Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1715/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und entsprechend dem Antrag der Antragstellerin
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO zu befördern.
5Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Besetzungsentscheidung verletze ihren beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 23. Juli 2019 (gemeint: 18. Juli 2019) seien die Beigeladenen zur Beförderung ausgewählt worden, weil sie in der aktuellen Regelbeurteilung mit der Gesamtnote „A“ beurteilt worden und nach einer Binnendifferenzierung der Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung im oberen Bereich der Note „A“ (mindestens zehnmal die Höchstnote „X“ oder die zweithöchste Note „AA“) einzustufen seien. Dieses Vorgehen entspreche der Rechtsprechung. Ob ein Leistungsvorsprung schon bei nur einem einzigen besser bewerteten Einzelmerkmal der Leistungsbeurteilung ausreichen könne, um einen wesentlichen Leistungsunterschied zu begründen, müsse nicht entschieden werden. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin bei den Bewertungen der Einzelmerkmale sei "eindeutiger" gegeben, weil die Antragstellerin lediglich siebenmal die Einzelnote „AA“ erhalten habe, während die Beigeladenen mindestens zehnmal mit der Einzelnote „X“ oder „AA“ bewertet worden seien.
6Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne die Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage der ihr unter dem 13. August 2018/3. Dezember 2018 erteilten Regelbeurteilung zum Stichtag 30. Juni 2018 getroffen werden. Diese sei nicht fehlerhaft. Die Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung seien plausibel begründet worden, das Gesamturteil erschließe sich bei Berücksichtigung der Bewertungen der Einzelmerkmale (7 x Einzelnote „AA“ und 12 x Einzelnote „A“). Einer näheren Begründung bedürfe es insoweit nicht mehr. Auch der Beurteilungsbeitrag vom 26. Juni 2018 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 12. April 2017 sei bei der Erstellung der Regelbeurteilung rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Wie der Vermerk in der Regelbeurteilung belege, sei der Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden. Auch werde in der Regelbeurteilung ausgeführt, dass die Bewertungen zum Führungsverhalten der Antragstellerin dem Beurteilungsbeitrag entnommen seien, weil die Antragstellerin auf dem aktuell innegehabten Dienstposten keine Führungstätigkeiten wahrgenommen habe. Dass die Beurteiler bei mehreren Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung, bei denen sie anders als beim Führungsverhalten zur Bildung eines eigenen Urteils aufgrund eigener Erkenntnisse in der Lage gewesen seien, zu einer anderen Leistungseinschätzung als der Ersteller des Beurteilungsbeitrages gekommen seien, begründe keinen Fehler der Regelbeurteilung. Verschiedene Vorgesetzte könnten die Leistungen einer Beamtin bzw. eines Beamten unterschiedlich bewerten, müssten größere Abweichung allerdings plausibel begründen. Dies sei mit der Antragserwiderung geschehen.
7Die Antragsgegnerin habe ausgeführt, die Beurteiler seien nach einem Leistungsvergleich mit Angehörigen der Vergleichsgruppe, die regelmäßig als Referatsleiter eingesetzt worden seien, zu dem Schluss gekommen, bei der Antragstellerin seien insoweit keine überdurchschnittlichen Leistungen erkennbar gewesen. Dieses Verfahren sei bei der Erstellung der Regelbeurteilung sachgemäß. Aufgrund der verbindlichen Quotenvorgaben in § 50 Abs. 2 BLV könnten Regelbeurteilungen nicht isoliert erstellt werden, sondern müssten in Relation zu den Ergebnissen der Beurteilungen der anderen Beamten einer Vergleichsgruppe gesetzt werden. Ein solcher Vergleich sei bei der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages regelmäßig nicht möglich. Dies gelte erst recht, wenn die Regelbeurteilung erstmals auf der Grundlage einer veränderten, strengeren Quotenvorgabe erstellt worden sei. Damit verändere sich der Beurteilungsmaßstab nicht nur der Gesamtnote, sondern auch der Einzelnoten. Denn das Gesamturteil müsse sich schlüssig aus den Bewertungen der Einzelmerkmale ergeben. Würde lediglich die Gesamtnote aufgrund der strengeren Quotenvorgaben abgesenkt, ohne gleichzeitig auch die Einzelnoten zu verändern, entstünde ein Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Einzelmerkmale. Es könne auch kein Verstoß gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe darin gesehen werden, dass sich die unterschiedlichen Bewertungen auf unterschiedlich lange Zeiträume bezogen hätten, was die Beurteiler bei ihrer Bewertung nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Den Beurteilern habe vielmehr mit knapp fünf Monaten ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, um aus eigener Anschauung die Leistungen der Antragstellerin sachgemäß beurteilen zu können. Zwar sei der vom Beurteilungsbeitrag erfasste Zeitraum formell wesentlich länger gewesen, die Antragstellerin habe in diesem Zeitraum jedoch krankheitsbedingt tatsächlich nur deutlich weniger als ein Jahr gearbeitet.
8Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihre Regelbeurteilung sei nicht fehlerhaft. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, die Antragsgegnerin habe den Beurteilungsbeitrag in der Regelbeurteilung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beurteilungsrichtlinien seien nicht eingehalten worden. Deren Nummer 5.7 sehe vor, dass eine grundlegende Abweichung von den in Beurteilungsbeiträgen getroffenen Einschätzungen zu begründen sei. Dies sei nicht geschehen. Allein der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag in der Regelbeurteilung vermerkt sei, sei kein Beleg dafür, dass die Beurteilende ihre Abweichungen ausreichend begründet habe. Im Gegenteil sei der nachträglichen Plausibilisierung in der Antragserwiderung zu entnehmen, dass die Beurteilerin einzelne Bewertungen des Beurteilungsbeitrags übernommen habe, anderen Bewertungen hingegen nicht gefolgt sei, weil sie für die abweichende Einschätzung nach dem Beurteilungsbeitrag „überwiegend keine belastbaren Begründungen“ vorgefunden habe. Dies genüge nicht den Anforderungen an eine Abweichungsbegründung, weil es lediglich verdeutliche, dass die Leistungseinschätzung aus dem Beurteilungsbeitrag nicht übernommen werde, ohne zugleich deutlich zu machen, aufgrund welcher besseren Erkenntnis die Erstbeurteilerin zu einer grundlegend anderen Einschätzung gelangt sein wolle. Zudem wäre es Aufgabe der Erstbeurteilerin gewesen, den Verfasser des Beurteilungsbeitrages um Erläuterungen zu bitten, wenn dessen Begründung aus ihrer Sicht nicht ausreichend gewesen sei. Die "Abwertung" der Benotungen der Einzelmerkmale 3.1.2, 3.2.3 (gemeint: 3.2.4), 3.2.6, 3.3.1 und 3.3.3 sei nicht hinreichend plausibilisiert worden. Die Antragstellerin habe (in dem nicht vom Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum vom 10. September 2017 bis zum 30. Juni 2018) eine klar abgegrenzte Sonderaufgabe ohne eigenes Team und ohne Führungsverantwortung erfüllt. Ihre Arbeit sei daher weder in Bezug auf Arbeitsmenge, Führungsverhalten noch im Kontakt mit Außenstehenden mit dem Aufgabenprofil einer amtierenden Referatsleitung vergleichbar gewesen. Die Antragstellerin habe zudem im Beurteilungszeitraum bis auf eine (seit ihrem Eintritt in die Unterabteilung der Erstbeurteilerin) wöchentlich stattfindende Besprechung keinen unmittelbaren direkten Arbeitskontakt zur Erstbeurteilerin gehabt, sodass diese sich kein eigenes Bild von den Leistungen der Antragstellerin habe machen können. Die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag könne auch nicht damit begründet werden, der Ersteller des Beurteilungsbeitrages könne die Leistung des zu beurteilenden Beamten nicht in Relation zu einer Vergleichsgruppe bewerten. Hätte man diese allgemeine Überlegung für relevant gehalten, wäre sie in die Beurteilungsrichtlinie aufzunehmen gewesen. Dort seien lediglich Sonderregelungen für bestimmte Funktionseinheiten aufgezählt, ohne dass Aussagen zur Größe der Vergleichsgruppe getroffen würden. Im Übrigen lege der gesunde Menschenverstand nahe, dass auch der Verfasser eines Beurteilungsbeitrags die relevante Vergleichsgruppe kenne. Die Absenkung der Bewertungen der Einzelmerkmale