Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1939/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Der von den Klägern ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) innerhalb der Begründungsfrist angebrachten Zulassungsvorbringen nicht (1.). Zugleich lässt sich das maßgebliche Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß einem der anderen Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen (2.).
31. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 27. März 2017 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur .., Flurstücke …, … zu erteilen,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Verpflichtungsklage sei unzulässig. Der Zulässigkeit stehe bereits die Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 8 K 348/14 vom 21. November 2014 entgegen. Mit dem Urteil sei rechtskräftig darüber entschieden, dass der nunmehr von den Klägern erneut geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Carport mit drei Stellplätzen nicht bestehe. Das streitgegenständliche Vorhaben sei in den Gründen, auf denen die Kammer ihre klageabweisende Entscheidung seinerzeit gestützt habe, identisch mit demjenigen, für das die Kläger im vorliegenden Verfahren eine Baugenehmigung erstreiten wollten. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht zu ihren Gunsten geändert. Die Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils stehe damit jeder erneuten, zumindest aber jeder abweichenden Sachentscheidung entgegen. Danach sei der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits errichtete Carportanlage verneint worden, weil das Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liege und es nach Abs. 2 der Vorschrift bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei, auch weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten lasse. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsantrag weiche von dem im Vorprozess streitgegenständlichen Antrag nur insoweit ab, als nunmehr beide Kläger als Miteigentümer Antragsteller seien, der Antrag einen teilweisen Rückbau der Anlage umfasse, soweit sie sich auf das im Eigentum der Beklagten befindliche Flurstück beziehe, und eine Solaranlage darauf angebracht werden solle, die sich allerdings nur in der Baubeschreibung, nicht aber auf den eingereichten Ansichtszeichnungen wiederfinde. Entscheidungserhebliche Relevanz für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage hätten diese Änderungen indessen nur, wenn das Vorhaben nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Hinsichtlich des zentralen Versagungsgrundes der Lage des Bauvorhabens im Außenbereich und der entgegenstehenden öffentlichen Belange ergäben sich weder aus dem Bauantrag und seiner Begründung noch aus weiteren Umständen Änderungen. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, der Flächennutzungsplan sei unwirksam, ergebe sich daraus nichts anderes, weil es darauf bereits mangels anderer entgegenstehender Belange im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren nicht entscheidungserheblich ankomme. Auch der Hinweis auf den Planaufstellungsbeschluss des Rates der Beklagten hinsichtlich des Bebauungsplans "I.---------straße " und eine mögliche zukünftige Bebauung in einer Entfernung von 100 m Luftlinie zum Grundstück der Kläger führe zu keiner anderen Beurteilung, weil es hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens allein auf die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage ankomme, und etwaige zukünftige Situationen keine Berücksichtigung finden könnten. Eine Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation zugunsten der Kläger werde damit jedenfalls nicht dargelegt. Das betreffe auch die derzeitige Bautätigkeit auf dem Flurstück …. Diese sei nicht geeignet, nunmehr eine Innenbereichslage herzustellen.
8Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel im vorstehenden Sinne an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Bewertung.
9Dies gilt zunächst für den Einwand, der Klägerin könne die Rechtskraft des Urteils vom 21. November 2014 – 8 K 348/14 – nicht entgegengehalten werden, weil lediglich der Kläger den in jenem Verfahren streitgegenständlich gewesenen Bauantrag gestellt habe und nur er Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Dieser Einwand greift schon im Ansatz zu kurz und geht an den Besonderheiten der vorliegenden Prozess- und Interessenlage vorbei.
10Richtig ist allerdings, dass § 121 Nr. 1 VwGO die Rechtskraftwirkung auf die Beteiligten des Prozesses und deren Rechtsnachfolger beschränkt. Der Zulassungsantrag lässt in diesem Zusammenhang indes außer Acht, dass Kläger und Klägerin den vorliegend streitgegenständlichen Bauantrag gemeinsam gestellt haben und damit eine Bauherrngemeinschaft bilden. Der Antrag kann entsprechend nur einheitlich beschieden werden; die Klägerin kann also eine andere Sachentscheidung für die Bauherrengemeinschaft nicht erreichen, soweit dem Kläger – was auch der Zulassungsantrag nicht in Zweifel zieht - eine Rechtskraftwirkung des genannten Urteils entgegenzuhalten ist, mit der Folge, dass er die beantragte Baugenehmigung allenfalls bei geändertem Umständen erreichen könnte.
