Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1524/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 6262/19, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst zu gestatten.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller schon die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, da nicht davon auszugehen sei, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestünden. Der Antragsteller habe die Wiederholungsklausur HS 1.2 vom 7. März 2019 und damit die Ba-chelorprüfung insgesamt nicht bestanden.
4Die Rüge, eine sachgerechte Bearbeitung der Aufgabenstellung sei auch angesichts des beigefügten und nicht mit einem Maßstab versehenen Kartenmaterials nicht möglich gewesen, habe keinen Erfolg. Es könne offenbleiben, ob Mängel hinsichtlich der Aufgabenstellung vorgelegen hätten. Jedenfalls könne sich der Antragsteller hierauf nicht mehr berufen. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlange, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen könnten. Er verlange aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergebe sich für den Kandidaten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhalte. Der Prüfling sei daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen wolle. Diese Obliegenheit diene der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht. Sie solle zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetze und das Prüfungsergebnis abwarte, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche - ihm nicht zustehende - Prüfungschance verschaffe. Zum anderen solle der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Dem Antragsteller habe es demnach oblegen, den von ihm als solchen empfundenen Mangel jedenfalls vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Dies habe er indes unterlassen. Allein bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses habe er nahezu einen Monat verstreichen lassen, ohne die ihm bekannten Mängel zu rügen. Wenn der Antragsteller auf der einen Seite mit dem Erheben der Rüge gegebenenfalls in der Hoffnung abwarte, doch noch bestanden zu haben, müsse er auf der anderen Seite das Risiko des Scheiterns dieser Erwartung auf sich nehmen.
5Aus diesen Gründen dringe er auch mit seinem Einwand nicht durch, der der Klausur zugrunde liegende Sachverhalt weise Lücken auf.
6Ebenfalls verfange die Rüge nicht, dass ein Teil der Prüflinge an den Karnevalstagen seinen Dienst in T. habe ordnungsgemäß ableisten müssen, während andere Prüflinge zwei Tage frei gehabt hätten und demgemäß einer anderen (geringeren) Belastung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung ausgesetzt gewesen seien. Auch diese Rüge der Ungleichbehandlung sei verspätet erhoben worden. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, stelle die Kammer in diesem Zusammenhang fest, dass es dem Antragsteller im Übrigen frei gestanden habe, sich bereits frühzeitig auf die Prüfung vorzubereiten, zumal es sich um eine Wiederholungsklausur gehandelt habe. Auch sei nicht ersichtlich geschweige denn näher vorgetragen worden, inwieweit er durch den angeführten Dienst in seiner Leistungsfähigkeit am Klausurtag beeinträchtigt gewesen sein wolle.
7Die Rüge, der Dozent - Herr D. - habe andere Maßstäbe zugrunde gelegt, sei unsubstantiiert. Soweit der Antragsteller ausführe, dieser Dozent habe „regelmäßig“ etwa die Nennung von Paragraphen nicht gefordert, räume er selbst ein, dass Herr D. hierauf jedenfalls nicht gänzlich verzichtet habe. Zudem müssten Prüflinge davon ausgehen, dass es zu einem etwa krankheitsbedingten Wechsel des Korrektors komme und der dann zur Bewertung berufene Korrektor andere - prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende - Maßstäbe anlege. Überdies lasse der Einwand des Antragstellers gänzlich unberücksichtigt, dass die Bewertung auch noch durch einen Zweitkorrektor erfolge. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller davon ausgehen müssen, dass jedenfalls insoweit andere Maßstäbe gestellt werden könnten.
8Unsubstantiiert sei schließlich der Vorwurf, die Klausur eines Mitstudierenden sei erheblich besser bewertet worden, obwohl die Prüfungsteile miteinander vergleichbar seien. Es bleibe in diesem Zusammenhang bereits völlig offen, um welche Vergleichsklausur es sich hierbei handeln solle.
9Auch inhaltliche Bewertungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Rüge des Antragstellers, dass bis zum Anfertigen der Klausur waffenrechtliche Vorschriften noch gar nicht zum Lerninhalt gehört hätten, gehe fehl. Nach der Aufgabe 7 hätten die Prüflinge lediglich den Sachbeweis bezogen auf die Schusswaffe und die daran befindlichen beziehungsweise zu erwartenden Spuren analysieren sollen. Waffenrechtliche Vorschriften seien nicht Gegenstand der Aufgabenstellung gewesen. Dies habe auch der Korrektor KD G. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juni 2019 hervorgehoben. Soweit in den Randbemerkungen die von dem Antragsteller gewählte Methode des Fließtextes bemängelt worden sei, lasse auch dies keinen Bewertungsfehler erkennen. Der Korrektor Q. habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 hierzu festgestellt, dass insoweit die in den Vorlesungen vereinbarten und den Studierenden bekannten Standards gelten würden, die im Übrigen auch regelmäßig geübt würden.
