Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1701/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt


Gründe:

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Vgl. zur Erschließung: OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 3182/08 -, juris Rn. 72 f.

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