Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwGO § 73

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 K 23.2100
13. Oktober 2025
RO 5 K 23.2100 13. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4497/24
9. September 2025
7 K 4497/24 9. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 28 S 25.3754
7. August 2025
M 28 S 25.3754 7. August 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 12 BA 14/23 R
22. Juli 2025
B 12 BA 14/23 R 22. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 10 B 18.24
3. Juli 2025
10 B 18.24 3. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 24.321
25. Juni 2025
B 8 K 24.321 25. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 5139/24
21. Mai 2025
5 K 5139/24 21. Mai 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 LA 33/23
2. Mai 2025
4 LA 33/23 2. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 2963/20
28. April 2025
17 K 2963/20 28. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 1585/22
16. Dezember 2024
3 K 1585/22 16. Dezember 2024