Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1765/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. November 2020 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 6012/20 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Die von ihr dargelegten Gründe ergeben, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 2. November 2020 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 2. November 2020 - Sondernummer 85 -) anzuordnen. Mit der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, § 16 CoronaSchVO die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in Köln angepasst und bestimmt, dass für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz eine Maskenpflicht für alle teilnehmenden Personen mit Ausnahme der Rederinnen und Redner während der Rede gilt und an einer Versammlung nicht mehr als 100 Personen teilnehmen dürfen.
2Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage - hier nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Die angegriffenen Regelungen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.
3Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin für versammlungsrechtliche Regelungen auf der Grundlage von §§ 16 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO zuständig ist,
4vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 ‑ 13 B 1422/20 ‑, juris, Rn. 8 ff.,
5da jedenfalls die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt sind. Nach § 16 Satz 2 CoronaSchVO bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Auch diese Schutzmaßnahmen müssen - ebenso wie die Regelungen der Coronaschutzverordnung - im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG notwendig sein.
6Hieran fehlt es im Hinblick auf die in § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 für alle Versammlungen im Gebiet der Stadt Köln getroffenen Regelungen. Diese differenzieren weder nach dem Ort noch nach dem Anlass der Versammlung und ordnen das Tragen einer Alltagsmaske über die Vorgaben von § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO hinaus für alle Versammlungsteilnehmer auch dann an, wenn es sich um eine kleinere Versammlung mit nicht mehr als 25 Teilnehmer handelt und Abstände unzweifelhaft eingehalten werden (können). Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG sind der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Antragsgegnerin in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung kann eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden kann. Gleiches gilt für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung. Der Verordnungsgeber sah sich in Kenntnis der derzeitigen Pandemielage in Nordrhein-Westfalen nicht veranlasst, für Teilnehmer an Versammlungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr als 25 Personen eine Maskenpflicht anzuordnen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation in Köln so wesentlich von der landesweiten unterscheidet, dass diese eine pauschal abweichende Regelung erfordert.
7Klarstellend wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung es nicht ausschließt, dass die Antragsgegnerin in Würdigung der Umstände des Einzelfalls notwendige infektionsrechtliche Schutzmaßnahmen anordnet.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 16 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 2x
- VwGO § 80 2x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 1x
- § 16 Satz 2 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 20 K 6012/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1422/20 1x (nicht zugeordnet)