Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1229/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich im Wesentlichen auf den Beschluss im vorausgehenden Eilverfahren bezogen, es habe keine vertiefte Prüfung vorgenommen, sich von einem falschen rechtlichen Obersatz leiten lassen und seinen Prüfungsmaßstab verkannt, werden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung der Maßgaben des § 114 Satz 1 VwGO der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass das beklagte Land auf der Grundlage von § 13 Abs. 1, 4 LBG NRW i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 LVO NRW ermessensfehlerfreie Entscheidungen hinsichtlich der mehrfachen Verlängerungen der Probezeit getroffen hat. Wie der Senat bereits in seinem den Bescheid vom 30. Januar 2017 betreffenden Beschluss vom 1. Juni 2017 - 6 B 455/17 - ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht dabei zu Recht auf den Einschätzungsspielraum hingewiesen, der dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung darüber zusteht, ob die Bewährung eines Probebeamten bereits festgestellt werden kann oder ob es dazu einer (nochmaligen) Verlängerung der Probezeit bedarf. Dieser Spielraum betrifft nicht nur die Entscheidung über die Bewährungsfeststellung als solche, sondern grundsätzlich auch die Frage, auf welcher Erkenntnisgrundlage der Dienstherr diese Entscheidung trifft und ob die vorhandenen Erkenntnisse für die Einschätzung, ob sich der Probebeamte bewährt hat, ausreichend sind. In diesem Zusammenhang kommt der dienstlichen Beurteilung maßgebliche Bedeutung für die Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung eines Beamten in der Probezeit zu. Der Senat hat festgestellt, vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land sich seinerzeit zum Ende der - bereits einmal verlängerten - Probezeit (bis zum 27. Dezember 2016) mangels ausreichender Unterrichtstätigkeit des Klägers im praktischen Teil des Fachs Sport noch nicht zur Feststellung seiner Bewährung in der Lage sah bzw. eine entsprechende Beurteilung über die Bewährung in der Probezeit noch nicht erstellt hat. Weshalb diese Einschätzung angesichts des Umstands, dass der Kläger seit dem 19. Dezember 2016 - und soweit bekannt noch immer - dienstunfähig erkrankt ist, nicht mehr zutreffend sein könnte, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig dargelegt.
4Die Behauptung, die Kammer des Verwaltungsgerichts habe "durch die gewählte Formulierung nicht erkennen lassen, dass und auf der Grundlage welcher Umstände sie die Ermessensausübung umfänglich überprüft" habe, trifft schon nach dem oben Ausgeführten nicht zu. Ebenso entbehrt der Vorwurf der Grundlage, das Verwaltungsgericht habe seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle der Behörde gesetzt. Da mangels Unterrichtstätigkeit des Klägers ein hinreichendes Erkenntnisfundament für die Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit, die sich auch auf das Fach Sport erstrecken musste, nicht gegeben war, war die Verlängerung der Probezeit - wie das Verwaltungsgericht und auch der Senat ausgeführt haben - ohne weiteres ermessensgerecht. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen war, weil die Feststellung der Bewährung ohne Unterrichtsbesuch im praktischen Teil des Fachs Sport aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Die mit dem Zulassungsantrag vertretene Auffassung, in dieser Situation hätte die Behörde abwägen müssen, ob das Interesse des Landes an einer sicheren Entscheidungsgrundlage höher zu bewerten ist als das Interesse des Anwärters, vom andauernden Schwebezustand befreit zu werden, ist unzutreffend. Für die Bewährungsfeststellung ist eine ausreichende Beurteilungsgrundlage unabdingbar. Solange diese jedenfalls für das Fach Sport fehlte, weil der Kläger seit seinem Unfall im Februar 2016 keinen praktischen Sportunterricht mehr erteilt hatte, konnte der Dienstherr keine rechtmäßige Bewährungsentscheidung treffen. Sie ergeht gerade auch mit Blick auf den am Ende der Probezeit erreichten Leistungsstand. Eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Bewährung ist Voraussetzung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamte, die sich in der Probezeit nicht bewähren, sind nach § 5 Abs. 8 Satz 4 LVO NRW zu entlassen. Insoweit besteht kein Raum für eine Abwägung bzw. die Höherbewertung des Interesses des Anwärters, vom andauernden Schwebezustand befreit zu werden.
