Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 909/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
3Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 1. März 2019 sowie die übrigen Beurteilungen, die Grundlage der Entscheidung über die streitgegenständliche Stellenbesetzung seien, stellten sich als rechtsfehlerhaft dar.
4Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben.
5Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 14.
6Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
71. Das Vorbringen, anders als bei der Beurteilung aller anderen Beteiligten im Auswahlverfahren sei im Fall des Antragstellers der zuständige Abteilungsleiter Branddirektor H. nicht an der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden, bleibt ohne jede Substanz. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, der Abteilungsleiter sei weder bei der Beurteilung des Antragstellers noch bei denjenigen der anderen Bewerber beteiligt worden. Dem hat der Antragsteller nichts weiter entgegen gesetzt.
82. Der Antragsteller zieht ferner nicht durchgreifend in Zweifel, dass der Erstbeurteiler Brandamtsrat L. in der Vorbereitung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung mit dem zuständigen Sachgebietsleiter Brandrat B. über sein Leistungsbild gesprochen hat, wie es in der undatierten erläuternden Stellungnahme des Beurteilers (Bl. 92 des Besetzungsvorgangs) ausgeführt ist. Das Vorbringen, eine solche Beteiligung habe nicht stattgefunden, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, insbesondere weder durch Vorlage einer Erklärung des Herrn B. noch durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers. Der Antragsteller behauptet - wiederum ohne jede Substantiierung - allein eine entsprechende Aussage des Abteilungsleiters H. .
93. Sofern mit der Beschwerde die Beteiligung eines direkten Konkurrenten um die ausgeschriebene Stelle (Hauptbrandmeister T. ) überhaupt beanstandet werden soll - was unklar ist -, verfehlt sie insoweit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie sich insoweit auf die Erwähnung dieses Umstands ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung und Bewertung beschränkt.
10Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Erkenntnisse über das Leistungsbild eines zu beurteilenden Beamten auch von einer sachkundigen Auskunftsperson vermittelt werden können, die demselben Statusamt wie der zu Beurteilende angehört, sofern der Beurteiler diesem potentiellen Konkurrenzverhältnis im Rahmen der eigenen Überzeugungsbildung hinreichend Rechnung trägt. Der Beurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem möglichen Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem Hintergrund würdigen.
11BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2020 ‑ 1 B 1751/19 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, RiA 2006, 79 = juris Rn. 42.
12Es ist nach den substantiierten Angaben der Antragsgegnerin hierzu davon auszugehen, dass diesen Anforderungen genügt ist. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, Herr L. habe für die Beurteilung eine Einschätzung des Herrn T. als stellvertretendem Wachabteilungsleiter eingeholt, der bereits von sich aus auf eine etwaige Konkurrenzsituation hingewiesen und im Rahmen des darauffolgenden Gesprächs darum gebeten habe, sich zum Antragsteller nicht äußern zu müssen, um diesem Konflikt aus dem Weg zu gehen. Hinzu komme, dass der Antragsteller und Herr T. privat befreundet seien. Letztlich habe sich Herr T. jedoch dahin geäußert, dass er die Leistungen des Antragstellers in fachlicher Hinsicht besser beurteile als Herr L. . Der Antragsteller ist diesen Angaben nicht entgegen getreten.
134. Die Beschwerde greift auch ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, die Bewertung des Merkmals "Fachwissen und Anwendung des Wissens" habe der Beurteiler nachvollziehbar - unter anderem - damit erläutert, dass der Antragsteller aus Furcht vor dem Nichtbestehen der Prüfung bislang keine Fortbildung im Rettungsdienst absolviert habe. Der Antragsteller sei der einzige von 156 Mitarbeitern, der bislang keine Fortbildungsprüfung bestanden habe.
14Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Teilnahme an Fortbildungen geeignet ist, das Fachwissen zu festigen und zu erweitern, weshalb sie bei der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung finden darf. Der dagegen gerichtete Vortrag des Antragstellers, er habe die Prüfung der Notfallsanitäterausbildung nicht absolvieren können, weil er selbst als Mitglied des Personalrats an der mündlichen Prüfung der Leverkusener Kollegen teilgenommen habe, ist schon nicht verständlich. Wieso der Antragsteller aus dem genannten Grund im gesamten Beurteilungszeitraum an entsprechender Fortbildung und Prüfung gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich nicht und wird mit der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Falls der Antragsteller darauf hinaus will, er habe als Mitglied des Personalrats Teil der Prüfungskommission oder möglicherweise auch nur Prüfungsbeobachter sein müssen, ist das in jeder Hinsicht unzureichend dargelegt. Jedenfalls versteht es sich von selbst, dass ggfs. ein anderes Mitglied der Personalvertretung an die Stelle des Antragstellers treten kann und muss, wenn er selbst sich der Prüfung unterziehen will.
15In der Folge ist ebenso wenig nachvollziehbar, inwieweit ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, 2. Hs. LPVG NRW vorliegen sollte.
16Fehl geht auch das Vorbringen, in der Sache liege in der Stellungnahme des Beurteilers eine rechtswidrige Anweisung zum Erlernen eines Zweitberufs. Dass gegenüber dem Antragsteller eine Weisung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergangen wäre, sich einer Fortbildung zu unterziehen, legt die Beschwerde schon nicht dar und trifft nach der Darstellung der Antragsgegnerin auch nicht zu; die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 - 2 B 311/19 - ist daher für den Streitfall ohne erkennbare Relevanz. Überdies bestimmt, wie der Antragsteller selbst einräumt, § 23 BHKG NRW, dass Feuerwehren und mit ihnen die Feuerwehrbeamten am Rettungsdienst mitwirken. Dem entspricht es, dass gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) der Vorbereitungsdienst eine rettungsdienstliche Ausbildung umfasst, die sich nach Absatz 3 auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer erstreckt und mit der Rettungssanitäterprüfung abschließt. Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich rechtsfehlerfrei, wenn in einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt wird, dass ein Feuerwehrbeamter sich im Bereich des Rettungsdienstes - anders als alle anderen Beamten - nicht fortgebildet hat und dazu auch nicht bereit ist.
175. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang ferner vergeblich darauf hin, er habe in den letzten neun Jahren durchgängig so gute Beurteilungen gehabt, dass er zu Beginn einer neuen Beurteilungsrunde immer an erster Stelle gestanden habe. Dass mit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilung eine "Herabstufung" erfolgt ist, ist mit der Beschwerde schon in keiner Weise dargelegt. Es besteht im Übrigen nicht bereits dann ein Plausibilisierungserfordernis, wenn die Bewertungen in einer dienstlichen Beurteilung (geringfügig) ungünstiger ausfallen, als das in vorangegangenen Beurteilungen der Fall war.
186. Worauf die Beschwerde mit dem Vortrag hinaus will, die Antragsgegnerin habe den beruflichen Werdegang des Antragstellers nicht berücksichtigt, ist nicht erkennbar. Sie verfehlt auch insoweit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
197. Gleiches gilt in Bezug auf das Vorbringen, der Beurteiler habe Ausführungen des Antragstellers zur Differenzierung zwischen Rettungsdienst und Feuerwehr ausschließlich als "abschätzig" und "unverschämt" erfasst und negativ in die Beurteilung einfließen lassen. Da jede nähere Erläuterung ausbleibt, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit hier ein Rechtsfehler der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers liegen könnte.
208. Es führt ferner nicht zur Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, dass - so die Beschwerde - eine Angleichung der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers, des Beigeladenen und weiterer Beamter durch den Beurteiler L. erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, nachdem Herr L. festgestellt habe, dass die Ergebnisse der Beurteilungsentwürfe in den Wachabteilungen sehr unterschiedlich ausgefallen seien, habe er das Gespräche mit allen Wachabteilungsleitern gesucht. Im Rahmen dieser Gespräche sei deutlich geworden, dass die Wachabteilungsleiter die Beurteilungsrichtlinien unterschiedlich interpretiert und sich unterschiedlich mit dem Beurteilungswesen und den einzelnen Mitarbeitern auseinandergesetzt hätten. Ein Teil der Wachabteilungsleiter tendiere dazu, nach Gefühl gute Beurteilungen zu vergeben, andere beurteilten eher strenger. Die Feststellungen beruhten auch auf eigenen Beobachtungen des Herrn L. . Er versehe regelmäßig Dienst auf allen Wachabteilungen, so dass er die Mitarbeiter sowohl während des Einsatzes als auch während des Arbeitsdienstes erlebe.