11Im Weiteren ist einzustellen, dass die Klägerin von Beginn an, wie sie etwa mit ihrer Unterschrift unter der schriftlichen Äußerung vom 23. September 2013 zum Anhörungsschreiben der Beklagten vom 12. September 2013 und die gemeinsame Beauftragung des Architekten dokumentiert hat, für die errichtete Carportanlage zusammen mit dem Kläger bauordnungsrechtlich verantwortlich zeichnete, und dass die anschließende Prozessführung des Klägers sowohl hinsichtlich des Baugenehmigungsantrages als auch betreffend die Beseitigungsverfügung mit ihrem Wissen und Willen erfolgt ist und von ihr offensichtlich auch verfolgt worden ist.
12Schließlich lässt der Zulassungsantrag unerwähnt, dass die Klägerin ihrerseits nach der rechtskräftigen Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2016 - 8 K 3061/16 - persönlich verpflichtet ist, den Abriss der Carportanlage, auf deren Legalisierung der streitgegenständliche Bauantrag zielt, zu dulden und das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. Mai 2017 - 8 K 3061/16 - zur Begründung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, insbesondere unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen zum fehlenden Baugenehmigungsanspruch des Klägers in dem bereits genannten Urteil vom 21. November 2014 - 8 K 348/14 - sowie auf die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger ergangenen Beseitigungsanordnung in dem Urteil vom 24. November 2014 - 8 K 853/14 - ausgeführt hat, dass die Carportanlage formell und materiell rechtswidrig ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg, und zwar gerade auch mit der Erwägung, es sei ersichtlich ausgeschlossen, dass die Klägerin – anders als ihr Ehemann – aus derselben Grundstücksituation einen Anspruch auf Erhalt der Anlage haben könnte (OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 2 A 1560/17 -). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 A 4789/18 -). Die Verfassungsbeschwerde dagegen hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 21. Februar 2019 - 1 BvR 336/19 -).
13Jenseits der Fragen der Erstreckung der Rechtskraftwirkung der genannten Urteile des Verwaltungsgerichts nach § 121 Nr. 1 VwGO auf den jeweils nicht förmlich beteiligten Ehepartner erscheint das Begehren der Kläger bei dieser Sach- und Prozesslage jedenfalls rechtsmissbräuchlich und fehlt in Folge das Sachbescheidungsinteresse, weil sich von vornherein absehen lässt, dass eine neuerliche gerichtliche Befassung mit der Sache vorbehaltlich relevanter Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht zielführend sein kann.
14Vgl. dazu etwa OVG NRW - Urteil vom 2. Oktober 1997 - 11 A 4310/94 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N. ; Gatz, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 4 C 6/08 -, juris D a. E., BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1990 – VII B 56/90 -, juris Rn. 3; Stelkens/Bonk/ Sachs, BwVfG, 9. Auflage, 2918, § 51 Rn. 48 f., m. w. N.
15Tragfähige Hinweise auf eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage, die die Durchbrechung der Rechtskraft oder sonst ein rechtlich schutzwürdiges Interesse der Kläger an einer neuerlichen gerichtlichen Befassung mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit des streitigen Carports begründen könnte, zeigt der Zulassungsantrag aber nicht auf.
16Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht eine relevante Änderung nicht darin erkannt hat, dass der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 30. Januar 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … "I1.-------straße " beschlossen hat. Zugleich fehlen Hinweise darauf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 GG verletzt und relevantes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben könnte. Schon die Lage des Gebiets des beabsichtigten Bebauungsplans zum Vorhabengrundstück verdeutlicht, dass eine Bebauung in diesem Gebiet keinen Bebauungszusammenhang zu dem Anwesen der Kläger X.---straße 90 herstellen und damit auch nicht dessen Innenbereichslage begründen kann. Dem steht schon die Größe der verbleibende Freiflächen (Flurstücke .., …, …) entgegen. Dies belegt auch das von den Klägern erstinstanzlich vorgelegte Satellitenluftbild (google-maps), auf das sich der Zulassungsantrag beruft. Entsprechendes gilt für die nachträgliche Bebauung T.-----weg .. (Flurstück …). Ein den Bebauungszusammenhang zum Anwesen der Kläger und erst recht zur Fläche der streitigen Carportanlage herstellende Wirkung dieser Bebauung ist ebenfalls mit Blick auf die erwähnte Freifläche sicher auszuschließen. Auch hilft der Einwand nicht weiter, die angeführte Baugenehmigung sei trotz der Außenbereichslage des Grundstücks erteilt worden. Insbesondere ist die Lage des Baugrundstücks in Bezug auf seine Lage zur Bebauung in südlicher wie westlicher bzw. nordwestlicher Richtung nicht ohne weiteres mit der Fläche vergleichbar, auf dem die Carportanlage steht. Abgesehen davon könnten die Kläger sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht im gegebenen Zusammenhang ohnehin nicht berufen.
17Davon, dass mit dieser Bebauung und dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan, wie der Zulassungsantrag meint, "das Argument der Splittersiedlung vom Tisch sein" dürfte, kann danach keine Rede sein. Auch sonst ist dem Zulassungsantrag nichts an Substanz zu entnehmen, was die in den Vorprozessen mehrfach bestätigte Lage des Carports im Außenbereich in Frage stellen könnte.
18Die gilt namentlich und gerade auch für die Ausführungen in dem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 21. Juni 2019 unter Nr. 2 dazu, "dass die Regelung des § 34 BauGB einschlägig ist, das Baugrundstück sich also innerhalb des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs befindet" (vgl. dort Seite 8 ff). Diese entsprechen im Wesentlichen wortgleich der Begründung des Zulassungsantrags gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017 - 8 K 3061/16 -, zu denen sich der Senat bereits in dem genannten Beschluss vom 27. November 2018 ‑ 2 A 1560/17 ‑ im Einzelnen verhalten hat. Sie überzeugen im Übrigen nach wie vor nicht. Denn sie gehen an den entscheidenden tatsächlichen Verhältnissen vorbei, wie sie sich auch aus dem von den Klägern selbst angeführten Satellitenluftbild erschließen, und sind im Hinblick auf die Einwände gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans weiterhin erkennbar von der unzutreffenden Vorstellung getragen, dass sich mit deren Unwirksamkeit die Bebauung auf der Fläche der Carportanlage nach § 34 BauGB Abs. 2 BauGB richten würde. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans irrelevant, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat.
19Neuerliche Erkenntnisse oder Entwicklungen, die in Frage stellen würden, dass dem im Außenbereich liegenden Vorhaben entgegen den in den Vorprozessen getroffenen gerichtlichen Feststellungen als öffentlicher Belang eine unerwünschte Zersiedelungswirkung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) entgegenzuhalten ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
20Entsprechend ist nicht entscheidungstragend, ob dem Vorhaben zugleich gestützt auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB die Darstellungen im Flächennutzungsplan entgegenstehen. Schon deshalb geht auch die Rüge ins Leere, das Verwaltungsgericht hätte ‑ wie im Klagebegründungsschriftsatz beantragt - eine inzidente Kontrolle des seinerzeit aufgestellten Flächennutzungsplanes vornehmen müssen, und sind die daran anschließenden Ausführungen des Zulassungsantrags ("Im Einzelnen:") zu der aus Sicht der Kläger fehlenden Wirksamkeit der Flächennutzungsplandarstellung für die Vorhabenfläche auch in diesen Verfahren unerheblich.
