Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2023/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Dementsprechend ist nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
8Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
9„ob bereits wegen Desertion verurteilte und ins Ausland geflüchtete Personen nach dem algerischen Strafgesetzbuch in der Lage sind, sich gegen ein bereits ergangenes Urteil mit Haftstrafe erfolgreich mit einem Rechtsmittel zu wehren“,
10nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen lässt zum einen nicht erkennen, welche über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Relevanz der vorstehenden Frage zukommt. Der Zulassungsantrag geht weder konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage noch auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. Er erschöpft sich vielmehr darin, die Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Frage darzulegen, ohne diese im Weiteren jedoch auf den Fall des Klägers zu beziehen.
11Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen zum anderen nicht auf, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die vom Kläger vorgetragene Verurteilung wegen Fahnenflucht zum einen schon nicht geglaubt werden könne, da seine Angaben hierzu widersprüchlich seien. Er habe durchweg in seinem Asylverfahren eine Verurteilung zu fünf Jahren Haft wegen Fahnenflucht vorgetragen und hierzu nach eigenem Vorbringen Originalunterlagen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung habe er im Widerspruch dazu betont, er sei zu zehn Jahren Haft verurteilt worden und sich hinsichtlich seines ursprünglichen Vorbringens auf einen Irrtum berufen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie durch Originalunterlagen belegte Angaben zur Haftdauer auf einem Irrtum beruhen könnten. Derart gesteigertes Vorbringen führe dazu, dass das Vorbringen unglaubhaft sei. Zum anderen lasse aber selbst eine – unterstellte – drohende Inhaftierung keinen flüchtlingsrelevanten Hintergrund erkennen. Der Kläger werde in diesem Fall nicht anders bestraft als andere algerische Straftäter in vergleichbarer Lage. Das Flüchtlingsrecht gebiete keinen Schutz vor drohenden Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter hätten. Strafverfolgung schlage allein dann in politische Verfolgung um, wenn objektive Umstände darauf schließen ließen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erleiden würde. Das sei im Fall des Klägers bei einer Strafverfolgung wegen Desertion nicht anzunehmen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die den Betroffenen nicht wegen seiner Religion, politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen solle, stelle keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dar. Aus denselben Gründen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse würden durch eine drohende Inhaftierung nicht begründet. Soweit der Kläger bei einer Inhaftierung Folter befürchte, lägen hierfür keine belastbaren Erkenntnisse vor.
12Inwieweit hinsichtlich dieser (jeweils selbständig tragenden) Entscheidungsgründe die aufgeworfene Frage erheblich sein soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
13II. Auch der von dem Kläger ferner gerügte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
14Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14.
16Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Die Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
17Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f.
18Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden.
191. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Willkürentscheidung getroffen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar sei. Es habe fehlerhaft und willkürlich behauptet, er habe durchweg in seinem Asylverfahren eine Verurteilung zu fünf Jahren Haft vorgetragen. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass er bereits in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2017 vorgetragen habe, dass zwar sein erster in Algerien beauftragter Anwalt ihm mitgeteilt habe, er sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, ein Freund, der das Urteil gesehen habe, ihm aber später mitgeteilt habe, es handele sich um eine Verurteilung zu zehn Jahren Haft. Dieses erhebliche Klägervorbringen habe das Gericht übergegangen und sei dadurch fehlerhaft zu der Annahme gelangt, der Kläger habe gesteigert vorgetragen und seine Aussagen seien nicht glaubhaft.
20a) Mit diesem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Bewertung seines Verfolgungsvorbringens als unglaubhaft. Dies zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff.
22Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.
24Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben.
25Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.
26Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
27Die Würdigung des klägerischen Vorbringens als unglaubhaft ist nicht allein deshalb willkürlich, weil sie nicht in dessen Sinne war. Es ist ferner nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, dass er verurteilt worden sei, weil er sein entsprechendes Vorbringen gesteigert habe. Auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren VG Aachen 4 K 1752/15.A vom 13. Februar 2017, ein Freund habe ihm erzählt, er sei zu zehn Jahren Haftstrafe verurteilt worden, hat der Kläger in seinem Asylverfahren tatsächlich widersprüchliche Angaben zur Länge der Haftdauer gemacht und seinen entsprechenden Vortrag erheblich gesteigert. So hat er sowohl in seinen, dem Bundesamt am 14. August 2015 zugegangenen, schriftlichen Ausführungen zu den einer Rückkehr entgegenstehenden Gründen als auch in der Klagebegründung vom 12. November 2015 zum Verfahren 4 K 1752/15.A noch vorgetragen, er sei zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden. In der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 hat er zudem selbst ausdrücklich erklärt, mit der Angabe einer zehnjährigen Haftstrafe ändere er seinen bisherigen Vortrag, seine vorherigen Aussagen beruhten auf einem Irrtum. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dieses Aussageverhaltens zur Dauer der Freiheitsstrafe einen Irrtum des Klägers ausschließt und diesen Vortrag insgesamt als unglaubhaft ansieht, ist nachvollziehbar und widerspricht daher weder allgemeinen Denk- und Erfahrungssätzen noch kann es sonst als willkürlich angesehen werden.
28b) Soweit der Kläger mit diesem Vortrag (mit)rügen will, sein rechtliches Gehör sei durch den übergangenen Vortrag (in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 K 1752/15.A) verletzt worden, so greift diese Rüge bereits deshalb nicht durch, weil es sich nach den obigen Ausführungen bereits nicht um wesentlichen entscheidungserheblichen Vortrag handelt. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die Aussagen des Klägers zur Verurteilung wegen widersprüchlichen und gesteigerten Vortrags unglaubhaft. Der (übergangene) Vortrag des Klägers klärt – wie ausgeführt – weder die Widersprüche seines Vortrags auf noch lässt er die Tatsache entfallen, dass es sich insoweit gegenüber seinen sonstigen Aussagen um gesteigertes Vorbringen handelt.
29c) Ungeachtet dessen ist diese Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat – wie ausgeführt – selbständig tragend darauf abgestellt, dass auch bei Vorliegen einer Verurteilung wegen Fahnenflucht und drohender Inhaftierung weder die Voraussetzungen zur Gewährung von Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutzes noch Abschiebungshindernisse vorliegen.
302. Das weitere Zulassungsvorbringen, es liege mangels entsprechender Vorhalte in der mündlichen Verhandlung und weiterer Ermittlungen etwa durch Befragung des algerischen Rechtsanwalts zu etwaigen Rechtsmittelmöglichkeiten ein Aufklärungsmangel vor, rechtfertigt – auch in dem hier hergestellten Zusammenhang mit einer Gehörsrüge – nicht die Zulassung der Berufung.
31Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung von sich zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge.
32Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27.
33Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte (weitere) Nachfragen stellen müssen, um den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, Widersprüche aufzuklären und so zu einer günstigen Entscheidung für ihn zu gelangen. Es obliegt vielmehr dem Kläger, umfassend und substantiiert zu seinen Fluchtgründen vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen.
343. Soweit der Kläger schließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch eine etwaige Verurteilung mit dem Vortrag rügt, seine Lage sei nicht mit der sonstiger Verurteilter vergleichbar, weil das Urteil wahrscheinlich rechtskräftig sei und er keine Möglichkeit mehr habe, sich gegen das Urteil zu wehren, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Diese stellen jedoch keinen in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund dar.
35Im Übrigen berührt dieser Vortrag nicht die wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, der Verurteilung und Inhaftierung wegen Fahnenflucht komme aufgrund der Anknüpfung der Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht (und mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal) kein flüchtlingsrelevanter Hintergrund zu und für die Annahme eines Umschlagens eventueller Strafverfolgungsmaßnahmen in eine politische Verfolgung sei im Fall des Klägers nichts ersichtlich.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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