Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 313/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.966,75 € festgesetzt.


Gründe:

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zLinks">Die vom Antragsteller zitierten Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 - und des S8;chsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2013 - 5 A 898/10 - und das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2012  ‑ 11 K 2525/09 K - besagen nicht anderes. Die Formulierungen des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 -, juris, Rn. 26: „§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Variante AO, der das Ende der Festsetzungsfrist für die Haftung in den Fällen, in denen die Steuer festsetzt ist, entsprechend § 171 Abs. 10 AO bestimmt, …“ und des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 23. Mai 2012 - 11 K 2525/09 K -, juris, Rn. 63: „Das bedeutet für den Fall der Erteilung eines Haftungsbescheids, dass dem FA bei einer entsprechenden Anwendung von § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für den Erlass eines Haftungsbescheids ein Zeitraum von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, für den gehaftet werden soll, zur Verfügung steht.“ sind missverständlich. Nach dem klaren Wortlaut des § 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. AO i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, verkürzt also die vierjährige Verjährungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO nicht, wenn die Steuerfestsetzung früher als zwei Jahre vor deren Ablauf erfolgt, sondern verlängert sie lediglich, wenn die Steuerfestsetzung sp8;ter als zwei Jahre vor Ablauf der Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 Satz 2 AO erfolgt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - VII S 1/11 -, juris, Rn. 23 f.).

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