Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 342/17
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.1.2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Ihr Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9.
4Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, der angefochtene Bescheid des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Landesbetrieb IT.NRW) vom 6.2.2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit diesem Bescheid wurde sie ab dem Jahr 2014 ohne zeitliche Begrenzung, solange die Auswahlkriterien von ihr erfüllt werden, zur jährlichen Investitionserhebung bei Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden herangezogen.
5Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht der Klägerin sind die §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 BStatG i. V. m. §§ 1, 3 Buchst. A Nr. II, 9 ProdGewStatG. § 9 Abs. 1 Satz 1 ProdGewStatG ordnet auf Grundlage der §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 BStatG eine Auskunftspflicht für Erhebungen im Produzierenden Gewerbe an, das nach § 1 ProdGewStatG den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung, die Abwasser- und Abfallentsorgung und die Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie das Baugewerbe umfasst. Diese Regelungen setzten seinerzeit die Richtlinie 72/221/EWG vom 6.6.1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie in nationales Recht um.
6Vgl. BT-Drs. 7/3372, S. 1.
7Nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 72/221/EWG hatten die Mitgliedstaaten in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen für die Einholung statistischer Jahresdaten bezogen auf alle Unternehmen der Industrie zu treffen, deren Haupttätigkeit in eine der Gruppen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne „NACE“) fiel.
8Mit der aktuellen Fassung des § 1 ProdGewStatG, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.3.2008 (BGBl. I S. 399, 400) erhalten hat, wurde die gesetzliche Definition des Produzierenden Gewerbes an die aktualisierte statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft („NACE Rev. 2“ nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) und an die daraus gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 abgeleitete nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige angepasst.
9Vgl. zunächst BT-Drs. 14/7556, S. 8, 10, und sodann BT-Drs. 16/7248, S. 1, 6, 14 f., zuletzt unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 und die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20.12.1996, die gemäß ihrem Art. 14 mittlerweile ersetzt wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2008; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 8.6.2010 – 8 B 114.09 –, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 11 = juris, Rn. 5.
10Nach dem 4. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ist für die Erhebung nationaler und europäischer Statistiken unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden. Um dies sicherzustellen, hat das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) Erläuterungen zur NACE Rev. 2 herausgegeben, die vom Statistischen Bundesamt wortgleich in die Erläuterungen der nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), übernommen wurden.
11Danach umfasst der Abschnitt C WZ 2008 über das Verarbeitende Gewerbe die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird generell als Herstellung von Waren angesehen und dem Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet. Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu zählt der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen.
12Vgl. Eurostat, Methodologies and Working papers: NACE Rev. 2, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, 2008, S. 118; Statistisches Bundesamt, WZ 2008 mit Erläuterungen, S. 186.
13Im Unterschied dazu umfasst das Baugewerbe (Abschnitt F WZ 2008), dessen Unternehmen zu statistischen Erhebungen mit eigenen Erhebungsmerkmalen herangezogen werden können (vgl. § 5 ProdGewStatG), allgemeine und spezialisierte Hoch- und Tiefbautätigkeiten. Dazu zählen Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau, die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerken auf dem Baugelände sowie provisorischer Bauten.
14Vgl. Eurostat, Methodologies and Working papers: NACE Rev. 2, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, S. 217; Statistisches Bundesamt, WZ 2008 mit Erläuterungen, S. 346.
15Dabei kommt es nach dem für die Auslegung des in Umsetzung der Richtlinie 72/221/EWG seinerzeit geschaffenen und entsprechend auszulegenden nationalen Recht, das im Laufe der Jahre an aktualisierte europarechtliche Vorgaben angepasst worden ist, nunmehr darauf an, in welche Gruppe der aktualisierten Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft bzw. der nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige die (mehr als 50 % der Wertschöpfung ausmachende) Haupttätigkeit des Unternehmens fällt oder mehrere verschieden einzuordnende Tätigkeiten fallen (die zusammen mehr als 50 % der Wertschöpfung ausmachen).
16Vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 72/221/EWG; BT-Drs. 7/3372, S. 11; BT-Drs. 14/7556, S. 10; Eurostat, Methodologies and Working papers: NACE Rev. 2, Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, S. 28; Statistisches Bundesamt, WZ 2008 mit Erläuterungen, S. 25 f.
17Um ein Unternehmen nach diesen Maßstäben dem von der Auskunftspflicht betroffenen Wirtschaftszweig richtig zuordnen zu können, ist die zuständige Erhebungsstelle auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen. Auskunftspflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ProdGewStatG der Inhaber oder Leiter der in den §§ 2 bis 6a ProdGewStatG bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 ProdGewStatG bezeichneten Einheiten. Diese haben gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 und gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG (zuvor § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG a. F.) innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Die erforderlichen Daten dürfen nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 auch aus anderen Quellen beschafft werden, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BStatG können das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben. Bei einer Bundesstatistik mit Auskunftspflicht, um die es hier geht, bezieht sich die Auskunftspflicht nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BStatG auch auf zu erhebende Angaben zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung.