5Mit den weiteren Ausführungen zu den Untergliederungspunkten "1. Mobbing", "2. Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze beim Maßstab der Überprüfung" und "3. Verletzung der klägerseitigen Rechte durch pflichtwidrige Vereitelung der rechtzeitigen Beurteilung" macht der Kläger geltend, es liege ausschließlich im Verantwortungsbereich des beklagten Landes, dass es an einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage für die Feststellung der Bewährung fehlt, und führt hierzu näher aus. Dieses Vorbringen ist insgesamt bereits unerheblich, weil der Kläger damit die Fehlzeiten, die die Bewährungsentscheidung verhindert haben, nicht in Frage stellt. Darauf, aus welchen Gründen die Feststellung der Bewährung nicht möglich ist, kommt es nicht an. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, hierfür ausschließlich das beklagte Land verantwortlich wäre, könnte dies - das Vorliegen aller diesbezüglichen Voraussetzungen unterstellt - allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch führen, nicht aber zur Annahme der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verlängerungsentscheidungen. Insoweit erübrigt es sich, auf das Vorbringen im Einzelnen einzugehen.
6Angemerkt sei nur soviel: Für die Behauptung, der Kläger hätte von vornherein keine Chance auf eine sachgerechte Interessenabwägung gehabt, weil das beklagte Land "schon zuvor" fest entschlossen gewesen sei, seine Probezeit zu verlängern, beziehungsweise dafür, das beklagte Land habe "einfach nur einen rechtlichen Grund gesucht (…), die bereits beschlossene und gewollte Verlängerung der Probezeit in ein rechtliches Kleid zu gießen, ohne die damit verbundenen Ermessensspielräume überhaupt nutzen zu wollen", gibt es keinen hinreichenden Anhalt. Dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund dergleichen beschlossen worden sein soll. Eine Ungleichbehandlung des Klägers wird mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt, und zwar auch nicht mit dem Verweis auf die Schriftsätze vom 8. Juni 2017 (S. 8 ff.) und vom 3. November 2017 (S. 2), denn auch in diesen wird die gleichheitswidrige Verfahrensweise nur behauptet.
7Soweit der Kläger geltend machen will, das beklagte Land habe rechtsfehlerhaft eine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die Feststellung der Bewährung verneint, dringt er auch damit nicht durch. Es ist - wie bereits festgestellt - offensichtlich nicht ermessensfehlerhaft, für die Überprüfung der Bewährung im Fach Sport einen Unterrichtsbesuch zu verlangen, bei dem der Kläger eine aktive Sportpraxis vorführt. Dass es einen solchen Unterrichtsbesuch gegeben hat, ist auch dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. August 2018 nicht zu entnehmen, so dass dessen Berücksichtigungsfähigkeit dahinstehen kann. Zwar trifft es zu, dass in dem Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 18. Juli 2018, auf das der Kläger verweist, zwei Unterrichtsbesuche erwähnt sind. Dass es sich bei einem der Besuche um den vermissten Besuch im Fach Sport handelt, der Grundlage für die Bewährungsfeststellung in einer dienstlichen Beurteilung hätte sein können, ist jedoch - auch wenn das beklagte Land es an einer Stellungnahme hierzu hat fehlen lassen - nicht anzunehmen. Der Kläger hat dies auch nicht behauptet. Soweit bekannt, hat er damals entsprechend der ärztlichen Bescheinigung des M. B. vom 8. August 2016, derzufolge aktiver Sportunterricht erst nach einem Jahr wieder möglich sei, gar keinen aktiven Sportunterricht erteilt.
8II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Insoweit ist bereits die Darlegung unzulänglich, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend zwischen den beiden Alternativen der Norm unterscheidet und das Bestehen rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Wesentlichen behauptet. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unzutreffenden Obersatzbildung geht - wie gezeigt - fehl, das erwähnte gleichheitswidrige Vorgehen ist weiterhin nicht substantiiert.
