Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3368/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.674,50 Euro festgesetzt.


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ss="absatzLinks">Ausgehend hiervon ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der vorhandene Lärmschutzwall, der die östliche Bebauung von der L      absetzt und abschirmt, sowohl deren Ausrichtung zur östlichen B.-------straße unterstreicht als auch die Trennung von den sich nach Westen anschließenden Grundstücken. Zusammen mit dem in der Örtlichkeit vorhandenen und planungsrechtlich gesicherten Schutzstreifen zur L      sorgt dies zugleich dafür, dass die Bebauung von dieser Straße abgesetzt erscheint und ihr gerade nicht folgt. Deshalb handelt es sich entgegen der, vom Zulassungsvorbringen auch nicht weiter begründeten, Auffassung des Klägers bei den Wohnhäusern B.-------straße 8 und 10 - in auffälligem Kontrast zu den Häusern P. 0; 60;           Straße 1 und 3 - auch nicht um (die L     ) straßenbegleitende Bebauung. Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht zutreffend als „Bekräftigung“ des aus anderen Gründen gut nachvollziehbar angenommenen fehlenden Eindrucks der Geschlossenheit gewertet. Die abschließende Feststellung, nach der Verkehrsauffassung liege hier keine Baulücke mehr vor, liegt dann auf der Hand, ohne dass es auf deren Größe noch ankäme.

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