könne auch nicht mit der strengeren Quotenvorgabe begründet werden. Der strengere Maßstab habe bereits den Bewertungen der Einzelmerkmale im Beurteilungsbeitrag zugrunde gelegen. Das Gericht könne das Gewicht des Beurteilungsbeitrages auch nicht deshalb geringer einschätzen, weil der Zeitraum des Beurteilungsbeitrages zwar formell wesentlich länger sei als derjenige, in dem die Erstbeurteilerin die Leistungen der Antragstellerin aus eigener Anschauung bewerten könne, die Antragstellerin im Zeitraum des Beurteilungsbeitrages krankheitsbedingt jedoch nur deutlich weniger als ein Jahr Dienst geleistet habe. Die Beurteilungsrichtlinien unterschieden nicht zwischen formellen und informellen Zeiträumen. Vielmehr nehme Nr. 2.2 der Dienstvereinbarung nur Bedienstete, die im Regelbeurteilungszeitraum kürzer als sechs Monate im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätig gewesen seien, von der Regelbeurteilung aus. Die Regelbeurteilung sei zudem wegen des maßgebenden Einflusses sachwidriger Kriterien rechtswidrig. Der Antragstellerin sei im Beurteilungsgespräch am 4. Juli 2018 mitgeteilt worden, sie sei zu kurz in der Abteilung und dem Abteilungsleiter demgemäß noch nicht bekannt. Auch seien die Bestnoten der Vergleichsgruppe bereits gesetzt. Hierzu passe die in den Beförderungsverfahren 2010 und 2013 im Geschäftsbereich des Ministeriums geübte Praxis, dass Bedienstete, die kürzlich befördert worden seien oder erstmals eine Referatsleitung übernommen hätten, grundsätzlich keine Bestnoten bekommen hätten, sondern sich erst einmal hätten „bewähren“ müssten. Von dieser Praxis sei mit der Beförderungsrunde 2015 allerdings abgewichen worden, mit der Folge, dass Referatsleiter, die relativ frisch im Amt gewesen oder nach A 16 befördert worden seien, sehr schnell nach B 3 befördert worden seien. Dies sei oft in Bereichen, die leitungsnahe bzw. politisch prioritäre Aufgaben erfüllten, geschehen.
9Dieses Vorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung vom 13. August 2018/3. Dezember 2018 habe der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, nicht durchgreifend infrage. Es trifft nicht zu, dass die Beurteiler die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag vom 26. Juni 2018 nicht hinreichend begründet und diesen damit nicht hinreichend gewürdigt haben (dazu 1.). Die Regelbeurteilung beruht auch nicht auf sachwidrigen Erwägungen (dazu 2.).
101. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 24, vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, juris, Rn. 23, und vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 26.
12Da sich der Beurteilungsbeitrag auf die Bewertung der Einzelmerkmale beschränkt, ohne eine Gesamtnote zu vergeben, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.
13Zur Möglichkeit, dienstliche Beurteilungen im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage von Beurteilungsbeiträgen zu plausibilisieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 14 bis 32.
14Nach diesen Maßstäben ist der Beurteilungsbeitrag vom 26. Juni 2018 in der in Rede stehenden Regelbeurteilung – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ausreichend und fehlerfrei berücksichtigt worden.
