Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1321/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlich sinngemäß gestellten und im Beschwerdeverfahren entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts weiterverfolgten Antrag des Antragstellers abzulehnen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen auf die streitbefangenen Planstellen zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen ist.
5Zur Begründung der antragsgemäß erlassenen einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren aufgrund seiner Teilnahme am Aufstiegsverfahren nach § 15 Bundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) verletze dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser Ausschluss lasse sich nicht entsprechend der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt(OVG S.-A.) damit rechtfertigen, dass der Antragsteller während des Aufstiegsverfahrens (und voraussichtlich auch danach) das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald wahrnehmen könne. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, auf dem der erfolgreiche Bewerber nach Bewährung befördert werden solle und den der sich im Aufstiegsverfahren befindende Beamte tatsächlich weder wahrnehmen könne noch wolle. Vielmehr sei streitbefangen die der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens nachgelagerte Entscheidung über die Zuweisung von Beförderungsplanstellen. Allen Bewerbern des Auswahlverfahrens sei unstreitig bereits in einem vorangegangenen Auswahlverfahren ein (gebündelter) höherwertiger Dienstposten zugewiesen worden, auf dem sie sich bewährt hätten. Diese Bewährung und der daraus erwachsende Anspruch, an einem Auswahlverfahren um eine Beförderung nach dem Leistungsgrundsatz teilnehmen zu können, könne dem Antragsteller auch durch eine Abordnung nicht genommen werden. Ein rechtliches Beförderungsverbot für einen Beamten während der Teilnahme am Aufstiegsverfahren bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe auch nach ihrem Vorbringen in Einzelfällen Beförderungen während der Dauer des Aufstiegsverfahrens vorgenommen. Der Antragsteller sei auch nicht chancenlos, da er nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aufgrund seines Rangplatzes in der Beförderungsliste zu berücksichtigen gewesen wäre.
6Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, die Rechtsprechung des OVG S.-A. sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Beförderung setze stets voraus, dass der künftige Planstelleninhaber die an das höhere Statusamt geknüpften Anforderungen erfüllen werde. Dies sei dann auszuschließen, wenn der Beamte – wie vorliegend –sich bereits im Aufstieg befinde, für einen entsprechenden Zielposten vorgesehen sei und daher die mit der Vergabe der höherwertigen Planstelle verbundene Tätigkeit weder wahrnehmen werde noch wolle. Es liege insofern in ihrem Organisationsermessen und entspreche auch ihrer allgemeinen Praxis, im Aufstiegsverfahren befindliche Beamte von einem laufenden Beförderungsverfahren auszuschließen. Entsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in einem Beschluss vom 24. Juli 2019– 3 L 712/19.NW – in einem identischen Fall unter Heranziehung der Rechtsprechung des OVG S.-A. entschieden.
7Dieses Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (dazu I.). Unabhängig davon greift es auch der Sache nach nicht durch (dazu II.).
8I. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019– 1 B 371/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N., und vom 16. März 2016 – 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10.
10Dem wird das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Antragsgegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdebegründung allein ihr erstinstanzliches Vorbringen, es liege nach der auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbaren Einschätzung des OVG S.-A. (und des sich auf diese Entscheidung stützenden Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße) in ihrem Organisationsermessen und entspreche ihrer Verwaltungspraxis, im Aufstiegsverfahren befindliche Beamtinnen und Beamte von einem laufenden Beförderungsverfahren auszuschließen. Damit setzt sie sich nicht, wie es erforderlich wäre, mit dem tragenden Argument der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren könne nicht auf die Entscheidung des OVG S.-A. gestützt werden, weil es hier nicht um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gehe, auf dem der Antragsteller sich tatsächlich bewähren solle, dies aber wegen der Aufstiegsausbildung nicht könne und wolle, sondern um eine nachgelagerte Beförderung, die an die Bewährung des Antragstellers auf einem in einem vorangegangenen Auswahlverfahren erlangten (gebündelten) höherwertigen Dienstposten anknüpfe (und bei Einbeziehung des Antragstellers aufgrund seines Rangplatzes auch erfolgen würde). Gründe dafür, dass dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargelegt.
