Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 362/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.2.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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"absatzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 5102/18 (VG Gelsenkirchen) bezüglich der Schließungsverfügung zu Ziffer 3 des die Spielhalle U.        0, 00000 F.     betreffenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 3.9.2018 wiederherzustellen,

class="absatzRechts">4 5 6 7 8 "absatzRechts">9 class="absatzLinks">Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis hatte die Antragsgegnerin unter Nr. 1 und 2 der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wegen einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW und des Fehlens von Härtegründen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV abgelehnt.

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nks">verstoßen habe. Demgegenüber habe die Konkurrenzspielhalle ihren Betrieb beanstandungsfrei geführt und sich im Rahmen des Sozialkonzepts und der Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz positiv von der konkurrierenden Spielhalle abgehoben. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin ihre Auswahl fehlerfrei ergänzend auch darauf stützen, dass die Betreiberin der ausgewählten Konkurrenzspielhalle über die ältere Erlaubnis gemäß § 33i GewO verfügte.

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