10Schließlich dringe der Antragsteller nicht mit der Rüge durch, bestimmte Anforderungen wie etwa die Definition der Spontanäußerung seien von dem Dozenten D. nicht gelehrt worden. Es verstehe sich von selbst, dass nicht sämtlicher Prüfungsgegenstand einer Klausur zuvor in Unterrichtseinheiten (vor-)besprochen werden müsse. Vielmehr könne von Studierenden, die einen Bachelorabschluss anstrebten, erwartet werden, dass sie sich zulässigen Prüfungsstoff auch selbst aneigneten.
11Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Ins Leere geht der Einwand des Antragstellers, die sofortige Rüge der von ihm aufgezeigten Mängel in der Aufgabenstellung und des Kartenmaterials habe ihm in der angespannten Prüfungssituation nicht abverlangt werden können. Das Verwaltungsgericht hat ihm nicht entgegengehalten, dass er diese Mängel nicht bereits in der Prüfungssituation gerügt hat. Es hat vielmehr tragend darauf abgestellt, dass er jedenfalls seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die von ihm angeführten Mängel vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Soweit der Antragsteller meint, er habe aufgrund der „Hinweise zu Störungen durch inhaltliche Fehler in den Klausuren, formale Aufbaufehler und sonstige Unregelmäßigkeiten“, die u. a. vorsähen, dass etwaige Einwendungen nach der Klausur an das Prüfungsamt herangetragen werden könnten, annehmen dürfen, dass er Mängel erst im Widerspruchsverfahren aufzeigen müsse, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Hinweise verhalten sich auch nach dem Vorbringen des Antragstellers gerade nicht zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Verfahren Einwendungen an das Prüfungsamt herangetragen werden können. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass es dem Prüfling obliegt, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das mögliche Vorgehen bei bereits eingetretener Störung zuverlässig - insbesondere durch Nachfragen beim Prüfungsamt - zu informieren.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 B 534/20 -, nicht veröffentlicht.
13Dass der Antragsteller um entsprechende Informationen nachgesucht hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, wäre ihm eine entsprechende Nachfrage ohne Weiteres zumutbar gewesen.
14Der von dem Antragsteller erhobene Einwand gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der vermeintlich unterschiedlichen Belastung der Prüflinge aufgrund der Heranziehung zum Dienst an den Karnevalstagen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von den ungleichen Bedingungen erfahren habe und seine Rüge daher nicht verspätet sei, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Insbesondere hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, wann er erstmals davon erfahren hat, dass und welche anderen Prüfungsteilnehmer an den Karnevalstagen nicht zum Dienst herangezogen worden sind. Unabhängig davon ist jedoch auch nicht hinreichend dargetan, dass sich aus diesem Umstand eine relevante Verletzung der Chancengleichheit des Antragstellers ergibt. Der Antragsteller verweist mit seinem Beschwerdevorbringen darauf, dass es aufgrund der unterschiedlichen Belastung infolge der Heranziehung zum Dienst bzw. der Gelegenheit der nicht zum Dienst herangezogenen Prüflinge, unmittelbar vor der Prüfung ihr Wissen aufzufrischen, zu einem „abstrakten" Vorteil und mithin zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gekommen sei. Dieser hänge davon ab, welche Form der Prüfungsvorbereitung der jeweilige Prüfling bevorzuge. Insoweit lässt der Antragsteller indes bereits außer Acht, dass die Prüfungsbedingungen für die betroffenen Prüflinge nicht völlig identisch sein müssen. Insbesondere bei einer größeren Teilnehmerzahl und der Vielzahl räumlicher, zeitlicher und personeller Gegebenheiten, die Prüfungen beeinflussen (können), wäre die Forderung nach vollständiger Identität der Prüfungsbedingungen, auch der Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitungen, irreal, zumal sich das Ausmaß der Auswirkungen solcher Umstände nach den Befindlichkeiten einzelner Kandidaten unterscheiden kann.
15Vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 26. UPD September 2020, 6.1.4.3.2.5 Mängel im Prüfungsverfahren, Rn. 487.
