Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 640/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.4.2020 wird verworfen.
Herr B. I. , F. str. 0, 00000 F1. , trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden und die Antragstellerin zudem entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
2Die Kosten des Verfahrens waren – nach Anhörung – dem vollmachtlosen Vertreter der Antragstellerin, Herrn B. I. , entsprechend § 173 Satz 1 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB aufzuerlegen, weil dieser die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens veranlasst hat.
3Zur Kostentragungspflicht des vollmachtlosen Vertreters vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2006 – 8 KSt 1.06 –, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2017 – 4 A 879/14 –, juris, Rn. 24 f.
4Die Antragstellerin hat als Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten UG Herrn B. I. , der ausweislich des dem Senat mittlerweile vorliegenden Verwaltungsvorgangs zum Parallelverfahren 4 B 639/20 die Beschwerde erhoben hat, zwar eine Vollmacht zur Vertretung dieser Gesellschaft erteilt. Die Vollmacht berechtigte jedoch nur zur Vertretung der haftungsbeschränkten UG, nicht zur Vertretung der Antragstellerin persönlich. Die Antragstellerin hat die Prozessführung auch auf die Hinweise des Senats vom 7.5.2020 und 29.5.2020 nicht nachträglich genehmigt.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht 1x
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 89 Vollmachtloser Vertreter 1x
- 4 A 879/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 639/20 1x (nicht zugeordnet)