Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 AR 18/20
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Notanwalt beizuordnen bzw. eine Verfahrenseinleitung vorläufig ohne anwaltliche Vertretung zuzulassen, wird abgelehnt.
Gründe:
1Der mittels De-Mail ohne Absenderbestätigung übermittelte Antrag des Klägers vom 16.9.2020 hat keinen Erfolg.
2Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, ist er bereits nicht formgerecht eingelegt. Eine Klageerhebung mittels elektronischem Dokument ist nur nach Maßgabe des § 55a VwGO zulässig. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.5.2020 – 1 B 16/20 u. a. –, juris, Rn. 5.
4Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
5Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16.6.2020– 7/20.VB-3 –, juris, Rn. 5.
6Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor.
7Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
8Für die von ihm sinngemäß begehrte vorübergehende Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO gibt es keine Rechtsgrundlage.
9Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
10Die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht ist nur für die in den §§ 47, 48 VwGO genannten Verfahren erstinstanzlich zuständig, die nicht Gegenstand der vom Kläger beigelegten „provisorischen Anklageschrift“ sind. Der Kläger gibt als Begehren an, „die unter 1.) und 2.) benannten rechtswidrigen Entscheidungen zu annullieren und die Verfahren fortfahren zu lassen bzw. Zahlung eines Schadensersatzes im Wert des verlorenen Arbeitsvertrages“. Ein Bezug zu den in §§ 47, 48 VwGO genannten Verfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger nicht verlangen, dass die von ihm benannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5.11.2015 und des Oberlandesgerichts Köln vom 17.5.2019 durch das Oberverwaltungsgericht „annulliert“ werden. Rechtsschutz gegen gerichtliche Entscheidungen ist auf dem jeweiligen Rechtsweg – das sind vorliegend der Rechtsweg der Arbeits- bzw. der ordentlichen Gerichtsbarkeit – nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ist überdies nur in engen Grenzen zulässig (vgl. insbesondere § 79 ArbGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 47 1x
- VwGO § 48 1x
- §§ 578 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- ArbGG § 79 1x
- VwGO § 67 1x
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 B 16/20 1x (nicht zugeordnet)