Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1406/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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lass="absatzLinks">1. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen, ob die von ihm durch die Vorlage fachärztlicher Atteste nachgewiesene psychische Erkrankung behandlungsbedürftig sei und welche Folgen das Ausbleiben der Behandlung habe. Insoweit rügt er die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören indes nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.

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s="absatzLinks">Ungeachtet dessen hat es sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, dass die Auskunft nicht eingeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, bereits das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung verneint. Lediglich ergänzend und selbständig tragend hat es im Weiteren ausgeführt, dass eine Behandlung insbesondere psychischer und psychiatrischer Erkrankungen auch in Marokko möglich sei und in diesem Zusammenhang auf die beiden aufgeführten Auskünfte verwiesen. Kann aber eine Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, die möglicherweise unter Verletzung rechtlichen Gehörs getroffen worden ist, ohne Ergebnisänderung hinweggedacht werden, scheidet die Zulassung der Berufung aus. Es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, nur deshalb ein Berufungsverfahren durchzuführen, weil eine der Sache nach nicht erforderliche einzelne Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen wurde. Kann insoweit ausgeschlossen werden, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte, führt die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Berufung.

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