18Ausgehend davon lässt das Vorbringen der Klägerin keine schlüssigen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts erkennen, dass das Unternehmen der Klägerin in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe fällt, weil es aufgrund seiner Tätigkeit, wie sie bei der Bundesagentur für Arbeit erfasst sowie in Produktionserhebungen, im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin angegeben worden war, zu den in § 3 Buchst. A Nr. II ProdGewStatG bezeichneten Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes zählt.
19Die Einordnung der Klägerin in dem Bescheid vom 6.2.2014 gerade in den Wirtschaftszweig der Klasse 24.31 NACE Rev. 2 („Herstellung von Blankstahl“) und damit in das Verarbeitende Gewerbe beruhte auf den – weshalb auch immer gemachten – Angaben der Klägerin. Zuvor hatte der Landesbetrieb IT.NRW sich an den ihm vorliegenden Daten der Bundesagentur für Arbeit, einer in Bezug auf Genauigkeit und Qualität im Vergleich zu verbindlichen Erhebungen gleichwertigen Erhebungsquelle, orientiert, wonach die Klägerin dem ebenfalls zum Verarbeitenden Gewerbe gehörenden Wirtschaftszweig der Klasse 25.12 NACE Rev. 2 („Herstellung von Ausbauelementen aus Metall“) zugeordnet war. Erst nachdem der Landesbetrieb IT.NRW die Klägerin an ihre Auskunftspflicht auch für die Investitionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe erinnert, sie zur beabsichtigten Feststellung ihrer Auskunftspflicht angehört und ihr Gelegenheit gegeben hatte, die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht zu überprüfen, wandte sie sinngemäß pauschal ein, nicht dem Verarbeitenden Gewerbe anzugehören; dem Landesbetrieb IT.NRW sei bekannt, dass sie lediglich Stahlhallen baue, in ihrem Betrieb aber weder Stahl gegossen noch gewalzt werde. Auf die daraufhin vom Landesbetrieb IT.NRW bis zum 21.2.2014 gesetzte Frist, diese Angaben zu präzisieren, reagierte die Klägerin nicht. Angesichts dessen boten die zur Überprüfung von zuvor aus anderen Quellen bezogenen Daten unmittelbar von ihr erhobenen Angaben, die entgegen ihrer Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BStatG und § 9 Abs. 1 Satz 2 ProdGewStatG nicht vollständig waren, keine Grundlage, den Bescheid vom 6.2.2014 aufzuheben.
20Daran hat sich im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren rechtfertigt nicht, sie von den Erhebungen bei Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe herauszunehmen. Sie hat nunmehr zwar näher erläutert, warum sie ihrer Auffassung nach nicht dem Verarbeitenden Gewerbe angehören soll. Sie baue Stahlhallen, indem sie – nicht von ihr hergestellte oder bearbeitete – Stahlträger zusammenschraube, verkleide und als gesamte Halle verkaufe, ohne die Stahlträger in ihrem Charakter zu beeinträchtigen oder zu verändern und ohne selbst Stahl zu gießen oder zu walzen. Diese Angaben lassen es nicht zu, die Tätigkeit der Klägerin entgegen der anderen zulässigerweise herangezogenen Erkenntnisquelle sowie ihren eigenen früheren Angaben nicht dem Verarbeitenden Gewerbe, sondern einem anderen Wirtschaftszweig wie etwa dem Baugewerbe zuzuordnen. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass sich ihre unternehmerische Tätigkeit zwischenzeitlich grundlegend geändert hätte. Der Beklagte hat im Klageverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass der für ihre Zuordnung maßgebliche wirtschaftliche Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit nur dann bestimmt werden könne, wenn die Klägerin eine exakte Aufstellung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten mit prozentualer Angabe der Umsätze, gemessen am Gesamtumsatz, der letzten beiden Jahre zur Verfügung stelle. Dabei seien die einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten genau zu beschreiben. Dem genügt die Angabe der Klägerin nicht, sie baue Stahlhallen. Da die Herstellung von Hallen, sofern sie auf dem Betriebsgelände und nicht auf dem Baugelände erfolgt, – nach den oben beschriebenen Konkretisierungen – dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, konnte eine abweichende Zuordnung ohne nähere Angaben der auskunftspflichtigen Klägerin nicht erfolgen.
