Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3067/18.A
Tenor
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. in X. beigeordnet.
Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist begründet. Der Berufungszulassungsantrag hatte im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussicht wegen der unten bezeichneten, zu diesem Zeitpunkt ungeklärten Grundsatzfrage, ob nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen. Der Kläger konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung (II.) noch wegen der Besetzungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO (III.) zuzulassen.
4I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger die Frage,
5„ob Flüchtlingen aus Eritrea, die sich durch ihre Flucht dem Militärdienst und dem nationalen Dienst entziehen, nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist oder ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG i. V. mit der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen ist.“
6Diese Frage rechtfertigt im vorliegenden Fall keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach ist die Grundsatzfrage dahin zu beantworten, dass den genannten eritreischen Staatsangehörigen regelmäßig nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung.
7OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.
8In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.
9OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
10Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt, dass weder die Einberufung als solche noch die Bedingungen, denen die Betroffenen während der Dienstzeit unterworfen sind, an ein Verfolgungsmerkmal im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen (S. 7 des Urteils) und insbesondere auch die Sanktionierungen von Dienstentziehung oder Desertion und illegaler Ausreise durch den Staat Eritrea nicht generell an eine vermutete politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen (S. 20 ff. des Urteils).
11II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einstufung von eritreischen Dienstpflichtigen als illoyale Regimegegner in dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO unter Berufung auf den Beweisablehnungsgrund eigener Sachkunde abgelehnt hat.
12Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
13BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
14Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des beschließenden Gerichts kann die Tatsacheninstanz einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das setzt voraus, dass es seine Entscheidung in dem Beweisablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründet und gegebenenfalls angibt, woher es seine Sachkunde hat. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch ‑ zumal in Asylverfahren ‑ aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind.
15BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 ‑ 1 C 13.11 ‑, BVerwGE 144, 230, juris, Rn. 11 m. w. N., Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 9 B 381.98 ‑, DVBl. 1999, 1206, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 ‑ 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 12 m. w. N., vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A ‑, juris, Rn. 13, und vom 21. März 2017 ‑ 19 A 2461/14.A ‑, NVwZ 2017, 1227, juris, Rn. 10.
16Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht diesen Maßstäben gerecht geworden. Es hat seinen Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO über die Ablehnung des gestellten Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nachvollziehbar begründet und angegeben, dass es seine Sachkunde aus den zahlreichen dort zitierten und ausführlich gewürdigten Erkenntnisquellen schöpft (S. 31 des Urteils unter Hinweis auf die Quellen, die es auf den S. 20 bis 31 zitiert hat). Der Antragsbegründung des Klägers lässt sich kein Einwand entnehmen, mit dem er konkret auf einzelne dieser Erkenntnisquellen Bezug nimmt und Anhaltspunkte dafür benennt, dass in ihnen ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Seine Gehörsrüge erschöpft sich vielmehr in dem pauschalen Vorwurf an das Verwaltungsgericht, aus den Urteilsgründen werde deutlich, „dass die entscheidende Richterin zu der entscheidungserheblichen Frage der Charakterisierung der Verfolgungsmaßnahmen, denen der Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt wäre, nicht die nötige Sachkunde besitzt.“
17III. Schließlich greift auch die Besetzungsrüge des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht war im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung und des Ergehens des angefochtenen Urteils am 27. Juni 2018 mit der entscheidenden Richterin am Verwaltungsgericht im Sinn des § 138 Nr. 1 VwGO „vorschriftsmäßig besetzt“. Die Richterin war an diesem Tag gesetzliche Richterin der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Sinn der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts hatte die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigte Richterin durch Beschluss vom 16. Mai 2018 mit Wirksamwerden ihrer Abordnung an das Verwaltungsgericht Arnsberg mit der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit der 12. Kammer zugewiesen. Zu Unrecht vertritt der Kläger sinngemäß die Auffassung, durch den Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 15. Mai 2018 habe die 12. Kammer das Verfahren einem konkreten anderen Richter in Person übertragen, weshalb dieser auch über das Wirksamwerden des Präsidiumsbeschlusses vom 16. Mai 2018 hinaus gesetzlicher Richter im Sinn des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geblieben sei. Der Präsidiumsbeschluss enthalte „eine unzulässige ausnahmegerichtliche Zuständigkeitsregelung“ im Sinn dieser Verfassungsgarantie und eine Neuverteilung im Einzelfall, die nach dem stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2018 (Az. 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155, juris) verfassungswidrig sei.
18Diese Auffassung beruht auf der unzutreffenden Prämisse, mit ihrem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 15. Mai 2018 habe die 12. Kammer das Verfahren dem konkreten Richter in Person übertragen. Nach § 76 Abs. 1 AsylG soll die Kammer den Rechtsstreit in der Regel „einem ihrer Mitglieder“ als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bestimmt die Kammer, wie hier, in ihrem Einzelrichterübertragungsbeschluss den „Berichterstatter als Einzelrichter“, so zielt diese Übertragung auf das nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG jeweils als Berichterstatter für das Verfahren funktional zuständige Kammermitglied, nicht hingegen auf dieses Kammermitglied als Person. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Kammer im Übertragungsbeschluss die weibliche Form verwendet, weil im Zeitpunkt seines Ergehens nach diesem Geschäftsverteilungsplan eine Berichterstatterin für das Verfahren zuständig ist, oder wenn sie dieses Kammermitglied namentlich benennt. Eine solche Bezeichnung ist regelmäßig als lediglich nachrichtlicher Hinweis auf die aktuelle geschäftsverteilungsplanmäßige Zuständigkeit zu verstehen. Sie lässt die Wirksamkeit der Einzelrichterübertragung grundsätzlich auch dann unberührt, wenn später infolge Änderung der kammerinternen oder gerichtlichen Geschäftsverteilung ein Berichterstatterwechsel eintritt.
19OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2019 ‑ 6 A 1534/19.A ‑, juris, Rn. 4 ff. m. w. N. aus der einhelligen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie aus der Kommentarliteratur; zu entsprechenden Rechtsfrage bei Einverständniserklärungen nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2019 ‑ 19 A 2183/17.A ‑, juris, Rn. 1, und vom 27. März 2017 ‑ 19 A 508/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 498, juris, Rn. 2 f.
20Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch während des laufenden Geschäftsjahres und auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.
21BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 ‑ 2 BvR 229/09 ‑, NJW 2009, 1734, juris, Rn. 24 ff., und vom 27. September 2002 ‑ 2 BvR 1843/00 ‑, NJW 2003, 345, juris, Rn. 6 m. w. N.
22Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Fall keine greifbaren Anhaltspunkte insbesondere für den Vorwurf des Klägers, der Präsidiumsbeschluss vom 16. Mai 2018 enthalte „eine unzulässige ausnahmegerichtliche Zuständigkeitsregelung“ und eine Neuverteilung im Einzelfall, die nur durch die Jahresgeschäftsverteilung des Gerichts möglich gewesen sei. Hiermit versucht er, die vorliegend streitige Einzelrichterübertragung in die Nähe des Falles zu rücken, über den die Kammer des Bundesverfassungsgerichts im zitierten Beschluss vom 20. Februar 2018 entschieden hat, der jedoch die zuletzt genannten Maßstäbe bestätigt und zu Inhalt und Reichweite einer Einzelrichterübertragung nach § 76 Abs. 1 AsylG keine Aussage enthält.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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