16Mit dem Verweis auf einen „abstrakten“ Vorteil trägt der Antragsteller überdies selbst keinen zu seinen Lasten eingetretenen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor, sondern führt selbst aus, dass dieser abstrakte Vorteil davon abhänge, welche Form der Prüfungsvorbereitung der einzelne Prüfling bevorzuge.
17Schließlich setzt sich der Antragsteller auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass weder ersichtlich geschweige denn näher vorgetragen worden sei, inwieweit er durch den angeführten Dienst in seiner Leistungsfähigkeit am Klausurtag beeinträchtigt gewesen sei.
18Auch die Rüge des Antragstellers, bei einer Korrektur der Klausur durch den Dozenten D. wären die von diesem in der Vorbereitung auf die Klausur dargelegten Bewertungsmaßstäbe und Bearbeitungsanforderungen zur Anwendung gekommen, an die er - der Antragsteller - sich gehalten habe, greift nicht durch. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände, insbesondere dass nach § 12 Abs. 5 StudO BA grundsätzlich Prüferin oder Prüfer der jeweils Lehrende bzw. Ausbildende sei, ziehen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, Prüflinge müssten davon ausgehen, dass es zu krankheitsbedingten Wechseln des Korrektors kommen könne und dass der dann zur Prüfung berufene Korrektor andere prüfungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßstäbe anlege. Bei der vom Antragsteller insoweit in Bezug genommenen Vorschrift der Studienordnung handelt es sich zudem lediglich um eine Soll-Vorschrift, die gerade einen krankheitsbedingten Korrektorenwechsel nicht ausschließt. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass die Bewertung stets noch durch einen Zweitkorrektor erfolge, und der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis des Antragstellers auf § 13 Abs. 4 StudO BA, wonach eine Zweitkorrektur nur vorgesehen sei, wenn die Wiederholungen von schriftlichen Prüfungsformen schlechter als ausreichend (4,0) bewertet würden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass es unter den Voraussetzungen der genannten Vorschrift zu einer Zweitkorrektur kommen kann und der Antragsteller vor diesem Hintergrund davon hätte ausgehen müssen, dass insoweit andere Maßstäbe gestellt werden könnten. Die abschließenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung bei einer Korrektur durch den Dozenten D. wäre es nicht zu einer Zweitkorrektur gekommen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Klausur anhand dessen Maßstäben schlechter als ausreichend oder mit nicht bestanden bewertet worden wäre, sind rein spekulativ.
19Der Antragsteller dringt ebenfalls nicht mit seiner Rüge durch, das Verwaltungsgericht sei der unzutreffenden Annahme, dass nicht sämtlicher Prüfungsgegenstand in den Unterrichtseinheiten vorbesprochen werden müsse. Vielmehr sei nur das prüfungsrelevant, was auch gelehrt worden sei, und es könne andernfalls ein „in die Irre führen“ oder sogar eine Täuschung des Prüflings vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Ausführungen auf die erstinstanzlich erhobene Rüge des Antragsstellers bezogen, dass Herr D. die Definition der Spontanäußerung nicht gelehrt habe, und insoweit darauf hingewiesen, dass von Studierenden, die einen Bachelorabschluss anstrebten, erwartet werden könne, dass sie sich zulässigen Prüfungsstoff auch selbst aneigneten. Gegenüber dieser Erwägung ist unter den konkreten Gegebenheiten nichts zu erinnern.
20Der Einwand, es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob die dem Prüfungsergebnis zugrundeliegende Prüfungsordnung überhaupt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge und das Prüfungsergebnis aus diesem Grund keinen Bestand haben könne, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Beschwerde legt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend dar. Der Antragsteller führt an, dass Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangten, als subjektive Berufszugangsbeschränkung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürften, und verweist auf Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -.
21Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693 = juris Rn. 11 m. w. N.
23Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdevorbringen kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der parlamentarische Gesetzgeber die für die vorliegend in Rede stehende Laufbahnprüfung geltenden Bestehensregelungen selbst festlegen musste bzw. die für die VAPPol II Bachelor maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage - § 187 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (entsprechend § 111 Abs. 2 LBG NRW in der bis zum 21. April 2017 geltenden Fassung bzw. § 110 Abs. 2 LBG NRW in der seit dem 22. April 2017 geltenden Fassung) - den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht genügt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- § 187 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 5 StudO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 2 K 6262/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 13 Abs. 4 StudO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 534/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 111 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)