Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3863/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus C.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


Gründe:

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