Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 813/18
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 bewilligt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 wird zurückgewiesen.
Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 zu bewilligen.
2Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
3Die Antragstellerin kann nach den dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
4Die von ihr beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hätte hinreichende Aussicht auf Erfolg, sofern die Antragstellerin diese anwaltlich vertreten binnen der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 3 VwGO einlegte sowie binnen der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz, Satz 3 VwGO begründete und – wie bereits erstinstanzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 29.5.2018 und gegenüber dem Oberverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 1.7.2018 – geltend machte, einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gestellt zu haben. Die Antragstellerin hat die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, die das Verwaltungsgericht in Ziffer 3 des streitgegenst228;ndlichen Beschlusses abgelehnt hat, (noch) nicht gestellt, womit Ziffer 3 dieses Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufzuheben wäre.
5Vgl. zur Anwendung der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO trotz Ablaufs der Jahresfrist nach § 60 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 2.4.1992 – 5 B 50.92 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177 = juris, Rn. 3 f.
6Für die Auslegung ihres Antrags können gemäß § 122 Abs. 1 VwGO die zu § 88 VwGO für die Auslegung von Klageanträgen entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Begründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§167; 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 – 9 B 56.11 – , NVwZ 2012, 375 = juris, Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 ‒ 4 B 1030/18 ‒, www.nrwe.de, Rn. 5 f.
8Nach diesen Grundsätzen hatte das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zunächst nur eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Bereits die Formulierung der Antragsschrift vom 26.4.2018 spricht dafür, dass die Antragstellerin zunächst nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und die Sachanträge lediglich ankündigen wollte. So schreibt sie durchgehend, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „beantragt“, während sie die Sachanträge lediglich zu beantragen „begehrt“. Obwohl mit dem Begriff des „Begehrens“ üblicherweise das aktuelle Rechtsschutzziel bezeichnet wird, legte bereits die bewusste Differenzierung in der Formulierung nahe, dass die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die formulierten Sachanträge lediglich zu stellen beabsichtigte. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 hatte die Antragstellerin dann eindeutig klargestellt, dass sie lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen wollte.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsantrags wäre unzulässig. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
103. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
11Der beabsichtigte Antrag der Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben,
12sämtliche an sie gerichteten verwaltungsgerichtlichen Schriftstücke vorab per Fax an sie zu übermitteln,
13bsatzLinks">hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Es fehlt an einem entsprechenden generellen Anspruch der Antragstellerin, für den sie keine Rechtsgrundlage benennt. Das von ihr angeführte Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht allgemein, sondern nur „vor Gericht“ durch den zuständigen gesetzlichen Richter zu erfüllen. Die Übermittlung von Schriftstücken in einzelnen laufenden gerichtlichen Verfahren gehört zur richterlichen Verfahrensleitung. Einwendungen gegen diese sind im jeweiligen Verfahren geltend zu machen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 – 4 B 1739/18 –, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
15Der weitere beabsichtigte Antrag,
16dem Verwaltungsgericht Düsseldorf aufzugeben, die Beschäftigten der Geschäftsstelle anzuweisen, während der Sprechzeiten des Gerichts Auskünfte über Verfahrensstand und Sachstand des Verfahrens auch telefonisch erteilen zu dürfen,
17hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Ein genereller Anspruch auf Erteilung telefonischer Auskünfte über den Sachstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht nicht. Die Verfahrensführung einschließlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegt nicht den Beschäftigten der Geschäftsstelle, sondern den Richtern (vgl. Art. 92, 103 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG). Eine andere, nicht isoliert im Verfahren gegenüber der Gerichtsverwaltung, sondern im Rahmen der Führung eines laufenden Gerichtsverfahrens durch den zuständigen Richter zu beurteilende Frage ist es deshalb, ob und gegebenenfalls inwieweit bei Zustellungsproblemen, wie die Antragstellerin sie geschildert hat, erg228;nzende telefonische Auskünfte zum Verfahrensstand zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes oder des rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten werden. Etwaige Einwände gegen eine rechtmäßige Verfahrensführung sind ebenfalls im jeweiligen Verfahren oder im Rahmen statthafter Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen geltend zu machen.
s="absatzRechts">184. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.6.2018 ist zulässig und begründet.
