Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 873/19

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in der Beförderungsrunde 2018/2019 die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit B 3 zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.295,12 € festgesetzt.


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