Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1742/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
4Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N.
6Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
7Die Kläger formulieren als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,
8ob es sich bei dem derzeitigen Abschiebestopp für irakische Staatsbürger um eine Regelung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG [entspricht Satz 6 in der seit dem 21. August 2019 gültigen Fassung des Aufenthaltsgesetzes] handelt,
9sowie
10ob der gegenwärtige Abschiebestopp für irakische Staatsangehörige das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausschließt.
11Sie legen aber nicht dar, dass diese Fragen der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
12Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Prüfung, ob wegen allgemeiner Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Kläger festzustellen ist, auf das Senatsurteil vom 26. März 2013 - 9 A 1538/06.A -, juris Rn. 100, bezogen und insoweit die Auffassung vertreten, dass im Fall der Kläger nach der geltenden Erlasslage in Nordrhein-Westfalen vom Bestehen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses auszugehen sei. Diese Erlasslage vermittle den Klägern derzeit einen wirksamen Schutz vor einer Abschiebung, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhtG bedürfe.
13Auch nach jüngerer Senatsrechtsprechung besteht mit Blick auf die im Land Nordrhein-Westfalen geltende ausländerrechtliche Erlasslage grundsätzlich keine verfassungswidrige Schutzlücke, die die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 6 AufenthG erfordern würde.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 234.
15Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigen die Kläger nicht auf. Im Übrigen entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es mangels verfassungswidriger Schutzlücke keiner Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG im Wege der nur subsidiär zulässigen verfassungskonformen Auslegung bedarf, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.
16Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ‚= juris Rn. 15.
17Aus welchen Erwägungen eine solche Erlasslage besteht, ist danach nicht erheblich, solange der vermittelte Abschiebungsschutz gleich wirksam ist.
18Soweit die Kläger mit der ersten Frage geklärt wissen wollen, ob es sich bei den vom Verwaltungsgericht genannten, nach wie vor geltenden Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007 („Aufenthaltsrechtliche Behandlung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen aus dem Irak“) um eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt, ist diese Frage zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Aufgrund der Erlasslage besteht für vollziehbar ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, soweit sie nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehören, bei dem zwangsweise Rückführungen möglich sind, - nur - ein faktischer Abschiebungsstopp. Zur Frage des Vorliegens einer (allgemeinen) Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 6 AufenthG im Irak verhalten sich die Erlasse nicht; durch sie wird keine (vorübergehende) Aussetzung der Abschiebung in den Irak nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet.
19Auch wenn ‑ wie im Fall der Kläger ‑ aufgrund der geltenden Erlasslage ein faktischer Abschiebungsstopp besteht, führt dies, wie die Antragsbegründung zu Recht ausführt, nicht dazu, dass im asylrechtlichen Verfahren nationale Abschiebungsverbote nicht zu prüfen wären bzw. in einem Klageverfahren das Rechtsschutzbedürfnis für ein Abschiebungsschutzbegehren zu verneinen wäre. Auch in diesem Fall ist vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere wegen individueller Gefahren, vorliegen. Eine ausländerrechtliche Erlasslage im oben genannten Sinne ist lediglich im Hinblick auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG n. F. relevant. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat (auch) über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Sache entschieden. Einen solchen Anspruch hat es indes verneint. Insbesondere ist es zu der Auffassung gelangt, dass für eine beachtliche individuelle Gefahr für die Kläger im Fall der Rückkehr in den Irak keine Anhaltspunkte bestünden (vgl. Urteilsabdruck S. 15 oben). Ob das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht von einer weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob individuell - etwa wegen des Gesundheitszustands des Klägers zu 1. und/oder wegen der humanitären Lage in der Herkunftsregion der Kläger und ihrer persönlichen Umstände (Alter, kein Familienverband im Irak) - eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (oder eine Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unzulässig ist), ist im Rahmen der Grundsatzrüge unerheblich. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigen die Kläger mit ihren diesbezüglichen Einwänden nicht auf.
20Die Kläger legen auch nicht dar, dass die weiter aufgeworfene, im Zusammenhang mit dem begehrten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gestellte Frage,
21ob sunnitische Glaubensangehörige aus dem Raum Bagdad, die keine großfamiliäre Anbindung besitzen und die sich im Rentenalter befinden, unter den gegenwärtigen Verhältnissen ihr Existenzminimum sichern können,
22grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Die Antragsbegründung setzt sich bereits nicht hinreichend mit den rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz auseinander. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen.
23Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681, 685; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 ‑, juris Rn. 6.
24Eine Abschiebung kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen.
25Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2018 ‑ 9 A 4590/18.A ‑, juris Rn. 152 ff. und 161 ff. m. w. N.
26Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
27Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris Rn. 11.
28Regelmäßig ist bei der Frage, ob wegen schlechter humanitärer Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, eine Würdigung des Einzelfalls geboten, für die verschiedene Faktoren in den Blick zu nehmen sind, neben den Verhältnissen in der Herkunftsregion etwa die familiäre Anbindung, das Alter und das Geschlecht, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen.
29Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2020 - 9 A 2113/18.A -, juris Rn. 10.
30Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK generell allen Personen im Rentenalter droht, die sunnitischen Glaubens sind, über keine großfamiliäre Anbindung verfügen und in die Region Bagdad zurückkehren, ohne dass es auf weitere Einzelfallumstände ankäme, zeigt die Antragsbegründung mit den angeführten Erkenntnismitteln nicht auf. Die Kläger berufen sich lediglich auf ihre individuellen Umstände - etwa den Gesundheitszustand des Klägers zu 1. - und darüber hinaus auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019 (Stand Dezember 2018). Danach könne der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten und sei die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig, die medizinische Versorgungssituation angespannt. Diese Ausführungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das vorstehend erläuterte Anforderungsniveau eines Mindestmaßes an Schwere in Bagdad erreicht wird.
312. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
32Der grundrechtlich nach Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u. a. in § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
33Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190), juris Rn. 7, und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.), juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11.
34Gemessen daran ergibt sich keine Gehörsverletzung aus dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe es im Hinblick auf den bestehenden Abschiebestopp in Kenntnis des Alters und der sozialen Verhältnisse der Kläger bewusst unterlassen, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden. Das trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils das Alter der Kläger und den Vortrag zum Gesundheitszustand des Klägers zu 1. zur Kenntnis genommen. Es hat in den Entscheidungsgründen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen, dass für eine beachtliche individuelle Gefahr keine Anhaltspunkte bestünden. Bei der anschließenden Prüfung allgemeiner Gefahren hat es weiter ausgeführt, dass es angesichts der bestehenden Erlasslage auch mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers und das Alter und die familiäre Situation der Kläger keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedürfe. Mit Einwänden gegen diese Würdigung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich nicht begründet werden. Etwaige Fehler bei der einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrens-, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und begründen deshalb namentlich keinen Verfahrensfehler i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 AsylG).
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