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UVPG § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10523/24.OVG
2. Dezember 2025
1 C 10523/24.OVG 2. Dezember 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KO 291/21
2. Dezember 2025
1 KO 291/21 2. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 701/23
13. November 2025
8 S 701/23 13. November 2025
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 12/22.P
6. November 2025
1 E 12/22.P 6. November 2025
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 3/24.P
3. November 2025
1 E 3/24.P 3. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 3.25
9. Oktober 2025
4 B 3.25 9. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3450/23
14. August 2025
8 K 3450/23 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 461/25
7. Juli 2025
3 S 461/25 7. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 1464/24
23. Juni 2025
3 S 1464/24 23. Juni 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 MS 30/24
4. Juni 2025
12 MS 30/24 4. Juni 2025