Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 839/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Schulleiters der Sekundarschule F.         vom 28. April 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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