19Die Streitwertbeschwerde ist bei einer entsprechend §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO am Begehren der Antragstellerin orientierten rechtsschutzgewährenden Auslegung ihrer Anträge vom 12.6.2018 auch unter Berücksichtigung ihrer Klarstellung vom 1.7.2018 nicht nur beabsichtigt, sondern bereits erhoben. Die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen anwendbare Auslegungsregel des § 133 BGB gibt eine Auslegung vor, die ‒ im Rahmen des für den Erklärungsempfänger Erkennbaren ‒ den mit der Erklärung angestrebten Erfolg herbeiführt und die Erklärung nicht sinnlos macht.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 ‒ 2 C 23.12 ‒, BVerwGE 148, 217 = juris, Rn. ;15 f., Beschluss vom 30.10.2014 ‒ 2 B 109.13 ‒, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 45 = juris, Rn.160;11, BFH, Beschluss vom 21.7.2016 – V S 20/16 (PKH) –, BFH/NV 2016, 1734 = juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.
21Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der Antragstellerin auch aus Gründen der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Rahmen des methodisch Vertretbaren so auszulegen sind, dass sie ihr erkennbares Rechtsschutzziel erreicht, die Streitwertfestsetzung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuf2;hren. Dies erfordert, ihr auf die Streitwertfestsetzung bezogenes Rechtsmittel jedenfalls auch als Streitwertbeschwerde und nicht nur als hierauf gerichteten isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu verstehen. Denn die von der Antragstellerin für möglich gehaltene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bei einer verspätet erhobenen Streitwertbeschwerde nicht in Betracht. Die Versäumung der Beschwerdefrist wäre nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist, die Einlegung der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG auch ohne anwaltliche Vertretung möglich ist und die Beschwerde keiner Begründung bedarf, so dass es auch einem mittellosen Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die Streitwertbeschwerde ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der sechsmonatigen Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG einzulegen.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 – 5 ER 612.89 –, NVwZ-RR 1989, 665 (666); siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11 –, NVwZ 2012, 1391 = juris, Rn. 12.
23Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (dazu a) und begr52;ndet (dazu b), weshalb es der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit dem Ziel, anwaltlich vertreten ergänzend vorzutragen, nicht mehr bedarf.
24a) Die Beschwerde ist zulässig. Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass eine Streitwertfestsetzung nicht hätte erfolgen dürfen, weil sie kein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhängig gemacht hatte, für das Gerichtskosten erhoben werden könnten, ist Wert des Beschwerdegegenstands im vorliegenden Falle der Betrag, den die Antragstellerin nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die (einfache) Gerichtsgebühr gemäß § 34 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 146,00 Euro. Der Gebührensatz für das durch gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beendete Verfahren beläuft sich gemäß Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf 1,5. Danach ergibt sich bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert eine Gerichtsgebühr von 219,00 Euro (146,00 Euro × 1,5).
25b) Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, weil die Antragstellerin – wie oben ausgeführt – lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatte, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Streitwertfestsetzung ist in diesem Fall nicht an dem vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommenen, aber tatsächlich nicht vorhandenen Begehren zu messen, sondern ersatzlos aufzuheben. Da es an einem Verfahren fehlt, in dem sich Gebühren gemäß §§ 3, 63 GKG i. V. m. Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses in Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands richten, liegen bereits die Voraussetzungen für die Festsetzung des Streitwerts nicht vor.
26Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 20.12.1996 – Bs VI 258/96 –, NVwZ-RR 1998, 341 = juris, Rn. 2 ff.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 68 Abs. 3 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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