Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2048/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger zuletzt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 28. September 2015 betreffend den Verpflichtungs- und Zuwendungsescheid (Vermittlungsbescheid für Auslandsdienstlehrkräfte) vom 23. Januar 2015 begehrt, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie hier vom Kläger vorgetragen – der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen solle, sei das Feststellungsinteresse aber nur dann zu bejahen, wenn ein solches Verfahren bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei sowie die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Insoweit sei zum einen erforderlich, dass die Behauptung, es sei ein Schaden eingetreten, durch Angaben zur dessen Art und Höhe substantiiert werde. Daran fehle es hier. Der Kläger habe es zum anderen zurechenbar unterlassen, ihm zumutbare und mögliche Rechtsmittel gegen den Widerruf des Vermittlungsbescheides einzulegen. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken trete eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlasse, den Schaden durch Gebrauch eines geeigneten und zumutbaren Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Handeln abzuwehren. Es bestehe kein Wahlrecht zwischen dem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren. Rechtsmittel seien alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu mindern. Dazu gehörten auch Rechtsbehelfe des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Kläger sei dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Er habe insbesondere keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hätte der Kläger vorerst als Auslandslehrkraft an der Deutschen Schule tätig werden können, was einen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen begründet hätte. Der Kläger sei schuldhaft, nämlich fahrlässig, untätig geblieben. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.
4II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch.
5Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Der Senat soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
7Dies vorausgesetzt rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 14. September 2017 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
81. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
9Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 bis 5, m. w. N.
11Im Falle einer – wie hier – Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat schon die selbständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht, das erforderliche (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse fehle (auch) deshalb, weil er es schuldhaft unterlassen habe, ihm mögliche und zumutbare Rechtsmittel des Primärrechtschutzes einzulegen.
12Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage scheitere nicht daran, dass er keinen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz geltend gemacht habe. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei nur dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Schadensersatzprozess offenbar aussichtlos sei, was hier nicht der Fall sei. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger hätte bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Klage vorerst als Auslandslehrkraft an der deutschen Schule in T. arbeiten und damit einen (schadensmindernden) Anspruch auf die entsprechenden Zuwendungen erlangen können, verkenne, dass der Kläger noch bis einschließlich Juni 2016 als Ortslehrkraft an der deutschen Schule in T. tätig gewesen sei und daher die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendungen vorgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund hätten ihm keine unzumutbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteile gedroht. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung wäre daher sicher zu seine Ungunsten ausgefallen, weil ihm angesichts seiner Tätigkeit als Ortslehrkraft hätte zugemutet werden können, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Mit diesem Vortrag dringt der Kläger nicht durch.
13Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB (offensichtlich) ausgeschlossen. Nach diesem mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) verwandten – in seiner Rechtsfolge jedoch regelmäßig darüber hinausgehenden – Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dies Regelung führt bei jeder Form der Mitverursachung zum völlig Ausschluss des Anspruchs. Der Beamte kann sich insoweit nicht auf den Grundsatz "Dulde und liquidiere" berufen. Dieser für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz gilt im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe grundsätzlich nicht. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat.
14Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn 16.
15Das Versäumen des Rechtsmittels muss für den Schaden kausal sein.
16Vgl. Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2020, § 839 Rn. 23; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 393.
17Die Einlegung von Rechtsmitteln ist dem Betroffenen daher nur dann zuzumuten, wenn eine wirksame Abwehr der Beeinträchtigung der Rechte möglich ist, d. h. das in Betracht kommende Rechtsmittel des Primärrechtsschutzes eine den Ausschluss von Amtshaftungsansprüchen rechtfertigende Aussicht auf Erfolg hat und es auch innerhalb einer für den Betroffenen zumutbaren Zeit zum Erfolg geführt hätte.
18Vgl. schon BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 – 3 ZR 16.86 –, juris, Rn. 29 m.w.N.
