Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3368/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.674,50 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungs- und Gebührenbescheides vom 12. Juni 2017, zugestellt am 15. Juli 2017, zu verpflichten, dem Kläger den unter dem 12. Februar 2017 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück M. -I. , P. Str. 2 (Gemarkung I. 1, Flur 1, Flurstück 80 und 57 teilweise) zu erteilen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden und beeinträchtige dort öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB. Entgegen der Auffassung des Klägers nehme das Vorhabengrundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Die Häuser P. Straße (L ) 1, 3 und 5 (Flurstücke 280, 281 und 85) gehörten nicht mehr zum Bebauungszusammenhang des östlich angrenzenden Plangebiets des Bebauungsplans Nr. der Beigeladenen; sie seien Splitterbebauungen im Außenbereich. Östlich des Vorhabengrundstücks, bis an dieses heranrückend, finde sich entlang der B.-------straße eine zu dieser Straße ausgerichtete, kompakt zusammenhängende Bebauung. Der Zuordnung der Bebauung auf den Flurstücken 280, 281 und 85 zu diesem geschlossen erscheinenden Bebauungszusammenhang von I. stehe bereits entgegen, dass die auf diesen Flurstücken vorhandenen Gebäude allseits von außenbereichstypisch genutzten Freiflächen umgeben seien, die ihrerseits zusammengehörig erschienen. Insofern sei sie als eine in den Außenbereich eingestreute, nicht an die Ortslage von I. angebundene Splittersiedlung zu bewerten. Auch die starke Bewaldung der sich an das Flurstück 57 westlich anschließenden Flurstücke verstärke den Eindruck der Zugehörigkeit der Flurstücke 57 und 80 zum Außenbereich. Gleiches gelte für den Umstand, dass das angrenzende Plangebiet – als optisch abgeschlossen wirkende Siedlungsstruktur – kompakt bebaut und nach Osten zur B.-------straße ausgerichtet sei. Durch den im Bebauungsplan festgesetzten Immissionsschutzstreifen sei die Südseite der L auf einer Breite von 20 m und einer Länge von nahezu 200 m bis zum Haus des Klägers nicht bebaut und aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans auch künftig nicht bebaubar. In der Immissionsschutzfläche befinde sich ein 2 m hoher und mit Sträuchern und Bäumen bepflanzter Wall, der das Wohnbaugebiet nach Norden auch optisch deutlich von der Straße abschirme. Die derzeit noch unbebauten Antragsgrundstücke stellten somit nach der insofern maßgeblichen Verkehrsauffassung nicht eine zur Bebauung anstehende Lücke zwischen einer zusammenhängenden Straßenrandbebauung dar, sondern setzten die unbebaute Grünfläche fort. Im Außenbereich sei das Vorhaben unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der das Flurstück 80 und den nördlichen Teil des Flurstücks 57 als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Eine solche Nutzung sei trotz der vorhandenen Gebäude ohne weiteres möglich. Zudem werde die natürliche Eigenart der Landschaft als landwirtschaftliche Bodenfläche (Acker, Wiesen) beeinträchtigt. Schließlich sei die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Eine Anschlussbebauung an eine vorhandene Wohnlage in den Außenbereich hinein sei regelmäßig - und so auch hier - eine siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung. Zudem habe das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung; eine weitere Bebauung in südlicher Richtung auf dem Flurstück 57 wäre vorprogrammiert.
9Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte.
10Entgegen der Auffassung des Klägers befindet sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich und ist nicht mehr Teil der Ortslage von I. . Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 - juris Rn. 22.
12Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt.
13Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 -, juris Rn. 18, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 13 und 15, vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 20, und vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 29, und vom 21. Dezember 2010 ‑ 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 84, und Beschluss vom 25. Februar 2014 ‑ 2 A 1295/13 -, juris Rn. 22.
14Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2010 ‑ 4 B 21.10 -, juris Rn. 5, und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris, Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 ‑ IV C 2.66 -, juris, Rn. 17; zusammenfassend Rubel, DVBl. 2018, 403, 404.
16Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Dar52;ber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 ‑, juris, Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, Rn. 3.
18Ist das zu bebauende Grundstück zwar von gewichtiger Bebauung umgeben und schließt sich an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang an, liegt es aber auf einer größeren Freifläche, ist zwischen einer noch zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB gehörenden Baulücke und einer nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsfläche zu unterscheiden. Von einer Außenbereichsfläche ist auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Erforderlich ist, dass die Umgebungsbebauung das Grundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 ‑ 4 B 8.19 -, BauR 2019, 1887 = juris Rn. 8 ff., und vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2006 - 7 A 3537/06 -.
