Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3182/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf eine Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
4I. Das Zulassungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Schulleiters des B. gymnasiums in L. vom 3. April 2017 sei nicht „erfolgreich“ im Sinn des § 80 Abs. 1 VwVfG NRW gewesen, nicht durchgreifend in Frage.
5Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines eingelegten Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen. Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die Ausgangsbehörde abhilft, weil sie den Widerspruch für begründet hält. Entsprechendes gilt für die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde, welche diese gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffen hat. Gibt die Widerspruchsbehörde dem ihr vorgelegten Widerspruch ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ statt, so war der eingelegte Widerspruch erfolgreich. Auch in diesem Falle ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine dem Widersprechenden günstige Kostengrundentscheidung geboten.
6BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
7Aus der am äußeren Verfahrensgang orientierten Betrachtung folgt, dass ein Widerspruch nicht immer schon dann „erfolgreich“ im Sinn des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht.
8Vgl. zu § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X: BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 29/09 R -, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13, juris, Rn. 16, m. w. N.
9Daran fehlt es, wenn die begünstigende Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens ergeht, auch die Gründe hierfür außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegen, und wegen Erledigung nicht mehr über den Widerspruch und auch nicht mehr über die Kosten entschieden wird (§§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
10BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 ‑ 8 C 29.80 ‑, BVerwGE 62, 296, juris, Rn. 18.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu dem zutreffenden Schluss gekommen, dass der Widerspruch der Kläger nicht erfolgreich i. S. v. § 80 Abs. 1 VwVfG NRW war. Weder hat der Schulleiter des B. gymnasiums dem Widerspruch der Kläger gemäß § 72 VwGO abgeholfen noch hat die Bezirksregierung L. dem Widerspruch durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 1 VwGO stattgegeben. Der Vortrag der Kläger dazu, dass der Schulleiter ihrem Widerspruch abgeholfen habe, indem er den Kläger zu 3. nachträglich in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen habe, greift nicht durch, weil zwischen dem Widerspruch und dieser Aufnahmeentscheidung kein erkennbarer ursächlicher Zusammenhang bestand. Grund für die Aufnahme war, dass die Schulträgerin eine weitere Mehrklasse eingerichtet hatte. Anderes tragen auch die Kläger nicht vor. Ihr Einwand, es komme auf den Grund des Erfolgs des Widerspruchs nicht an, wenn ein stattgebender Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergehe, geht daran vorbei, dass ein solcher Bescheid hier gerade nicht erlassen worden ist.
12II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die Rechtssache nicht die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat.
13III. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem in der Zulassungsbegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 -, a. a. O., abgewichen. Die dem Leitsatz 2 dieser Entscheidung entnommenen Ausführungen, auf welche sich die Kläger berufen, beziehen sich auf die Situation eines Anfechtungswiderspruchs, in der die Ausgangsbehörde die Wahl hat, den angegriffenen Verwaltungsakt durch einen Rücknahmebescheid statt durch eine Abhilfeentscheidung aufzuheben. Sie sind auf die hier gegebene Konstellation, in der der Widerspruch auf die Vornahme eines Verwaltungsakts zielte, von vornherein nicht übertragbar.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 2x
- VwGO § 72 1x
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- VwGO § 73 2x
- §§ 68 ff. VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 KA 29/09 1x (nicht zugeordnet)