Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 773/20

Tenor

  • 1.

    Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2372/20 der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2020 wird unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

  • Die Antragstellerin benennt dem Antragsgegner für jede der angemeldeten Versammlungen jeweils spätestens eine Stunde vor deren Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser bestellt drei weitere Personen zu Ordnern.

  • Die Zahl der Versammlungsteilnehmer wird auf 25 Personen begrenzt. Weiteren Personen ist der Zugang zur Versammlungsfläche - in erster Linie von der Versammlungsleitung - zu verwehren. Ist dies nicht möglich, ist die Versammlung vorzeitig zu beenden.

  • Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht von Hand zu Hand verteilt. Sie können allerdings zur kontaktlosen Mitnahme durch Versammlungsteilnehmer in einer Plastikbox oder vergleichbaren Vorrichtung bereitgestellt werden.

  • Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

  • Die Versammlungsfläche ist durch Markierungen auf dem Boden deutlich sichtbar abzugrenzen. Die Versammlungsteilnehmer dürfen sich allein in diesem Bereich aufstellen.

  • Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen innerhalb dieser Versammlungsfläche auf dem Boden aufzubringen.

  • Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht an der Versammlung teilnehmen.

  • Der Versammlungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen - insbesondere auf den einzuhaltenden Abstand - in geeigneter Weise zu informieren.      Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  • 2.

    Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin 20 % und der Antragsgegner 80 %.

  • 3.

    Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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