19Der Kläger bestreitet mit seinem Vorbringen nicht, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen den mit Sofortvollzug versehenen Widerrufsbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Grundsatz ein wirksames Rechtsmittel des Primärrechtsschutzes gewesen wäre. Er meint jedoch, ihm sei die Inanspruchnahme dieses Rechtsmittels nicht zumutbar gewesen, weil er mit damit ersichtlich unterlegen wäre. Seine Annahme, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderliche Interessenabwägung wäre sicher zu seinen Ungunsten ausgefallen, weil er als Ortslehrkraft zur Vermeidung erheblicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile nicht auf die Zuwendungen aus der Vermittlung als Auslandsdienstlehrkraft angewiesen gewesen sei, trifft nicht zu. Das vorläufige Rechtschutzverfahren war nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
20Die Rechtsansicht des Klägers unterstellt, hätte sich der angefochtene Widerrufsbescheid bei summarischen Prüfung entweder als (offensichtlich) rechtswidrig erwiesen oder es hätten zumindest ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestanden. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung zwischen dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des Adressaten an deren Aufschub bzw. Aussetzung wäre in diesem Fall deshalb (und ungeachtet seiner Tätigkeit als Ortslehrer) zu seinen Gunsten ausgefallen, weil ein nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliches, überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig nicht besteht. Dafür, dass hier ganz ausnahmsweise etwas anderes gelten würde, ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil das besondere öffentliche Vollzugsinteresse allein damit begründet wurde, dass der Bund durch die Gewährung der Zuwendungen finanziell unzumutbar belastet würde. Diese Begründung dürfte in der Sache nicht tragfähig sein, weil nicht ersichtlich ist, warum diese finanzielle Belastung unzumutbar sein sollte, wenn der Kläger im Gegenzug seiner Lehrverpflichtung aus dem Vermittlungsbescheid nachkommt. Vor diesem Hintergrund spricht auch Einiges für die Annahme, dass es selbst in dem Fall, dass der Widerrufsbescheid sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hätte, an dem weiter erforderlichen überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse gefehlt hätte. Selbst bei einer – bei offenem Ausgang der Hauptsache erfolgenden – reinen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt das dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO und hier der Kategorie der „Vorwegnahme der Hauptsache“ entlehnte Erfordernis „erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile“ nicht zum Tragen. Vielmehr bedarf es auch dann einer umfassenden Abwägung zwischen dem (besonderen) öffentlichen Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem privaten Aufschubinteresse des Adressaten. Letzteres wiegt dabei umso schwerer je mehr die behördliche Maßnahme Unabänderliches bewirkt.
21Vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161.
22Vor diesem Hintergrund wäre es bei der Bewertung seines privaten Interesses an der Aussetzung des Widerrufsbescheides nicht darauf angekommen, dass der Kläger im Jahr 2016 tatsächlich (im Umfang von allerdings nur 14 Wochenstunden) als Ortslehrkraft an der deutschen Schule in T. tätig war und entsprechend entlohnt wurde, sondern maßgeblich darauf, dass bei Fortdauer der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids sein Einsatz als Auslandsdienstlehrkraft an dieser Schule nicht nur vorübergehend, sondern endgültig vereitelt worden wären, wenn die Stelle mit einem anderem Bewerber besetzt worden wäre.
232. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten zuzulassen.
24Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N.
26Dem Vorbringen des Klägers sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht zu entnehmen.
273. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
28Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
30Die vom Kläger formulierte Frage,
31„inwieweit bei der Zulässigkeitsprüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage die Erfolgsaussicht des Amtshaftungsanspruchs vorwegnehmend geprüft werden muss – sowohl im Hinblick auf das Bestehen eines konkreten Schadens als auch im Hinblick auf die Subsidiarität des Sekundärrechtsschutzes –“
32weist keine solche grundsätzliche Bedeutung auf. Soweit die Frage sich auf das Erfordernis bezieht, Art und Höhe des Schadens annähernd darzulegen, ist sie – wie dargelegt – schon nicht entscheidungserheblich. Die Bedeutung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB bei Schadensersatzansprüchen bei rechtswidrigem hoheitlichen Handeln ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso geklärt wie der Umstand, dass das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für beabsichtigte Amtshaftungsprozesse dann nicht besteht, wenn diese offensichtlich aussichtslos sind.
334. Die Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen.
34Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
36Der Kläger hat schon keine konkreten Entscheidungen divergenzrelevanter Gerichte benannt. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, den Kläger treffe eine über die Darlegungslast im Zivilprozess hinausgehende Pflicht, den Schaden nach Art und Höhe zu substantiieren, noch den Rechtssatz, er müsse auch fernliegenden Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
39Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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