte Ausnahme geregelt, sondern eine unbestimmte Vielzahl von möglichen Ausnahmen, nämlich für alle anderen Nutzungen, die nicht sämtlich einheitlich mit hinreichender (tatbestandlicher) Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit über die Begrifflichkeit der Realisierbarkeit außerhalb des Waldes festgelegt werden. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Erläuterungen im Landesentwicklungsplan. Denn aus der Erläuterung B.III.3.31 Abs. 1 LEP NRW 1995 zu dem zuvor genannten Ziel B.III.3.21 LEP NRW 1995 ergibt sich, dass nach Auffassung des Plangebers eine fehlende Realisierbarkeit einer anderen Nutzung außerhalb des Waldes auch dann gegeben ist, wenn die Realisierung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dazu, wann nun ein solcher Aufwand im Fall welcher anderen Nutzung vertretbar ist oder nicht, gibt der Landesentwicklungsplan nichts vor, was wenigstens eine Bestimmbarkeit ermöglichte. Dies führt im Ergebnis zur fehlenden tatbestandlichen Bestimmtheit der in Ziel B.III.3.21 Satz 2 LEP NRW 1995 geregelten Annahme und damit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zur fehlenden Zielqualität. Daran ändert die von der Klägerin sinngemäß geäußerte Auffassung, der Regionalrat habe die Vorgaben des Landesentwicklungsplans rechtssatzmäßig abarbeiten können, nichts. Ferner kommt es nicht darauf an, dass Ziel B.III.3.22 Satz 1 Halbs. 1 LEP NRW 1995 von der unabweisbaren Inanspruchnahme von Waldgebieten spricht. Daraus ergibt sich nichts, was die Ausnahme in Ziel B.III.3.21 Satz 2 LEP NRW 1995 bestimmbar machte. Zudem kann den Erläuterungen nicht entnommen werden, dass mit dem Begriff „unabweisbar“ in Ziel B.III.3.22 Satz 1 Halbs. 1 LEP NRW 1995 beabsichtigt war, das Verständnis der Ausnahme in Ziel B.III.3.21 Satz 2 LEP NRW 1995, wie es sich aus der zuvor behandelten Erläuterung B.III.3.31 Abs. 1 LEP NRW 1995 ergibt, zu ändern.
482. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 A 74/11 -, juris, Rn. 27.
50Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Der Hinweis der Klägerin auf die Klärung des Begriffs der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW auf die Anforderungen an die Ausfertigung eines Regionalplans und auf die Ausschlusswirkung von Ziel 1 Satz 2 des Sachlichen Teilabschnitts "Weißer Quarzkies" des Regionalplans führt nicht auf besondere Schwierigkeiten, weil sich die damit angesprochenen Fragen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, bereits im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Hinsichtlich der weiter angesprochenen Fragen zum Verhältnis von §§ 14i, 9 UVPG a. F. und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LPlG NRW und zur Unbeachtlichkeit von Ausfertigungsmängeln legt die Klägerin nicht hinreichend dar, dass es auf diese Fragen entscheidungserheblich ankommt.
513. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.
52Hinsichtlich der von der Klägerin formulierten Frage,
53"Sind §§ 14i, 9 Abs. 1a Nrn. 5 und 6 UVPG über § 14i Abs. 2 UVPG und § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LPlG hinausgehend der Gestalt anwendbar, dass auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt zu machen sind.",
54fehlt es an der notwendigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage für das angegriffene Urteil sowie der Klärungsbedürftigkeit. Eine solche Darlegung liegt nicht in der Bezugnahme der Klägerin auf ihr mit der Frage im Zusammenhang stehendes Vorbringen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich dort, wie zuvor bereits erwähnt, bereits kein hinreichender Vortrag dazu findet, dass die in der Frage genannten Vorschriften des UVPG hier überhaupt anwendbar sind.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird Bezug genommen.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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