20Dies wird umso weniger der Fall sein, je einheitlicher diese Umgebungsbebauung und je ausgedehnter diese harmonisch erscheinende Fläche ist. Demgegenüber fehlt es an einem ausreichenden Rahmen, wenn sich in der näheren Umgebung disparate Nutzungen ohne erkennbare oder mit je eigener Charakteristik finden oder diese selbst nur von einer relativ geringen Raumnutzung zeugen.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 37 f., und Beschluss vom 8. März 2019 ‑ 2 A 1148/18 -.
22Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Klägers gehöre bei der gebotenen wertenden Betrachtung nach den Maßgaben des Einzelfalles nicht dem Innenbereich an, auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich von vorstehenden Prämissen leiten lassen und hat diese auf den Einzelfall angewendet. Anhaltspunkte dafür, dass es vorgenannte Obersätze nur scheinbar angewandt haben könnte, wie es der Kläger unterstellt, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere ist weder erkennbar noch aufgezeigt, welche entscheidungserheblichen örtlichen Gegebenheiten das Verwaltungsgericht übersehen haben könnte. Im Gegenteil ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der im Ortstermin gefertigten Fotos auch problemlos nachvollziehbar. Dies gilt namentlich für die vom Verwaltungsgericht in erster Linie angesprochenen Aspekte der Einbettung des Vorhabengrundstücks in eine außenbereichstypische Landschaft und die abgesetzte Struktur und Einzigartigkeit der Bebauung auf den westlich angrenzenden Grundstücken. Ins Auge springt dabei namentlich auch der Umstand, dass die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. verwirklichte Bebauung nach Osten zur B.-------straße ausgerichtet und nicht nach Norden zur L , also insoweit anders als das Vorhaben und die Gebäude P. Straße 1 und 3, nicht straßennah errichtet ist und dies auch nicht sein dürfte. Sie wendet damit zugleich der vom Verwaltungsgericht als Streubebauung gewerteten weiteren Bebauung an dieser Straße gleichsam den Rücken zu.
23Das Zulassungsvorbringen setzt dem auch nichts entgegen, was diese Beurteilung fraglich erscheinen ließe oder gar eine andere Bewertung nahelegte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, zunächst nicht danach beantwortet, ob ein Bebauungsplan existiert oder nicht. Es hat sich vielmehr ausdrücklich an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientiert und lediglich zu deren zusammenfassender Bewertung als einheitlich und kompakt den Begriff des Plangebietes verwandt. Dass es auf den Bebauungsplan als solchen abgestellt hätte, ist insbesondere den detaillierten Ausführungen auf Seite 13/14 des Urteilsabdrucks nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht vielmehr ersichtlich, dass die vorhandene Bebauung tatsächlich einen solchen homogenen Eindruck vermittelte, von der sich die Bebauung P1. Straße 1, 3 und 5 deutlich sowohl hinsichtlich der Kubatur, der Ausrichtung und des Grundstückszuschnitts unterscheidet. Der hieraus gezogene Schluss, letztere nehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang des Plangebietes teil, ist – wie gesagt – nach den vorliegenden Karten und Fotos im Tatsächlichen ohne weiteres einleuchtend. Eines Rückgriffs auf das planungsrechtliche Fundament der vorhandenen Bebauung bedarf und bedurfte es für diese Feststellung ersichtlich nicht. Spiegelbildlich ist die Bewertung der Häuser P. Straße 1, 3 und 5 – bzw. allein der Gebäude Nr. 1 und 3, wie sie der Kläger an dieser Stelle für zutreffend hält – als Streubebauung im Außenbereich die Folgerung aus dem zutreffenden Befund, das Vorhabengrundstück sei keine Baulücke. Was ausgehend hiervon diese Bebauung sonst sein könnte, erschließt sich im Übrigen auch nicht. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung der vorhandenen Bebauung eine Homogenit8;t gefordert, sondern im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung auf den – hier fehlenden – Eindruck der Geschlossenheit abgestellt, an der das Vorhabengrundstück teilhaben müsste, aber gerade nicht teilhat.
24pan>ss="absatzLinks">Ausgehend hiervon ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der vorhandene Lärmschutzwall, der die östliche Bebauung von der L absetzt und abschirmt, sowohl deren Ausrichtung zur östlichen B.-------straße unterstreicht als auch die Trennung von den sich nach Westen anschließenden Grundstücken. Zusammen mit dem in der Örtlichkeit vorhandenen und planungsrechtlich gesicherten Schutzstreifen zur L sorgt dies zugleich dafür, dass die Bebauung von dieser Straße abgesetzt erscheint und ihr gerade nicht folgt. Deshalb handelt es sich entgegen der, vom Zulassungsvorbringen auch nicht weiter begründeten, Auffassung des Klägers bei den Wohnhäusern B.-------straße 8 und 10 - in auffälligem Kontrast zu den Häusern P. 0; 60; Straße 1 und 3 - auch nicht um (die L ) straßenbegleitende Bebauung. Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht zutreffend als „Bekräftigung“ des aus anderen Gründen gut nachvollziehbar angenommenen fehlenden Eindrucks der Geschlossenheit gewertet. Die abschließende Feststellung, nach der Verkehrsauffassung liege hier keine Baulücke mehr vor, liegt dann auf der Hand, ohne dass es auf deren Größe noch ankäme.
25Vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 -, BauR 2019, 1887 = juris Rn. 8 ff., m. w. N.
26Ebenfalls nicht zweifelhaft erscheint auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Soweit der Kläger von den entsprechenden Ausführungen, insbesondere mit Blick auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB „überrascht“ ist, erschließt sich dies nicht. Denn es lag auf der Grundlage insbesondere des klägerischen Vortrags jedenfalls nahe, dass dieser selbst von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit als Außenbereichsvorhaben ausging. Jedenfalls enthielt der gesamte erstinstanzliche Vortrag keine Hilfserwägungen zur Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Auch auf den Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen hin, der die einzelnen aus ihrer Sicht beeinträchtigten Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB aufgelistet hatte, hat der Kläger lediglich seine Auffassung bekräftigt, die Beurteilung richte sich nach § 34 BauGB. Im Übrigen hat er ausweislich des Protokolls des Ortstermins auch von sich aus einen Auszug aus dem Flächennutzungsplan vorgelegt. Die mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 übermittelten Unterlagen gehen im Übrigen ebenfalls von der Darstellung der Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft aus (GA Seite 179, 183; Anlagenkonvolut K3, Seite 2 und 6).
27Unabhängig davon ist in der Sache aber auch nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Vorhaben nicht entgegenstünde. Eine „qualifizierte Standortzuweisung“, die der Kläger vermisst, ist jedenfalls für ein nicht privilegiertes Vorhaben, wie es hier allein in Rede steht, nicht erforderlich.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, BRS 84 Nr. 86 = juris Rn. 10 ff., m. w. N.
29Es ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Darstellung funktionslos geworden sein sollte. Der Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag geht insoweit ins Leere, da sich der Kläger – nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig – dort mit dieser Frage jedenfalls schriftsätzlich nicht auseinandergesetzt hat. Etwaige Erörterungen im Ortstermin oder in der mündlichen Verhandlung (die allerdings ja nicht stattgefunden haben sollen) sind jedenfalls nicht protokolliert worden. Angesichts der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen Lage liegt die Annahme, eine landwirtschaftliche Nutzung sei ausgeschlossen, auch zumindest fern. Schon das nahezu 8000 m² große Flurstück 57 ist hierfür zweifellos selbst bei isolierter Betrachtung geeignet.
30Unbeschadet dessen steht dem Vorhaben aber jedenfalls der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Insoweit fehlt es dem beantragten Doppelhaus zumindest an der erforderlichen deutlichen Unterordnung unter die bisher in der Splittersiedlung vorhandenen zwei bis max. drei Gebäude mit Hauptnutzung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mä;rz 2016 - 2 A 1170/15 -, BRS 84 Nr. 86 = juris Rn. 30 ff., 37; allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 50 f., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 22. Mai 2019 - 2 A 2785/18 - und vom 28. August 2019 - 2 A 3905/18 -.
32an>>Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht jedoch ohnehin im Kern und zu Recht darauf abgestellt, dass die Ausdehnung einer Innenbereichsbebauung in den Außenbereich als Akt der Zersiedlung grundsätzlich zu missbilligen ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 52 f., m. w. N., und Beschluss vom 9. Dezember 2019 ‑ 2 A 2242/19 -.
34Außerdem ist es mindestens nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Genehmigung und Verwirklichung des Vorhabens eine negative Vorbildwirkung für weitere Bebauung im Außenbereich haben könnte, da das etwa 65 m breite Grundstück selbst bei einer ausschließlich straßennahen Bebauung weitere Bauwünsche nach sich ziehen könnte. Solche könnten jedenfalls nicht mehr mit gleicher Überzeugungskraft abgelehnt werden, was in diesem Zusammenhang für die Annahme einer negativen Vorbildwirkung ausreicht.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 ‑ 4 B 27.99 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2001 - 7 A 4717/00 - und vom 28. Januar 2009 - 10 A 2396/07 -; sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 2 A 2016/12 - und vom 8. März 2019 ‑ 2 A 1148/18 -.
36Hinzu kommt, dass hier wegen der gerade vom Kläger betonten Anlehnung an die westliche Bebauung auch eine weitere Bebauung im rückwärtigen Bereich des fast 200 m tiefen Grundstücks nicht mehr auszuschließen wäre.
372. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Weitergehende, noch nicht unter 1. erschöpfend behandelte Aspekte enthält das Zulassungsvorbringen insoweit nicht. Der Kläger nimmt vielmehr ausschließlich Bezug auf sein Vorbringen zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch etwaige im Zulassungsverfahren entstandene außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich zur Sache auch nicht eingelassen.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung und ihrer Begründung.
40Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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