21Abgesehen davon erschöpfen sich auch diese Ausführungen (insbesondere Seite 5 bis 8 sowie S. 11 bis 20) des Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 21. Juni 2019) weitgehend in der Wiederholung und Vertiefung von Sachverhalten und Wertungen, die die Kläger in den Vorprozessen bereits angebracht haben. So hat sich etwa der Senat mit den Einwänden der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung, der fehlenden bzw. nicht hinreichend dokumentierten (Beitritts-)Beschlussfassung sowie der fehlenden Beteiligung der Eigentümer bereits in den Beschlüssen vom 27. November 2018 – 2 A 1560/17 – und vom 16. Januar 2019 – 2 A 4789/17 – befasst. Insbesondere spricht nach wie vor nichts für die Möglichkeit, dass das Vorhabengrundstück in früheren Zeiten rechtlich als ein innerhalb einer Ortslage gelegenes faktisches Baugebietes im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets zu bewerten gewesen wäre und lässt der Zulassungsantrag weiterhin außer Acht, dass im Hinblick auf den im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden gemeindlichen Planungswillen ein Vorhaben auch dann einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit öffentlichen Belangen zuwiderlaufen kann, wenn der Flächennutzungsplan an einem formellen Fehler leidet.
22Dass der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 4. Juni 1980 den Maßgaben der Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidenten B. vom 25. Januar 1980 in Beschlussform beigetreten ist, dürfte nach den von den Klägern mit dem weiteren Antragsbegründungsschriftsatz vom 26. Mai 2020 vorgelegten Unterlagen indes nicht mehr streitig sein. Unter III. der in Kopie vorgelegten Sitzungsniederschrift findet sich im Weiteren unschwer auch der Ratsbeschluss über den Flächennutzungsplan in der durch die Beitrittsbeschlüsse geänderten Form (gemäß Ziffer 1 bis 6 des Beschlussvorschlages unter Ausklammerung der von der Genehmigung ausgenommenen Bereiche ….) mit dem Erläuterungsbericht in seiner geänderten Fassung.
23Das außerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachte Zulassungsvorbringen bietet auch sonst unabhängig davon, ob es nicht bereits verfristet und/oder sich in einer Wiederholung des bereits Vorgetragenen erschöpft, nichts an Substanz, was eine andere Bewertung des Zulassungsantrages begründen würde.
24Schließlich lässt sich aus den vorstehenden Ausführungen folgern, dass ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Klageabweisung auch deshalb nicht veranlasst sind, weil die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet wäre. Denn das Vorhaben ist aus den Gründen der in den Vorprozessen bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen materiell baurechtswidrig. Es liegt im Außenbereich und lässt jedenfalls die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
252. Einen anderen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe begründet das Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß.
26a) Wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht etwa, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung wegen Divergenz im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 - 4 C 6.08 - (juris) vorliegen, wonach ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, sich nicht entgegenhalten lassen muss, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.
27Das Zulassungsvorbringen bezeichnet schon mit dem Einwand einer unzureichenden Beachtung der genannten gerichtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend differenziert einen tragenden Rechtssatz, von dem die Vorinstanz - abweichend - ausgegangen wäre. Der Einwand greift - wie dargestellt - unbeschadet dessen schon zu kurz und lässt die Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Acht. Zudem fehlte es den Klägern jenseits aller Fragen der Rechtskrafterstreckung jedenfalls an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse an einer erneuten Bescheidung eines Antrags auf Legalisierung der illegal errichteten Carportportanlage unter Rückbau allein des auf dem Grundstück der Beklagten aufstehenden Bereichs, so dass sich eine ‑ unterstellte ‑ Divergenz nicht ausgewirkt haben kann.
28b) Einen relevanten Gehörsverstoß, der die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen würde, lässt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht hervortreten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht relevantes Vorbringen der Kläger unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 GG nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben könnte. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn das Gericht Vorbringen der Beteiligten in den Gründen des Urteils nicht ausdrücklich bescheidet oder dem Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen - wie hier - aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt.
29Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 -, juris Rn. 2
30Das gilt namentlich zu den umfangreichen Ausführungen der Kläger zur vermeintlichen Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans, auf die es – wie ausgeführt – hier gerade nicht ankommt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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