21Mit diesen Darlegungen, denen der Antragsteller nichts weiter entgegengesetzt hat, ist deutlich gemacht, dass Herr L. nicht etwa - wie die Beschwerde meint - eine "künstliche" oder willkürliche Anhebung bzw. Abwertung von Beurteilungen vorgenommen hat. Sein Vorgehen wird den Erfordernissen der Bestenauslese vielmehr gerecht. Herr L. hat - wie es geboten ist - die Beurteilungsentwürfe der Wachabteilungsleiter bewertet, indem er durch Gespräche mit den Entwurfsverfassern und nach Abgleich der Entwürfe mit den eigenen Erkenntnissen über das jeweilige Leistungsbild die jeweils angelegten Beurteilungsmaßstäbe ermittelt hat. Auf der geschilderten Grundlage hat er sodann eine eigene Bewertung vorgenommen. Das hält der Rechtskontrolle ohne Weiteres stand.
229. Mit der Beschwerde ist auch nicht dargelegt, dass der Beurteiler den Entwurf einer E-Mail des Antragstellers als auch sein Verhalten bei einem konkreten Einsatz zu Unrecht berücksichtigt hat. Ihr ist nichts dazu zu entnehmen, aufgrund welcher Zusammenhänge es unzulässig sein soll, dass der Beurteiler den immerhin auf dem Dienstrechner am NEF-Standort Klinikum gespeicherten, wenn auch - wie der Beurteiler erkannt hat - nicht abgesandten Entwurf einer E-Mail berücksichtigt hat, in dem der Antragsteller nach Darstellung des Herrn L. geschildert hat, sich der Aufgabe im Rettungsdienst nicht mehr gewachsen zu fühlen, und darum gebeten hat, ihn davon zu entbinden. Der Berücksichtigung seines Verhaltens bei einem Einsatz, bei dem der Beurteiler ihn persönlich erlebt und als aufgrund der psychischen Belastung handlungsunfähig empfunden hat, setzt der Antragsteller lediglich vermutungsweise entgegen, er könne bei dem Einsatz einen Dienstunfall erlitten haben. Der Vortrag bleibt wiederum ohne jegliche Substanz und Konkretisierung.
2310. Schließlich lässt die abschließende Äußerung des Herrn L. in seiner undatierten Stellungnahme, der Antragsteller lüge, wenn er bestreite, dass mit ihm über seine Leistungen Gespräche geführt worden seien, nicht darauf schließen, dass er voreingenommen ist.
24Allerdings ist eine dienstliche Beurteilung rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dies kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017
26- 2 B 19.17 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 = juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015
27- 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 104.
28Dafür genügt die zitierte Äußerung indes nicht. Ein Beurteiler ist berechtigt, eine derartige klare Aussage zu treffen, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende bewusst unwahre Angaben macht. Herr L. hat hierzu erläuternd angegeben, es seien im Gegenteil vielfach mit dem Antragsteller Gespräche über seine Leistungen geführt worden in der Hoffnung, eine Änderung zu erzielen, und zwar durch Herrn B. , Herrn G. , Frau Dr. L1. , Herrn X. , Herrn T. und ihn selbst. Auch dies hat der Antragsteller im Weiteren nicht in Abrede gestellt; er hat lediglich mit E-Mail vom 13. Januar 2020 die - abwegige - Auffassung vertreten, die Behauptung, dass solche Gespräche stattgefunden hätten, reiche nur aus, wenn darüber Protokolle als Nachweis vorlägen.
2911. Dafür, dass - wie die Beschwerde behauptet - die Beurteilungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt worden sind, ist über die - oben unter 8. angesprochene - Angleichung der Beurteilungen durch den Erstbeurteiler hinaus lediglich angeführt, dass Beurteilerbesprechungen nicht stattgefunden hätten. Das genügt nicht. Allein der Umstand, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde, führt nicht auf die Annahme uneinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe.
30OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 B 10765/15 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 12 = juris Rn. 43 m. w. N.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 154 1x
- 1 A 4240/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 162 1x
- 6 A 360/14 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10765/15 1x
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1751/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 311/19 1x (nicht zugeordnet)