Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 691/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Haus- und Gartencenters für Landhandel mit Regallager und Tankstelle auf dem Grundstück O. 2 anzuordnen.
3Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich schon deshalb als jedenfalls im Ergebnis richtig, weil nicht zu erkennen ist, dass überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag bestünde. Die Grundstücke der Antragstellerin sind weder bebaut oder werden in sonstiger – schutzwürdiger – Weise genutzt, noch wird dies während der Dauer des Hauptsacheverfahrens absehbar der Fall sein. Nach Aktenlage hat sie für das sich seit etwa acht Jahren in ihrem Besitz befindliche Grundstück bisher keinen Bauantrag gestellt und auch keine konkretisierten Nutzungsvorstellungen entwickelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass sie nicht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten könnte, in dessen Folge – einen Erfolg der Antragstellerin unterstellt – die sie allein beeinträchtigende Nutzung des Vorhabengrundstücks ohne Zeitverzug eingestellt werden könnte bzw. müsste.
4Unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten und des Beschwerdevorbringens spricht im Übrigen alles dafür, dass das Grundstück der Antragstellerin vollständig in der Anbauverbotszone der B 236 liegt und deshalb überhaupt nicht mit Hochbauten bebaut werden kann.
5Angesichts dessen erscheint jedenfalls mindestens fernliegend, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung – zumal vor dem Hintergrund des § 212a BauGB – zu ihren Gunsten ausgehen könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die angefochtene Baugenehmigung nicht offensichtlich zulasten der Antragstellerin rechtswidrig ist, wie es das Verwaltungsgericht hier eingehend und mit zutreffendem Ergebnis dargelegt hat. Die fristgerecht eingegangenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
6Dies gilt schon deshalb, weil im vorliegenden Eilverfahren der Bebauungsplan Nr. 147 – O. „S.---------markt “ grundsätzlich als wirksam zugrundezulegen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.
7Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom
826. September 2016 – 2 B 660/16 – , juris.
9Das Verwaltungsgericht hat im Sinne einer Alternativbetrachtung diese Frage zwar letztlich offengelassen, jedoch festgestellt, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Sie behauptet insbesondere nicht, dass das Vorhaben mit diesen Festsetzungen nicht vereinbar wäre, sodass es schon deshalb jedenfalls an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu ihren Lasten fehlt.
10Unbeschadet dessen ergibt sich dies aber auch im Übrigen nicht aus den einzelnen Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Dass sich die Antragstellerin auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen kann, hat das Verwaltungsgericht mit umfassender Begründung und offensichtlich zu Recht ausgeschlossen. Selbst wenn man dem Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Grundstücke in allen Bereichen folgte, bildeten die allenfalls 8 Gebäude bzw. Teile von Gebäudekomplexen, von denen mindestens eines seit fast 10 Jahren nicht mehr existiert, jedenfalls keinen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Dazu reicht hier schon ihre Zahl nicht aus, um ein „gewisses Gewicht“ in Abgrenzung zu einer Splittersiedlung zu begründen.
11Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss 22. Mai 2019
12– 2 A 2785/18 –, m. w. N.
13Dass hier aufgrund siedlungsstruktureller Besonderheiten in M. etwas anderes gelten könnte, ist nicht zu erkennen und wird von der Antragstellerin auch nicht ansatzweise aufgezeigt.
14Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss 22. Mai 2019
15– 2 A 2785/18 –, m. w. N.
16Hinzu kommt, dass die teils großen Abstände zwischen den bestehenden Gebäuden schwerlich die Annahme einer zusammenhängenden Bebauung rechtfertigen könnten, zu der das Vorhabengrundstück bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans gehören könnte. Die als wahllos und ungeregelt erscheinende Bebauung auf im Wesentlichen zwei Grundstücken, wobei sich auf dem einen jedenfalls im Schwerpunkt gewerbliche Nutzungen finden und auf dem anderen dagegen Wohnnutzungen, kann ersichtlich nicht den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur erwecken, zumal sie auch in größerer Entfernung keine Entsprechung findet.
17Im Übrigen kann von einer fortprägenden Wirkung der seit mindestens 2012 entfernten Baulichkeiten des Bauunternehmens L. wohl keine Rede sein. Die Antragstellerin hat vielmehr selbst im Normenkontrollverfahren 2 D 67/19.NE dezidiert die zwischenzeitliche Entwicklung betont, wonach sich dort eine „Ruderalfläche mit Vegetationsstrukturen“ entwickelt habe, die die 2012 noch bestehende „Schotterfläche ohne Grünstrukturen“ abgelöst habe, und deren Nichtberücksichtigung einen durchgreifenden Abwägungsmangel begründen soll. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zwischenzeitlich über mehrere Jahre gestoppt worden war, erschließt sich nicht, dass die Verkehrsauffassung mit einer Wiedererrichtung von Baulichkeiten noch gerechnet hätte. Dies gilt umso mehr, als der hierfür im Außenbereich vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Regelzeitraum von zwei Jahren,
18vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 240, und Beschluss vom 5. Mai 2015 – 4 BN 2.15 -, juris Rn. 14 ff.,
19zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung – und auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes – seit langem abgelaufen war. Selbst die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34, handelt es sich auch nicht um eine Innenbereichslage oder eine Außenbereichsinsel.
