Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1190/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin zum 1. August 2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in der Städtischen Kindertagesstätte K.---straße in X. nachzuweisen. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für die begehrte, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltende Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht. Für den geltend gemachten Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert. Denn der Anspruch sei nach §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1a Abs. 1 AG KJHG NRW gegen die kreisfreie Stadt T. als den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt - hier seit September 2019 T. - haben. Dem stehe das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, das sich nur an den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger richte, nicht entgegen. Hinsichtlich des begehrten Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte K.---straße sei der Anordnungsanspruch auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Förderung gerade in dieser Einrichtung habe. Anspruchsinhalt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII könne unabhängig von einer konkreten Wunscheinrichtung vielmehr nur ein zumutbarer und bedarfsgerechter Betreuungsplatz sein, entgegen. Auch aus der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Reservierungsvereinbarung, die ausdrücklich keinen Anspruch begründe und zudem die Auflösung bei wichtigem Grund (z. B. Umzug) vorsehe, folge kein Anordnungsanspruch. Ansatzpunkte für Vertrauensschutzgesichtspunkte bestünden daher nicht.
5Das Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags.
6Die Antragstellerin beruft sich mit der Beschwerde allein auf den wirksam geschlossenen "Betreuungsvorvertrag" (Reservierungsvereinbarung) für die streitgegenständliche Kindertagesstätte. Dabei mag insoweit die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, mit der im Jahr 2019 die fragliche Reservierungsvereinbarung getroffen worden ist, gegeben sein. Mit ihrer Beschwerde dringt die Antragstellerin aber mangels eines Anordnungsanspruchs gleichwohl nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass aus dieser Vereinbarung - ungeachtet ihrer Rechtsnatur - kein Anspruch der Antragstellerin auf Betreuung in der streitgegenständlichen Kindertagesstätte ab dem 1. August 2020 folgt.
7Das ergibt sich eindeutig auf der Grundlage einer entsprechend §§ 133, 157 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Vereinbarung, für die der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird, maßgebend ist. In dem "Betreuungsangebot" vom 14. August 2019, das die Antragstellerin mit ihrer "Reservierungszusage" bestätigt hat, wird bereits einleitend darauf hingewiesen, dass eine Bindung an das Betreuungsangebot nur "vorbehaltlich der Zustimmung der Jugendhilfeplanung" bestehe. Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass im Fall der Bestätigung der angebotenen Reservierung der "Reservierungsvertrag noch keinen endgültigen Rechtsanspruch auf das oben genannte Betreuungsangebot" begründe, und der Rechtsanspruch "erst mit Zustandekommen des Betreuungsvertrages" entstehe. Schließlich ist vorgesehen, dass sich beide Seiten von der Reservierungsvereinbarung (nur) aus wichtigem Grund lösen können; dabei wird gerade die hier streitgegenständliche Fallkonstellation eines Umzugs ausdrücklich als Beispiel aufgeführt. Für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, aus der Reservierungsvereinbarung ergebe sich ein vorbehaltloser, verbindlicher und nicht auflösbarer Anspruch auf den begehrten Betreuungsplatz, besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.
8Nichts Abweichendes folgt aus dem Einwand der Antragstellerin, die Reservierungsvereinbarung habe für sie keinen "Mehrwert" und bedürfe auch keines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - einen Anspruch auf ein Betreuungsverhältnis auf der Grundlage der Vereinbarung verneine. Mit dieser Sichtweise verkennt die Antragstellerin, dass der Reservierungsvereinbarung - ungeachtet der Einzelheiten ihrer rechtlichen Qualifikation - grundsätzlich eine Bindungswirkung für beide Parteien zukommt; aus der Vereinbarung lassen sich lediglich keine vorbehaltlosen und unauflösbaren Ansprüche ableiten. Namentlich kann die Antragstellerin sich nach Wegfall der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin nicht auf eine Fortgeltung der Reservierung berufen. Auch der geltend gemachte Umstand, dass für die Antragstellerin die Vereinbarung vor diesem Hintergrund mit dem Umzug in das Gebiet einer Nachbargemeinde "keinen Mehrwert" habe, macht die eingeschränkte Reservierungszusage nicht rechtswidrig und begründet insbesondere keinen Anspruch auf den begehrten Kindertagesstättenplatz. Die nach der Vereinbarung ausdrücklich gerade für den Fall eines Umzugs vorgesehene "Lösung" von der Reservierungsvereinbarung hat die Antragsgegnerin unter dem 9. Juli 2020 mit der "Kündigung" ausgesprochen. Für darüber hinausgehende "Rücksichtnahmepflichten", die einer Loslösung von der Vereinbarung im Fall des Umzugs entgegenstehen könnten, ist danach entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben - hier kein Raum. Dieses Gebot macht die ausgesprochene Kündigung nicht "gleichermaßen unwirksam". Das gilt auch für den Fall, dass bei der Antragstellerin möglicherweise zunächst den Eindruck entstanden sein sollte, die Antragsgegnerin werde die Betreuung im Kindergartenjahr 2020/2021 durchführen, weil sie trotz (unterstellter) Kenntnis von dem Umzug der Familie der Antragstellerin in das Gebiet der Nachbargemeinde die Vereinbarung nicht unmittelbar gekündigt habe. Angesichts der - wie oben dargestellt - eindeutigen Formulierungen insbesondere für den Fall eines Umzugs, durfte die Antragstellerin auf eine davon abweichende Handhabung nicht vertrauen. Die Verpflichtung, der Antragstellerin eine Betreuungsmöglichkeit in einer anderen Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin zu verschaffen, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 SGB VIII 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- VwGO § 146 1x
- § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x