15Dass der Beurteilungsbeitrag von den Beurteilern zunächst zur Kenntnis genommen worden ist, folgt bereits aus dessen ausdrücklicher Erwähnung auf Seite 2 der Regelbeurteilung und steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben die Beurteiler diesen Beitrag aber auch in ihre Überlegungen einbezogen und ihre Abweichungen von diesem, die in der Absenkung der Note "AA" auf "A" bei sechs Einzelkriterien liegen, nachvollziehbar begründet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Ansicht der Antragsgegnerin gefolgt werden kann, es habe hier keine "grundlegende Abweichung" nach Abschnitt 5.7 der " Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" vorgelegen, weshalb– so muss dieser Vortrag wohl verstanden werden – die erfolgten, als marginal bewerteten Abweichungen schon keiner Begründung bedurft hätten. Anzumerken bleibt insoweit allerdings, dass der Beurteiler nach der o. a. Rechtsprechung grundsätzlich bei jeder Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag und eben nicht nur bei "grundlegenden" Abweichungen gehalten ist, eine plausible Begründung zu geben.
16Die Antragsgegnerin hat die Abweichungen vom Beurteilungsbeitrag im Schriftsatz vom 13. September 2019 begründet. Zu der abweichenden Beurteilung der Kriterien 3.1.2 „Arbeitsmenge, Belastbarkeit“, 3.2.2 „Prioritätensetzung, Problemlösungsverhalten, flexibles Denken“, 3.2.4 „mündlicher Ausdruck“, 3.2.6 „Initiative, Übernahme von Verantwortung, Selbstständigkeit und Entscheidungsverhalten“, 3.3.1 „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen“ und 3.3.3 „Kontakt mit Außenstehenden, Verhandlungsgeschick“ mit der Note „A“ hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dem Beurteilungsbeitrag seien überwiegend keine belastbaren Begründungen für die Benotung zu entnehmen. Lediglich zu dem Kriterium 3.1.2 „Arbeitsmenge und Belastbarkeit“ enthalte der Beurteilungsbeitrag eine plausible Begründung. Demgegenüber seien Arbeitsmenge und Belastbarkeit der Antragstellerin in der Unterabteilung 10 gemessen an den Leistungen der Vergleichsgruppe unterdurchschnittlich ausgeprägt gewesen. Auch hinsichtlich der Kriterien 3.2.2, 3.2.4 ,3.2.6, 3.3.1 und 3.3.3 seien die Leistungen der Antragstellerin in der Unterabteilung 10, gemessen an den Leistungen der Angehörigen der Vergleichsgruppe, die regelmäßig als Referatsleiter eingesetzt gewesen seien, nicht überdurchschnittlich gewesen. Zudem habe der Verfasser des Beurteilungsbeitrages angegeben, den Beurteilungsbeitrag im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin eher wohlwollend verfasst zu haben. In der Regelbeurteilung 2015 habe er die Antragstellerin mit der Gesamtnote „A“ beurteilt und sehe im Vergleich hierzu keine Leistungssteigerung für den Zeitraum 2015 bis 2016. Bei der Bewertung habe die Beurteilerin auch auf Informationen aus den Gesprächen mit dem Leiter des Referates 102, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin vornehmlich eingesetzt gewesen sei, zurückgegriffen. Zusätzlich habe die Erstbeurteilerin berücksichtigt, dass der Beurteilungsbeitrag noch unter Geltung einer älteren Beurteilungsrichtlinie verfasst worden sei. Die Beurteilerin habe für die Regelbeurteilung einen im Vergleich dazu wesentlich strengeren Beurteilungsmaßstab anwenden müssen als der Verfasser des Beurteilungsbeitrags.
17Die Antragsgegnerin hat die Abweichung von einzelnen Bewertungen des Beurteilungsbeitrag jedenfalls mit dem Verweis auf die gegenüber der Vergleichsgruppe bezüglich des Kriteriums „Arbeitsmenge und Belastbarkeit“ unterdurchschnittlichen und im Übrigen nicht überdurchschnittlichen Leistungen der Antragstellerin in der Unterabteilung 10 (dazu a) sowie den wohlwollenden Charakter der Bewertung im Beurteilungsbeitrag hat die Antragsgegnerin (dazu b) hinreichend plausibilisiert.