20Selbst wenn man – was wie gesagt fernliegt – einen Bebauungszusammenhang von hinreichendem Gewicht zwischen den Häusern nördlich der B 236 und den Baulichkeiten der Antragstellerin im Verfahren 2 B 826/20 annehmen wollte, nähme das Vorhabengrundstück hieran jedenfalls nicht teil. Gleiches gilt demnach für das Grundstück der Antragstellerin, weil der Bebauungszusammenhang jedenfalls an den Außenmauern vorstehender baulicher Anlagen endete und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass dies ausnahmsweise aufgrund besonderer topographischer Verhältnisse oder aus sonstigen Gründen hier anders zu beurteilen wäre.
21Vgl. in diesem Zusammenhang nur OVG NRW,
22Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, DVBl. 2019, 1342 = juris Rn. 27 ff.
23Die Befürchtung der Antragstellerin, aufgrund der Verwirklichung des genehmigten Vorhabens entstehe eine unzumutbare Erschließungssituation ihres - wie gesagt unbebauten - Grundstücks, lässt sich so nicht nachvollziehen. Ein etwaiger von der B 236 zum genehmigten Markt links abbiegenden Fahrzeugen verursachter Rückstau beträfe ihr Grundstück von vornherein nicht. Die Linksabbieger erreichen das Vorhabengrundstück über die Bundesstraße aus östlicher Richtung, das Grundstück der Antragstellerin liegt jedoch im westlichen Anschluss. Dass sich demgegenüber beim Rechtsabbiegen auf das Vorhabengrundstück nennenswerte Rückstaus bilden könnten, ist mindestens fernliegend. Dies ließe sich im Übrigen auch nicht mit der Annahme der Antragstellerin in Übereinstimmung bringen, die Bundesstraße habe keine trennende Wirkung. Dabei kann hier unterstellt werden, dass das Grundstück der Antragstellerin trotz der Regelung der §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 8a FStrG von der B 236 aus legal angefahren werden kann. Welchen Einfluss die Qualität der bestehenden Einmündungssituation der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüberliegenden Straße O. zur B 236 auf die – ausreichende – Erschließung dieses Grundstücks haben könnte, erschließt sich im Weiteren nicht. Lediglich klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zur hinreichenden Erschließung eines Grundstücks jedenfalls nicht gehört, dass man dieses „ohne Wartezeiten“ zu einer Bundesstraße hin verlassen oder anfahren kann. Dass der Ausbau der B 236 nicht Gegenstand der in Rede stehenden Baugenehmigung ist, ist deshalb nicht einmal von Belang.
24Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin zu ihr drohenden unzumutbaren Lärmbelastungen gehen – wie bereits angesprochen – in nach Aktenlage und ihrem eigenen Vortrag im Rahmen der Ausführungen zu einer Innenbereichslage so nicht nachvollziehbarer Weise selbstverständlich davon aus, dass ihr unmittelbar an die B 236 grenzendes, nur etwa 10 m tiefes Grundstück (Flurstück 491, das Flurstück 490 ist wegen seiner geringen Breite von nur etwa 1 m von vornherein baulich nicht nutzbar) überhaupt bebaubar ist. Selbst wenn man dies indes beiseite ließe, handelt es sich jedenfalls ohne das hier in Rede stehende Vorhaben der Beigeladenen – wie bereits ausgeführt - um ein Außenbereichsgrundstück. Selbst wenn man dem Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Grundstücke in allen Bereichen folgte, bildeten diese keinen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB. Auch für das Grundstück der Antragstellerin gilt zudem, dass es mangels anschließender Bebauung an einem – unterstellten – Bebauungszusammenhang, der – ebenfalls unterstellt – auch einen Ortsteil bildete, jedenfalls nicht teilnähme.
25Dies könnte sich allenfalls durch die Realisierung des von der Antragstellerin angegriffenen Vorhabens ändern. Die Antragstellerin kann sich indes nicht zur Verhinderung eines Vorhabens auf Rechtspositionen berufen, die ihr allenfalls durch dessen Realisierung zuwachsen könnten, ohne sich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauch bzw. eines widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen.
