Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1376/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Absonderungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. September 2020 angeordnet. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, dass sich die Anordnung der häuslichen Absonderung als offensichtlich rechtswidrig erweise, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der auf §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 IfSG gestützten Absonderungsanordnung nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin sei nicht ansteckungsverdächtig i. S. v. § 2 Nr. 7 IfSG. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie Krankheitserreger des Coronavirus SARS-CoV-2 aufgenommen habe, da die Antragstellerin keinen Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall gehabt habe.
4Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
51. Mit ihrem Vortrag legt die Antragsgegnerin nicht dar, dass die Antragstellerin ansteckungsverdächtig i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG ist.
6Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe sowie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts zu möglichen Übertragungswegen des Coronavirus und der dortigen Hinweise zur Kontaktpersonennachverfolgung ausgeführt, dass es nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass die Antragstellerin Krankheitserreger aufgenommen habe. Sie selbst sei keine Kontaktperson der Kategorie I, für die nach den Hinweisen des Robert-Koch Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung ein „erhöhtes Infektionsrisiko“ infolge eines Kontakts mit einer infizierten Person bestehe und für die deshalb eine häusliche Absonderung von 14 Tagen empfohlen werde. Zwar lebe die Antragstellerin mit ihrer Tochter im selben Haushalt, die als Kontaktperson der Kategorie I zu qualifizieren sei, weil sie mit einer nachweislich infizierten Person am Schulunterricht teilgenommen habe. Allerdings sei die Tochter bislang nicht positiv getestet worden und damit nicht nachweislich infiziert. Aus dem Kontakt mit einer Kontaktperson der Kategorie I resultiere kein erhöhtes Infektionsrisiko, sodass das Robert Koch-Institut den Haushaltsangehörigen dieser Kontaktperson lediglich empfehle, innerhalb des Haushalts gewisse Abstands- und Hygienemaßnahmen einzuhalten. Dies sei sachgerecht, weil zwar nicht auszuschließen sei, dass auch eine Person (hier: die Antragstellerin), die mit einem Ansteckungsverdächtigen in einem Haushalt zusammenlebe (hier: die Tochter der Antragstellerin), Krankheitserreger aufnehme. Da sich die Ansteckungswahrscheinlichkeit aber zu jedem weiteren Kontakt reduziere, begründe allein der Kontakt mit einer nur ansteckungsverdächtigen Person selbst keinen Ansteckungsverdacht (Beschlussabdruck, S. 3 ff.).
7Diese Einschätzung stellt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Zwar trifft es zu, dass das Robert Koch-Institut ausdrücklich darauf hinweist, dass die Empfehlungen über die Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Situation vor Ort im Rahmen einer Risikobewertung durch das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der angestrebten Schutzziele angepasst werden können.
8Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html?nn= 13490888, Stand: 9. September 2020.
9Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine von diesen Empfehlungen abweichende Vorgehensweise rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin aber nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihren Angaben hat am 28. August 2020 eine Party stattgefunden, die zu einem „Superspreading-Event“ geworden ist, also einem Ereignis, bei dem eine infektiöse Person eine Anzahl von Menschen ansteckt hat, die deutlich über der durchschnittlichen Anzahl von Folgeinfektionen liegt.
10Vgl. dazu Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Besondere Aspekte, „Superspreading“ und „superspreading events“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888, Stand: 4. September 2020.
11Die Tochter der Antragstellerin hat (zuletzt) am 1. September 2020 im Mathematikunterricht in einem Abstand von 1,2 Metern neben einer Person gesessen, die sich während dieser Party nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat. Ob während des Unterrichts Mund-Nase-Bedeckungen getragen wurden, konnte von der Antragsgegnerin nicht abschließend geklärt werden.
12Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass die bislang nur als ansteckungsverdächtig geltende Tochter die im selben Haushalt lebende Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Coronavirus infiziert hat. Die Antragsgegnerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, woraus eine angenommene erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit der Tochter der Antragstellerin resultiert. Aus ihren Angaben ergibt sich nicht, dass die Tochter der Antragstellerin selbst Teilnehmerin des „Superspreading-Ereignisses“ am 28. August 2020 war. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass während des Schulunterrichts - mit der nachweislich infizierten Person - eine überdurchschnittliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit dem Coronavirus infiziert wurde, sodass gegebenenfalls die Annahme gerechtfertigt wäre, auch die bisher nicht positiv getesteten Klassenkameraden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls infiziert.