18a) Die Antragsgegnerin hat verdeutlicht, dass nach den eigenen Erkenntnissen der Erstbeurteilerin, die diese aufgrund der Tätigkeit der Antragstellerin in der Unterabteilung 10 gewonnen hatte, die Leistungen der Antragstellerin gemessen an der Vergleichsgruppe nicht als überdurchschnittlich zu bewerten waren. Für die Vergabe der von der Antragstellerin begehrten Beurteilung der vorgenannten Einzelkriterien mit der Note „AA“ hätte es jedoch solcher überdurchschnittlichen Leistungen bedurft. Dies belegt die Definition der Note „AA“, die lautet:
19„Die beurteilte Person übertrifft die besonders hohen Anforderungen in einer obersten Bundesbehörde durch herausragende Leistungen, die regelmäßig über den Anforderungen liegen.“
20Dass die Voraussetzungen für die Vergabe dieser Note nicht vorliegen, wird durch die Bezugnahme auf die Leistungen der Vergleichsgruppe plausibel. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Erstbeurteilerin nur Bedienstete der eigenen Abteilung im Blick hatte und die Vergleichsgruppe deshalb unzutreffend gebildet hat. Vielmehr hat die Antragsgegnerin erklärt, die Vergleichsgruppe sei aus sämtlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und anderen Beschäftigten mit entsprechender Vergütung im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gebildet worden. Zudem hat die Erstbeurteilerin ausdrücklich erklärt, auch die Leistungen leistungsstarker Personen aus anderen Abteilungen zum Vergleich herangezogen zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass, die Antragsgegnerin die Quote nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV unzutreffender Weise lediglich auf die Abteilung der Antragstellerin bezogen hätte. Zwar hat die Erstbeurteilerin eingeräumt, der Antragstellerin gegenüber möglicherweise erklärt zu haben, diese werde in einer ausgesprochen leistungsstarken Vergleichsgruppe beurteilt. Dass diese Vergleichsgruppe ausschließlich aus abteilungsangehörigen Personen gebildet worden ist, lässt sich aus dieser Bemerkung jedoch nicht ableiten.
21Besteht nach alledem die maßgebliche Vergleichsgruppe aus sämtlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten, kommt es nicht darauf an, ob die Arbeit der Antragstellerin aufgrund der von ihr wahrgenommenen Aufgaben mit einer „amtierenden Referatsleitung vergleichbar“ war. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der Leistungen der Antragstellerin mit denen der übrigen Beamten ihrer Vergleichsgruppe, mithin sämtlicher Beamten der Besoldungsgruppe A 16 im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
22Die Abweichung ist auch nicht deshalb unzureichend begründet, weil die Erstbeurteilerin zu geringe eigene Erkenntnisse über die Leistungen der Antragstellerin gehabt hätte. Der von der Antragstellerin insoweit angeführte Umstand, sie seien wöchentlich nur zu einer Besprechung zusammengekommen, trägt diese Annahme nicht. Die wöchentlichen Besprechungen waren ersichtlich nicht die einzige Erkenntnisgrundlage für die Erstbeurteilerin. Ihr standen daneben zum einen noch die Arbeitsergebnisse der Antragstellerin zur Verfügung. Zum anderen hat die Erstbeurteilerin weitere Erkenntnisse auch aus Gesprächen mit anderen Mitarbeitern erlangt, die in größerem Umfang in Kontakt mit der Antragstellerin stehen. So hat die Erstbeurteilerin ausdrücklich ausgeführt, sie habe sich bei der Abfassung der Regelbeurteilung auch auf Erkenntnisse des Referatsleiters 102 gestützt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin vornehmlich eingesetzt gewesen sei.