26Als unbebautes Außenbereichsgrundstück dürften die Flurstücke der Antragstellerin nach der auf Baugebiete bzw. bebaute Gebiete zielenden Systematik der TA Lärm bereits grundsätzlich nicht nach Nr. A.1.3 b) des Anhangs zur TA Lärm als maßgebliche Immissionsorte zu betrachten sein.
27Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2016 – 22 CS 16.2048 –, ZNER 2016, 492 = juris Rn. 36, a. A. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32 (Stand der Bearbeitung Juni 2016).
28Unabhängig davon reicht jedoch – entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Antragstellerin – eine bloß denkbare (schutzbedürftige) Nutzung eines unbebauten Grundstücks, zumal zur Erlangung von Eilrechtsschutz, jedenfalls nicht aus; zu verlangen ist schon nach dem Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, dass unbebaute Flächen nur als Immissionsort zu untersuchen sind, soweit in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist.
29Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Nr. 2 Rn. 32a (Stand der Bearbeitung Juni 2016); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, TA Lärm Nr. 2 Rn. 17 m. w. N. (Stand der Bearbeitung Dez. 2006).
30Das ist mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin indes – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall. Aufgrund dessen scheidet auch eine zulasten der Antragstellerin gehende objektivrechtliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung, die das Verwaltungsgericht voraussichtlich im Hinblick auf die Betriebszeiten der Tankstelle nicht zu Unrecht angenommen hat, als Anknüpfungspunkt nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin hier aus. Ebenso wenig kann sie sich bei dieser Sachlage auf vermeintliche Verfahrensfehler wegen aus ihrer Sicht fehlender, aber erforderlicher Gutachten zu Verkehr und Lärm berufen – unbeschadet des Umstandes, dass die Frage, ob alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht wurden, jedenfalls für sich genommen regelmäßig nicht nachbarschützend ist.
31Zugleich erschließt sich hiernach nicht, dass das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin in unzumutbarer Weise die Möglichkeit nehmen könnte, auf ihrem Grundstück ihrerseits eine emittierende Nutzung zu etablieren. Welche nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Nutzung auf dem Grundstück realistischerweise aufgenommen werden könnte, ist im Übrigen ohnehin nicht erkennbar. Unabhängig davon kann die Antragstellerin jedenfalls nicht zulasten der Beigeladenen ein Freihalteinteresse prophylaktisch geltend machen. Sie ist vielmehr darauf verwiesen, bei eigenen Plänen die dann vorhandene legale Vorbelastung zu berücksichtigen, wie dies die Beigeladene etwa auch im Hinblick auf den bestehenden Betrieb der Antragstellerin im Verfahren 2 B 826/20 tun musste. Dass ihr damit jegliche bauliche Nutzung allein aus immissionsschutzrechtlichen Gründen versagt wäre, ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund von Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 2.2 a) TA Lärm – auch nicht ansatzweise ersichtlich.
32Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine fehlende Erlaubnis nach § 18 BetrSichV berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass ihr Grundstück im „Gefahrenbereich“ der Anlage liegt und das Genehmigungserfordernis trotz der Inpflichtnahme allein eines „Arbeitgebers“ auch insoweit Drittschutz vermitteln könnte, erfasste dies allenfalls den Schutz von Personen, nicht von Sachwerten. Menschen halten sich derzeit jedoch – wie mehrfach ausgeführt – realistischerweise auf diesem Grundstück nicht auf. Hinzu kommt, dass es sich bei der Antragstellerin um eine juristische Person handelt, die für sich jedenfalls keinen vergleichbaren Gefahrenschutz in Anspruch nehmen kann.
33Vgl. hierzu allgemein auch Bay. VGH, Beschluss vom 19.2.2020 – 11 ZB 19.1068 –, NVwZ 2020, 1205 = juris Rn. 14 ff.
34Unbeschadet dessen ist aber jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon auszugehen, dass die explosionsgefährdete Anlage nicht in Betrieb genommen wird, bevor nicht die zwischenzeitlich beantragte Erlaubnis nach § 18 BetrSichV erteilt wurde. Gründe für die Annahme, die Beigeladene werde sich sehenden Auges über die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb ihrer Tankstelle hinwegsetzen, vermag der Senat nicht zu erkennen; äußerstenfalls wäre dann aber ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO denkbar und zum Schutz der Antragstellerin ausreichend.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- 2 B 826/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 80 2x
- § 18 BetrSichV 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- FStrG § 8a Straßenanlieger 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2785/18 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 A 3368/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 146 1x
- § 34 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2312/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- FStrG § 8 Sondernutzungen 1x
- 2 D 67/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 660/16 1x (nicht zugeordnet)