13Ebenso rechtfertigt allein der Umstand, dass die Tochter der Antragstellerin während des Unterrichts in einem Abstand von (nur) 1,2 Metern zu der nachweislich infizierten Personen gesessen hat, nicht die Annahme einer von ihr ausgehenden erhöhten Infektionsgefahr. Da die Übertragung des Virus maßgeblich von den Begleitumständen, wie der Raumgröße, der Frischluftzufuhr oder der Sitzordnung der Schülerinnen und Schüler abhängt, genügt der bloße Verweis auf die Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern jedenfalls nicht, um - neben dem Ansteckungsverdacht für die Tochter der Antragstellerin - auch einen solchen für die Antragstellerin zu begründen.
14Angesichts dessen hat das „Ursprungsgeschehen“ vom 28. August 2020, das nach den Angaben der Antragsgegnerin zwischenzeitlich bei 28 von 35 anwesenden Personen zu einem Infektionsnachweis geführt hat, keine erkennbare Relevanz bei der Bewertung der streitgegenständlichen Absonderungsverfügung. Es muss somit nicht entschieden werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine von einer Kontaktpersonen der Kategorie I ausgehende erhöhte Infektionsgefahr auch daraus resultieren kann, dass sie einem sog. „Superspreading-Ereignis“ ausgesetzt gewesen ist.
15Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Anordnung der Absonderung gegenüber der Antragstellerin als Haushaltsangehörige einer Kontaktperson der Kategorie I ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt wäre, weil ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Betroffenen besteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin sowie die weiteren im Haushalt lebenden Personen nach eigenen Angaben an die bestehenden Kontakt- und Maskenempfehlungen des Robert Koch-Instituts hielten und vor allem Außenkontakte vermieden (Beschlussabdruck, S. 11). Es hat ferner ausgeführt, dass bei Kontaktpersonen der Kategorie I eine mehr als 50%-ige Infektionswahrscheinlichkeit gegeben sei, diese sich aber mit jedem weiteren Kontakt reduziere (Beschlussabdruck, S. 12). Zwar mag im Einzelfall je nach Ausgestaltung des Näheverhältnisses zur Kontaktperson der Kategorie I bei Außerachtlassung der vom Robert-Koch-Institut für diese Fälle vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Annahme eines Ansteckungsverdachts auch für deren Kontakte gerechtfertigt sein. Dass die Antragstellerin trotz der von ihr ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger aufgenommen haben soll, legt die Antragsgegnerin nicht schlüssig dar. Hierfür ist auch ansonsten nichts ersichtlich.
162. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin überdies ein, dass sich die Tochter der Antragstellerin bislang geweigert habe, einen Test auf COVID-19 durchführen zu lassen, und so den Erlass einer Absonderungsanordnung gegen die Antragstellerin verhindere. Zwar empfiehlt das Robert Koch-Institut eine Testung bei asymptomatischen Kontaktpersonen der Kategorie I zur frühzeitigen Erkennung von prä- oder asymptomatischen Infektionen. Allerdings sollen die Testungen so früh wie möglich an Tag 1 der Ermittlung erfolgen, um mögliche Kontakte einer positiv getesteten asymptomatischen Kontaktpersonen rechtzeitig in die Quarantäne zu schicken. Zusätzlich sollte 5 bis 7 Tage nach der Erstexposition ein zweiter Test erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die höchste Wahrscheinlichkeit für einen Erregernachweis besteht.
17Vgl. Robert Koch-Institut, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html?nn= 13490888, Stand: 9. September 2020.
18Da nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren erst am 14. September 2020, also zwei Wochen nach der möglichen Exposition, eine Testung ihrer Tochter stattfinden sollte, erschließt sich die Erforderlichkeit des Tests mit Blick auf die gegenüber der Antragstellerin angeordnete und hier allein streitgegenständliche Quarantänemaßnahme nicht (mehr).
193. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigt auch nicht das von ihr verfolgte Ziel der konsequenten und effizienten Unterbrechung von Infektionsketten die Annahme, die Antragstellerin sei taugliche Adressatin einer Absonderungsverfügung. Das „angestrebte Schutzziel“ hat keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Betroffener als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren ist. Es kann lediglich, und so dürften auch die Ausführungen des Robert Koch-Instituts zu verstehen sein, bei der Beurteilung der neben der Absonderungsverfügung für eine Kontaktperson der Kategorie I einzuleitenden Maßnahmen von Relevanz sein.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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