Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1332/20.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.8.2020 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 6.9.2020 im Stadtteil Essen-Borbeck sowie von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.8.2020 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 6.9.2020 im Stadtteil Essen-Werden werden im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

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