23Eine fehlerhafte Würdigung des Beurteilungsbeitrags folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag einen Zeitraum erfasst, der länger als der Zeitraum ist, in dem die Erstbeurteilerin die Leistungen der Antragstellerin aus eigener Anschauung beurteilen konnte. Dies allein verleiht dem Beurteilungsbeitrag noch kein höheres Gewicht gegenüber den eigenen Erkenntnissen der Erstbeurteilerin. Vielmehr unterfällt es dem Beurteilungsermessen der Beurteiler, diesen Umstand bei der Abfassung der Regelbeurteilung zu würdigen. Dies ist hier fehlerfrei geschehen.
24b) Die Antragsgegnerin hat die Absenkung bestimmter Einzelnoten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag zudem plausibel damit begründet, der Verfasser des Beurteilungsbeitrages habe nach eigenen Angaben die Leistungen der Antragstellerin im Hinblick auf deren Erkrankung „eher wohlwollend“ bewertet. Eine Leistungssteigerung gegenüber der Regelbeurteilung 2015, in der die Leistungen der Antragstellerin mit der Gesamtnote „A“ bewertet worden seien, liege auch nach der Einschätzung des Verfassers des Beurteilungsbeitrages nicht vor. Aus dieser Stellungnahme des Verfassers des Beurteilungsbeitrages durften die Beurteiler schließen, dass die Bewertungen der Einzelmerkmale im Beurteilungsbeitrag nicht allein auf objektiven, leistungsbezogenen Erwägungen beruhten, sondern in nicht geringem Maße auch durch persönliche Umstände, insbesondere die Krankengeschichte der Antragstellerin, geprägt waren und damit den Einzelnoten des Beurteilungsbeitrages nicht derselbe Beurteilungsmaßstab zugrunde lag, der im Rahmen der Regelbeurteilung anzuwenden war. In Anbetracht dessen ist es nachvollziehbar, dass die Beurteiler nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erkenntnisse über die Leistungen der Antragstellerin eine Leistungssteigerung der Antragstellerin im Vergleich zur Vorbeurteilung sowohl bei den betroffenen Einzelmerkmalen als auch bei der Gesamtnote verneint haben.
25Ist nach dem Vorstehenden die Absenkung von Einzelnoten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag hinreichend plausibilisiert, kommt es auf die Frage, ob dem Beurteilungsbeitrag bereits der strengere Maßstab der Beurteilungsrichtlinien vom 30. Januar 2018 zugrunde gelegen hat, nicht mehr entscheidend an.
262. Die Regelbeurteilung ist auch nicht wegen sachwidriger Erwägungen beurteilungsfehlerhaft. Die Ausführungen der Antragstellerin, „Kurz- und Mittelstreckenflieger“ hätten bessere Beförderungschancen, wenn sie politisch prioritäre Themen zu bearbeiten hätten, begründen nicht hinreichend substantiiert einen Beurteilungsfehler. Die Antragstellerin legt schon nicht genügend dar, dass dies der Fall ist. Im Übrigen erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade die Bearbeitung politisch vorrangiger Themen auch besondere Anforderungen an die Bediensteten stellten und deren Leistungen daher entsprechend besser zu bewerten waren.
27Dafür, dass der Antragstellerin im Vorgespräch am 4. Juli 2018 mitgeteilt worden sei, sie habe trotz ihres Beurteilungsbeitrages keinerlei Chance, die Note „AA“ oder „X“ zu bekommen, weil sie zu kurz in der Abteilung und demgemäß dem Abteilungsleiter noch nicht bekannt sei und die Bestnoten in der Vergleichsgruppe im Übrigen gesetzt seien, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Erstbeurteilerin hat nachvollziehbar bestritten, sich so geäußert zu haben.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 17. Dezember 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Antragsgegnerin geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 3 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 102.037,44 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 8.310,52 Euro, für die übrigen Monate jeweils 8.567,32 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von 25.509,36 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- 1 B 146/15 1x (nicht zugeordnet)