Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 45/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.


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class="absatzLinks">Angemerkt sei ferner, dass eine Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dann nicht geboten ist, wenn es unter Beachtung des oben dargelegten Begründungserfordernisses bei der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit 3 Punkten verbleibt; denn dann drängt sich das Gesamturteil von gleichfalls 3 Punkten - und zwar bei jeder denkbaren Gewichtung der einzelnen Merkmale - offensichtlich auf.

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