Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 3991/19.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
4Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
8„Müssen das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht vor einer Anwendung des § 71a AsylG sich eine genaue Kenntnis des Vorverfahrens im anderen Mitgliedstaat, der in den dortigen Entscheidungen angeführten Gründe und des dortigen Verfahrensablaufs einschließlich der jeweiligen Entscheidungen gegebenenfalls durch Beiziehung der dortigen Verwaltungsakte verschaffen?“,
9ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr, soweit sie (überhaupt) verallgemeinerungsfähig ist, bereits im Zulassungsverfahren auf der Grundlage des Gesetzes und einer sachgerechten Gesetzesinterpretation sowie unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
10Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (Zweitantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Nach § 71a Abs. 2 AsylG gelten für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend (Satz 1). Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist (Satz 2). § 71 Abs. 8 gilt entsprechend (Satz 3).
11I. Bei der Prüfung, ob die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gemäß § 71a Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Für die Sachverhaltsermittlung im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren sind sowohl die Behörde als auch der jeweilige Antragsteller verantwortlich. Einerseits ist das Bundesamt gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG von Gesetzes wegen verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Andererseits treffen den jeweiligen Ausländer gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheidende Mitwirkungs- und Darlegungspflichten. Der Umfang und die Tiefe der behördlichen Amtsermittlungspflicht hängen damit maßgeblich von den Darlegungen des jeweiligen Ausländers ab.
12Vgl. in diesem Zusammenhang Schönenbroicher, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. August 2019, § 24 AsylG, Rn. 4 f.
13Auch im gerichtlichen Verfahren besteht die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht unbegrenzt, sondern ist vom Mitwirken der Beteiligten abhängig. Ein Tatsachengericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung, wenn der betroffene Beteiligte für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorträgt, wenn er also in schlüssiger Form einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - dieser als wahr unterstellt - die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt. Die Aufklärungspflicht schließt nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten „in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne".
14Vgl. so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - 8 C 27.85 -, NVwZ 1987, 404 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 28. August 1980- 4 B 88.80 -, Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr. 129 = juris, Rn. 3; in diesem Zusammenhang s. a. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013- 5 B 42.13 -, juris, Rn. 22, vom 16. Mai 2013- 9 B 6.13 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 112 = juris, Rn. 14, und vom 2. November 2007- 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 (1124) = juris, Rn. 9.
15Eine darüber hinausgehende fallübergreifende Bedeutung der Frage zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Denn ob und inwieweit das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens der Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG von Amts wegen aufklären und dabei gegebenenfalls Akten aus einem anderen Mitgliedstaat beiziehen müssen, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
16Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang auf mehrere Gerichtsentscheidungen verweist, kann er daraus nichts Tragfähiges für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung herleiten. Ob die Entscheidungen „Verwaltungsgericht Düsseldorf […] vom 06.07.2017 - 14 L 4168/17.A“, „Verwaltungsgericht Wiesbaden […] vom 15. September 2017 - 2 L 5320/17.WI.A“ sowie „1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt […] (Beschluss vom 29.05.2017 - 1 L 2012/17.F.A)“ überhaupt einschlägig sind, kann nicht überprüft werden. Für diese werden im Zulassungsantrag weder Fundstellen genannt noch sind die Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank juris enthalten. Vor dem Hintergrund der Darlegungspflichten im Zulassungsverfahren (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ist der Senat nicht gehalten, insoweit weitere Nachforschungen anzustellen. Dies gilt erst Recht für den Verweis auf die Rechtsprechung der „4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt“. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „NVwZ 2016, 625“ bezieht sich wohl auf das Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 -, juris, ist jedoch mit Blick auf die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens unergiebig, da im dort entschiedenen Fall allein streitig war, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens im Drittstaat vorlag.
17Die Hinweise auf Literaturstimmen zeigen eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht auf. Marx fordert zwar (wohl), das Bundesamt müsse immer Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat haben und daher in jedem Fall die Akten des anderen Mitgliedstaats beiziehen.
18Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 71a Rn. 17.
19Es fehlt indes an einer (tragfähigen) Begründung, wieso eine derartige Pflicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stets bestehen sollte. Soweit der Zulassungsantrag ferner aus Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG, Rn. 11 zitiert, übersieht er, dass sich die wiedergegebenen Passagen mit der Anhörung des Betroffenen durch das Bundesamt während eines Verfahrens nach § 71a AsylG befassen, ohne die Pflichten des Bundesamts bzw. der Verwaltungsgerichte zur weiteren Sachverhaltsermittlung zu thematisieren. Der Verweis auf „Funke-Kaiser […] und zwar im Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz II, § 71a Rn. 27“, ist - soweit er sich auf Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: 125. Egl., März 2020, § 71a AsylG, Rn. 27 beziehen sollte - unergiebig, denn dort wird allein die Frage behandelt, ob ein Asylverfahren insgesamt erfolglos geblieben ist. Sollte der Verweis auf einen älteren Stand des Kommentars Bezug nehmen (beispielsweise 83. Egl. 2009), wird dort lediglich auf die besonderen Schwierigkeiten einer „zuverlässigen Informationsbeschaffung“ im Rahmen der Prüfung von § 71a AsylG hingewiesen.
20II. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale „erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Tatsachengerichte - soweit ausreichende Maßnahmen vom Bundesamt nicht ergriffen worden sind - den Sachverhalt (weiter) aufzuklären haben, soweit zwischen den Beteiligten streitig ist, ob in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017- 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1 = juris, Leitsatz.
22In der vorgenannten Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, welche Schritte unternommen werden müssen, um den Sachverhalt aufzuklären.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017- 1 C 39.16 -, BVerwGE 161, 1 (7 ff.) = juris, Rn. 23 ff.
24Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf legt der Zulassungsantrag nicht dar.
25Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
26Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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