Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 404/18

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2018 wird wiederhergestellt.Der Antragstellerin sowie der Widerspruchsbehörde wird zur Auflage gemacht, im Widerspruchsverfahren zusammenwirkend zeitnah eine Begutachtung des Sohnes O.    beispielsweise durch ein sozialpädiatrisches Zentrum herbeizuführen, ob bei dem Sohn eine krankhafte Verhaltensstörung, die ein nicht steuerbares aggressives Fehlverhalten verursacht, vorliegt.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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