9III. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
10Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf
11"die Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen, die das vorgetragene Mobbing auf die Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hat oder haben kann, insbesondere im Hinblick darauf, unter welchen Umständen bei einer (normalerweise isoliert zu betrachtenden betrachteten) Maßnahme der Verwaltung aufgrund der umstehenden weiteren Umstände nicht mehr von einer sachgerechten und ermessensfehlerhafte Entscheidung ausgegangen werden kann",
12sowie auf die Frage,
13"welche Rechtsfolgen derartige Vorkommnisse auf Primärentscheidungen haben und in welchem Umfang und auf welchem sich die Betroffenen bei derartigen Umständen effektiv gegen die Willkür und die Böswilligkeit von Vorgesetzten zur Wehr setzen können",
14nicht erfüllt. Soweit die formulierten Fragen überhaupt verständlich sind, ist nicht dargelegt und nach dem bereits Ausgeführten auch nicht ersichtlich, dass sie für den Streitfall entscheidungserheblich und fallübergreifend klärungsfähig wären.
15V. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, es liege ein erheblicher Verfahrensfehler vor. Er beruft sich hierzu darauf, das Gericht sei im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Beschluss vom 14. Februar 2018, mit dem sein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. T. zurückgewiesen worden sei, inhaltsleer, nicht nachvollziehbar und unrechtmäßig sei. Aufgrund der kruden und undurchsichtigen Begründung der Antragsablehnung bestehe ein eklatanter Verstoß gegen das Gebot der Neutralität.
16Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung von Verfahrensrecht infolge fehlerhafter Ablehnung von Befangenheitsanträgen des Klägers gegen einen Richter der streitentscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der weiteren Entscheidung in der Sache durch den erfolglos abgelehnten Richter geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nur anzunehmen, wenn jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, weil die Entscheidung, den Befangenheitsantrag abzulehnen, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar ist.
17Zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 5 m.w.N., vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 -, NVwZ-RR 2013, 115 = juris Rn. 22, und vom 9. November 2001 - 6 B 59.01 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 19 A 773/18.A -, juris Rn. 5 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 5 ZB 17.1901 -, juris Rn. 26, und Sächs. OVG vom 23. März 2015 - 5 A 352/13 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.
18Dass diese Anforderungen erfüllt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. In dem angegriffenen Beschluss ist unter anderem ausgeführt, die Hinweise der Richterin begründeten die Besorgnis der Befangenheit nicht, weil es unbedenklich sei, wenn sich eine Richterin vor der Entscheidung zu den Rechtsproblemen des Falles und den Erfolgsaussichten der Sache äußere. Weil die Verlängerung der Probezeit des Klägers im Raum gestanden habe, habe es zu den Erörterungspflichten des Gerichts gehört, über die Wahl der Rechtsform zu diskutieren, um dem Kläger vor Augen zu führen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten ihm offen stünden. Dabei habe sich das Gericht nicht zum Berater der Behörde gemacht, sondern dafür Sorge getragen, dass der seinerzeit streitgegenständliche Bescheid aufgehoben worden sei. Der Kläger irre, wenn er vermute, ohne den Erörterungstermin wäre die Bezirksregierung nicht in der Lage gewesen, erneut über die Verlängerung der Probezeit zu entscheiden. Diese Erwägungen stellen sich weder als unverständlich noch als unhaltbar noch sonst als willkürlich dar. Die Besorgnis der Befangenheit wird regelmäßig nicht dadurch begründet, dass während des Verfahrens von dem Gericht vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse rechtliche Hinweise oder Anregungen gegeben werden, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind. Dabei kommt es nicht auf die Richtigkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht an.
19BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 4 B 71.91 -, juris Rn. 5.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach in einem Klageverfahren, das sich gegen die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit richtet, der sogenannte Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, und folgt damit nicht der Empfehlung unter Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Beim Streit um die Verlängerung der Probezeit geht es nicht um die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
22BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 2 KSt 2.17 -, juris, und etwa vom 30. Dezember 2016 - 2 B 31.16 -, juris Rn. 18; auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 6 A 1984/13 -, juris Rn. 6.
23Der Auffangstreitwert ist dreifach anzusetzen, weil sich die Klage gegen drei Verlängerungsentscheidungen wendet.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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