Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 415/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.3.2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil dieser ohne den aufgrund der Befristung der streitgegenständlichen Gaststättenerlaubnis erfolgten Eintritt der Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
4Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Widerruf der vorläufigen Gaststättenerlaubnis und die verfügte Schließungsaufforderung bei summarischer Prüfung in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig seien und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahmen bestehe, wurde durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
5Dem Antragsteller ist ausweislich des Vermerks im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und der Angaben in seiner Beschwerdebegründung in dem persönlichen Gespräch am 4.3.2020 im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die beabsichtigte Widerrufs- und Schließungsverfügung erheblichen Tatsachen zu äußern.
6Die vorläufige Gaststättenerlaubnis vom 21.2.2020 war nach den vorliegenden Erkenntnissen gemäß § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten waren, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen hat, weil er vorsätzlich ein System geschaffen oder geduldet hat, um die gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG verstoßende Ausgabe von unversteuertem Tabak an seine Gäste vor den zuständigen Behörden zu verbergen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützt sich diese Einschätzung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf konkrete Tatsachen, die bei der Kontrolle am 3.3.2020 festgestellt wurden und im Verwaltungsvorgang auch bildlich dokumentiert sind. Der Antragsteller hat zwar in Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung eidesstattlich versichert, im Innenbereich seiner Gaststätte ausschließlich Dampfsteine und in Molasse getränkte getrocknete Früchte ausgegeben zu haben und lediglich über einen kleinen Tabakvorrat für die Gäste der Außengastronomie zu verfügen. Von dem Loch in seiner Küchenwand und dem dahinter gelagerten Tabak habe er nichts gewusst. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, belegen aber die Bildaufnahmen von den zahlreichen geöffneten Tabakdosen im Nebenraum zweifelsfrei, dass der Tabak dort nicht nur gelagert, sondern zum Gebrauch vorbereitet wurde, und das Loch in der Küchenwand bewusst genutzt wurde, um den zubereiteten Tabak in der Gaststätte des Antragstellers auszugeben. Angesichts dessen ist die Erklärung des Antragstellers insgesamt nicht glaubhaft und vermag auch die weiteren Feststellungen zu den im Nebenraum gefundenen Bestellzetteln und der fehlenden Versteuerung des Tabaks nicht zu entkräften. Die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsanordnung war demnach erforderlich, um den nach dem Widerruf der vorläufigen Gaststättenerlaubnis unerlaubten Weiterbetrieb der Gaststätte zu verhindern.
7Vor diesem Hintergrund bestand auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Die Gefahr weiterer systematischer Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz und das Tabaksteuergesetz war wegen des gebotenen Schutzes der Allgemeinheit selbst mit Blick auf einen dem Antragsteller möglicherweise drohenden Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage auch nicht nur vorläufig hinnehmbar.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 31 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 161 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 15 Abs. 2 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 GastG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 TabStG 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)