21Auch die Angaben im Zulassungsverfahren ermöglichen keine andere Zuordnung. Die Aussage der Klägerin, sie stelle keine vorgefertigten Metallgebäude her, diese würden vielmehr in einzelnen Arbeitsschritten handgefertigt und bei dem jeweiligen Bauvorhaben in Einzelteilen zusammengefügt, rechtfertigt ebenfalls nicht, sie vom Verarbeitenden Gewerbe auszunehmen. Diesen Angaben ist schon nicht zu entnehmen, dass ihre etwaigen Tätigkeiten auf dem jeweiligen Baugelände zusammen mehr als 50 % der Wertschöpfung ausmachen. Gleichzeitig trägt sie weiterhin selbst vor, sie stelle Stahlhallen her. Die Herstellung von vorgefertigten Metallgebäuden wird in der nationalen Klassifikation ausdrücklich der Klasse 25.11 NACE Rev. 2 „Herstellung von Metallkonstruktionen“ und damit dem Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte zweifelsfrei an seiner ursprünglichen Einordnung der Klägerin in das Verarbeitende Gewerbe festhalten.
22Dem Landesbetrieb IT.NRW stand bei der Heranziehung der Klägerin zur Investitionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe kein Auswahlermessen zu. Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe setzte seinerzeit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 72/221/EWG um, wonach sich die Erhebungen – ausnahmslos – auf alle Unternehmen der Industrie und gegebenenfalls des produzierenden Handwerks zu erstrecken hatten, die – wie die Klägerin – 20 und mehr Beschäftigte haben und deren Haupttätigkeit in eine der Gruppen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften fällt. Daran hat der Gesetzgeber, der später lediglich den Kreis der auskunftspflichtigen Unternehmen erweitert hat, auch im Zuge der Anpassung an neueres Unionsrecht sowie der Anhebung der Höchstzahl einzubeziehender Betriebe nach der Wiedervereinigung nichts geändert.
23Vgl. BT-Drs. 14/7556, S. 10.
24Der angegriffene Bescheid lässt aber Raum dafür, künftige vollständige Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu ihrem Unternehmensgegenstand für die Zukunft zu berücksichtigen, weil die Heranziehung mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die Zugehörigkeit zum Verarbeitenden Gewerbe sowie mindestens 20 tätige Personen zum 30. September eines jeden Jahres erfüllt sind (Bescheid vom 6.2.2014, Seite 2, fünfter Absatz).
25Die mit dieser Maßgabe erfolgte (unbefristete) Heranziehung der Klägerin zur jährlichen Investitionserhebung ist auch verhältnismäßig. Sie verletzt nicht ihr durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistetes Grundrecht der Berufsfreiheit. Die spezifische Beschwer, die mit der Frage der Häufigkeit einer Heranziehung zu Befragungen verbunden ist, betrifft insbesondere die zeitliche Belastung des Befragten und, wenn er eigene Beschäftigte einschaltet, seine wirtschaftliche Belastung als Arbeitgeber.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2011 – 8 C 7.10 –, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12 = juris, Rn. 33.
27Unerheblich ist, ob daneben das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend überhaupt tangiert ist, weil die Belastung der Klägerin nicht unverhältnismäßig ist.
28Die Grenze der Verhältnismäßigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Belastung für Unternehmen gleicher Art und Größe durch die Heranziehung zur in Rede stehenden Statistik unter Berücksichtigung weiterer Auskunfts-, Berichts- oder Dokumentationspflichten schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa weil deren Rentabilität ernsthaft gefährdet wird.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.3.2017 – 8 C 6.16 –, BVerwGE 158, 217 = juris, Rn. 25, m. w. N., und vom 11.12.1990 – 1 C 52.88 –, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 5 = juris, Rn. 25 f.
30Dies ist vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch sonst – angesichts des mit der elektronischen Meldung der streitgegenständlichen Auskünfte verbundenen geringen Zeit- und Arbeitsaufwands ggf. unter kostenpflichtiger Zuhilfenahme fachkundigen Personals – ersichtlich.
312. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
32Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2019 – 4 A 468/17 –, juris Rn. 41 f., m. w. N.
34Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
353. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
36Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
38Daran fehlt es hier. Die Klägerin benennt auch sinngemäß bereits keine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie allgemein geklärt wissen will. Unabhängig davon ergibt sich die Antwort auf die hier entscheidungserheblich aufgeworfenen Rechtsfragen – wie dargelegt – unmittelbar aus dem Gesetz, der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung oder das Vorbringen der Klägerin lässt insoweit jedenfalls keine allgemeine Klärungsbedürftigkeit erkennen. Die Frage, ob die Klägerin tatsächlich dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist, stellte sich nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben angesichts ihres Aussageverhaltens nicht und hätte im Übrigen ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
41Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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