Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1329/20.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahre 2020 vom 31.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

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