11II. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung verletzt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, unabhängig von dem Vorstehenden dessen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).
12Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese zu besetzen. Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Auswahlentscheidungen ist insoweit beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016– 2 BvR 2453/15 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, juris, Rn. 34 (Verwendung eines Soldaten).
14Art. 33 Abs. 2 GG trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch).
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016– 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18, m. w. N.
16Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 31, vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 59, 76 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, Rn. 10.
18Der Dienstherr kann im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung über die Eignung eines Beamtenbewerbers auch in einem "gestuften Auswahlverfahren" befinden. So ist es durchaus zulässig, bei einer ersten Auswahl solche Bewerber auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, die dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens von vornherein nicht genügen oder die aus sonstigen Gründen für das Amt nicht in Betracht kommen. Diese Kandidaten müssen nicht mehr in einen Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden. Jede Auswahlentscheidung muss allerdings auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen Eignung beruht.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris, Rn. 7.
20Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Der Ausschluss des Antragstellers von dem streitgegenständlichen Beförderungsverfahren allein wegen des Umstands, dass er sich im Aufstiegsverfahren für den gehobenen Dienst befindet und zu diesem Zweck für die Dauer der Aufstiegsfortbildung zur Bundespolizeiakademie M. abgeordnet worden ist, ist ermessensfehlerhaft. Der genannte Umstand ist nicht geeignet, die hier getroffene Organisationsentscheidung zu rechtfertigen.
21Die Abordnung für die Dauer der Aufstiegsfortbildung begründet zunächst nicht schon einen ohne weitere Erwägungen zwingend anzunehmenden Eignungsmangel. Zwar gehört zur Eignung für ein Beförderungsamt nach dem Leistungsprinzip grundsätzlich die Erwartung, dass der Beamte im neuen Amt noch für angemessene Zeit tätig sein wird. Gegenstand eines Eignungsurteils ist die Prognose darüber, ob und wie der Beamte die Dienstaufgaben des Beförderungsamts in Würdigung seiner bisherigen Leistung und der Eigenschaften, die seine Befähigung ausmachen, voraussichtlich erfüllen wird. Nicht geeignet ist danach eo ipso aber nur der Beamte, für den bereits feststeht, dass er für die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung überhaupt nicht zur Verfügung steht, weil er bereits keine Dienstleistung mehr erbringt oder sie nicht mehr in nennenswertem zeitlichem Umfang erbringen wird.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996– 2 C 23.95 –, juris, Rn. 22 (dienstunfähig erkrankter Beamter, der drei Wochen nach seiner Auswahl in den Ruhestand versetzt wurde), OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 – 1 A 4138/06 –, juris, Rn. 9, und Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 2011 – 5 ME 319/11 –, juris, Rn. 13 (jeweils Beamter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit); ferner Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 5 ME 232/06 –, juris, Rn. 13 f. (Beförderung kurz vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit); Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2020, BBG, § 22 Rn. 26a.
23Dies ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Es steht gegenwärtig nicht fest, dass der Antragsteller im neuen Amt (BBesO A 9m) nicht mehr für eine angemessene Zeit tätig sein wird. Für einen im Aufstiegsverfahren befindlichen Beamten kann diese notwendige Feststellung schon aufgrund der dem Aufstiegsverfahren immanenten Möglichkeit des Scheiterns nicht getroffen werden.
24Der Ausschluss des Antragstellers kann vorliegend auch nicht mit weitergehenden sachlichen, grundsätzlich in das weit gespannte Organisationsermessen des Dienstherrn fallenden Erwägungen gerechtfertigt werden. Zwar kann unter Eignungsgesichtspunkten ein solcher sachlicher Grund vorliegen, wenn der Bewerber das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion nicht alsbald wahrnehmen kann bzw. wird, obwohl der Dienstherr zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bzw. bestimmter Verwaltungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Stellen (besonderen) Wert auf die alsbaldige Verfügbarkeit der Bewerber legt und daher bei der Bewerberauswahl zunächst auf diesen Gesichtspunkt abstellt. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Beförderungsauswahl auf die Besetzung eines bestimmten, alsbald zu besetzenden Dienstpostens abzielt, d.h. die Beförderung – wie offenbar in dem von dem OVG S.-A. entschiedenen Fall – auf einer solchen Planstelle erfolgen soll, die einem konkreten Dienstposten zugeordnet ist. Das durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird durch eine solche Entscheidung des Dienstherrn, die Bewerbung auf eine ausgeschriebenen Stellen nicht zuzulassen, nicht verletzt, da es zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gehört, den Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den Verwaltungserfordernissen zu bestimmen.
25Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 1. März 2013– 1 L 109/12 –, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.
26Anders als die Antragsgegnerin meint, muss der aufgrund des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens zu befördernde Beamte nicht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung alsbald für das erstrebte Amt bzw. die damit verbundene Funktion zur Verfügung stehen. Gegenstand dieses Auswahlverfahrens ist nicht die Beförderung auf einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten, dessen Wahrnehmung zu gewährleisten ist, sondern – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist – allein die Zuweisung von Beförderungsplanstellen (der Wertigkeit A 9m BBesO). Mit der Vergabe der Planstelle ist weder die Besetzung eines konkreten Dienstpostens noch (in der Folge) die Wahrnehmung der einem konkreten Dienstposten zugewiesenen Aufgaben verbunden. Die Verfügbarkeit des Beamten und die tatsächliche Wahrnehmung der dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben stehen aufgrund der „Entkopplung“ von Dienstposten und Planstelle mit der Vergabe der Planstelle nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Sowohl der Antragsteller (vor seiner Abordnung) als auch sämtliche Beigeladenen waren bzw. sind mit der Besoldungsgruppe A 8 auf einem sog. gebündelten Dienstposten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 BBesO (amtsangemessen) tätig. Die Antragsgegnerin kann diese Dienstposten mit Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9m BBesO amtsangemessen besetzen mit der Folge, dass sich durch eine Beförderung weder die Besetzung der Dienstposten notwendig ändern muss noch die Dienstposten zwingend mit dem auf die Planstelle A 9 beförderten Beamten besetzt werden müssen.
27Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin, ein sachlicher Ausschlussgrund sei auch darin zu sehen, dass es dem Dienstherrn personalwirtschaftlich unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten laufbahnübergreifenden Personalwirtschaft nicht zuzumuten sei, für denselben Beamten für die Zeit nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegs eine Planstelle im gehobenen Polizeivollzugsdienst und gleichzeitig eine Beförderungsplanstelle im mittleren Polizeivollzugsdienst vorzuhalten. Das gilt schon deshalb, weil es auch insoweit an jeglicher Darlegung im Beschwerdeverfahren fehlt. Unabhängig davon ergibt sich aus diesem Vortrag nicht das behauptete Erfordernis, parallel zwei Planstellen vorzuhalten. Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller vielmehr denknotwendig stets nur auf einer Planstelle führen, nämlich während der Aufstiegsausbildung auf einer Planstelle des mittleren Dienstes und, sollte der Aufstieg gelingen, nachfolgend auf einer Planstelle des gehobenen Dienstes.
28Mit Blick auf das Vorstehende kann hier offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin dargelegte Verwaltungspraxis, Beamte in der Aufstiegsfortbildung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung von einer Beförderung auszuschließen, auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Antragsgegnerin in bestimmten Fällen dennoch Beamte befördert hat, obwohl sie für eine Dienstleistung nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung standen – nach dem Vortrag der Antragsgegnerin etwa Beamte im Sabbatjahr sowie – zum "Nachteilsausgleich" – solche Beamte, die sich in der Aufstiegsfortbildung befanden und vor deren Beginn aufgrund einer Beförderungssperre nicht hatten befördert werden können.
29Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterliegender Teil ist nur die Antragsgegnerin anzusehen, die das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen trifft nämlich ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung der Sache nach auch zu ihren Ungunsten ausgegangen ist, keine Kostenlast, weil sie keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen stehen diese auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin.
30Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 21. September 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 4 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 38.825,07 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3162,14 Euro; für die übrigen Monate jeweils 3.259,85 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (aufgerundet) 9.706,27 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Wertstufe bis 10.000 Euro fällt.
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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