Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 83/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Anfechtungsklage, mit der der Kläger die Aufhebung des Neuberechnungs- und Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2019 begehrt, jedenfalls nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.
6Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass die Ausbildungsvergütung, die dem Kläger ab 1. Januar 2019 für die zum 28. August 2018 begonnene Ausbildung zum Technischen Assistenten am Universitätsklinikum L. gezahlt worden ist, auf den gesamten Bewilligungszeitraum 8/2018 bis 7/2019 - mit der Folge einer nachträglichen Kürzung der Ausbildungsförderung und einer daraus resultierenden Rückforderung - anzurechnen ist. Diese Änderung - Bezug einer Ausbildungsvergütung aufgrund der Änderung der Tarifverträge für Auszubildende im öffentlichen Dienst des Landes - ist nämlich im Bewilligungszeitraum eingetreten und dementsprechend vom Beginn des Bewilligungszeitraums an nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 2 bzw. § 53 Satz 4 BAföG in die Berechnung der Leistungen einzustellen.
7Vgl. zum Verhältnis (Spezialität) des § 20 Abs. 1 Nr. 3 zu § 53 BAföG: Rauschenberg, in: Rothe/Blanke/Rauschenberg, BAföG, Stand: Juli 2019, Anm. 20.2 zu § 53.
8Das - wiederholende - Beschwerdevorbringen, zum 1. Januar 2019 sei ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen worden, der zu einer Änderung des Charakters der Ausbildung geführt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger stützt seine Auffassung darauf, dass sein ursprünglicher Vertrag mit dem Universitätsklinikum L. - wie die Überschrift ausweise - eine schulische Ausbildung zum Technischen Assistenten in der Medizin beinhalte, während der am 3. Januar 2019 mit demselben Ausbildungsträger geschlossene Vertrag ausdrücklich als Berufsausbildungsvertrag bezeichnet werde. Das greift so zu kurz. Auf die Bezeichnung der Verträge kommt es insoweit nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass beiden Verträgen die Bestimmungen des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin - MTAG - zugrunde liegen, die für den Beruf eines Technischen Assistenten in der Medizin zwingend eine dreijährige Ausbildung mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie einer praktischen Ausbildung vorsehen (§ 4 MTAG). Es handelt sich also bei der am 29. August 2018 begonnenen Ausbildung nicht um eine rein "schulische", wie der Kläger meint, sondern um eine Berufsausbildung (s. § 1 Abs. 1 MTAG). Diese hat der Kläger ununterbrochen am 1. Januar 2019 fortgesetzt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Dauer der Ausbildung bis zum 28. August 2021, die im ersten wie im zweiten Vertrag so bestimmt ist. Die Änderung der Tarifverträge der Länder für Auszubildende, die u. a. mit der Einführung von Ausbildungsentgelten in Gesundheitsberufen ab dem 1. Januar 2019 einhergegangen ist, hat nämlich nicht zur Begründung eines neuen Ausbildungsverhältnisses, das bei dem angestrebten Abschluss drei volle Jahre hätte betragen müssen, sondern lediglich zu einer die neuen tariflichen Bestimmungen übernehmenden Neuausfertigung des Ausbildungsvertrages unter Fortsetzung derselben Ausbildung geführt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
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- 12 E 546/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2018 bis 7/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 12 E 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 858/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 1025/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 MTAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x