Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 813/18

Tenor

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 bewilligt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 aufgehoben.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 pan class="absatzRechts">9 10 11 12 13

bsatzLinks">hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es fehlt an einem entsprechenden generellen Anspruch der Antragstellerin, für den sie keine Rechtsgrundlage benennt. Das von ihr angeführte Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht allgemein, sondern nur „vor Gericht“ durch den zuständigen gesetzlichen Richter zu erfüllen. Die Übermittlung von Schriftstücken in einzelnen laufenden gerichtlichen Verfahren gehört zur richterlichen Verfahrensleitung. Einwendungen gegen diese sind im jeweiligen Verfahren geltend zu machen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.

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