Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1138/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 861/20 (VG Düsseldorf) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Januar 2020 (Aktenzeichen 36-BA-01896/2019-mV) zur Erweiterung und Umbau eines 1-Familienhauses mit Gewerbeanteil zum 5-Familienhaus mit Gewerbeanteil auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 2891 (I.--------straße 95) in L. anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es bestehe kein Anlass, gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses gemäß § 212a Abs. 1 BauGB abzuweichen. Weder sei die angefochtene Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig, noch überwiege das Interesse der Antragsteller aus anderen Gründen gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung nachbarschützende Normen verletze. Die Antragsteller könnten sich nicht auf eine Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Es könne auch dahinstehen, ob das Vorhaben objektivrechtlich gegen die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 im einschlägigen Bebauungsplan Nr. 1. Ġ241 verstoße, denn diese Festsetzung habe keinen nachbarschützenden Charakter. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies gelte sowohl mit Blick auf die geplante Hauptanlage als auch hinsichtlich der Stellplätze und Garagen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände, mit denen die Antragsteller zuvorderst die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Lage der im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigten Stellplatz- und Garagenanlage nebst Zufahrt geltend machen, bleiben ohne Erfolg.
8Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht eingangs ein Ermittlungsdefizit vorhält, d. h. sinngemäß eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO bzw. des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung aus § 96 VwGO, ist das Vorbringen bereits unerheblich. Denn ein Verfahrensverstoß begründete für sich nicht die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern allein verfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Zugleich käme auch eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO mangels Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
9Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht die von der Beschwerde vermisste Ortsbesichtigung nicht als Ermittlungsdefizit vorzuhalten. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Untersuchungsgrundsatz. Dieser erfordert im vorliegenden Eilverfahren allerdings gerade nur eine summarische Prüfung. Aus der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ergeben sich deshalb auch Einschränkungen an die Anforderungen zur Sachverhaltsermittlung. Die Entscheidung ergeht aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten oder sonst in angemessener Zeit verfügbaren Beweismittel.
10Insbesondere ist es im summarischen Verfahren in aller Regel – und so auch hier – nicht geboten, eine – von den Antragstellern im Eilverfahren überhaupt nicht erwähnte und im Hauptsacheverfahren am Ende des Klagebegründungsschriftsatzes vom 13. Mai 2020 auch nur angeregte - Ortsbesichtigung vorzunehmen. Diese kann regelmäßig dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – die vorliegenden Lichtbilder, Bauunterlagen und – etwa im Internet – frei zugängliche Luftbilder dem Gericht einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen bieten, um die im Eilverfahren (allein) geforderte Interessen(folgen)abwägung treffen zu können.
11Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24, Oktober 2016 - 2 B 773/16 -, S. 10 f.
12Wie im Weiteren noch ausgeführt wird, enthält das Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungsrelevanter Weise seiner Interessenabwägung unzutreffende tatsächliche Verhältnisse zugrunde gelegt hätte, und sieht der beschließende Senat auch im Übrigen keinen Anlass für eine Inaugenscheinnahme (Ortstermin) schon im Beschwerdeverfahren.
13Entscheidende Bedeutung erlangt dabei, dass auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nichts Überwiegendes dafür spricht, dass die Antragsteller bzw. ihr Grundstück durch die Nutzung der rückwärtigen Stellplatz- und Garagenanlage Belastungen ausgesetzt werden, die zu tragen ihnen in den gegebenen Grundstücksverhältnissen schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist.
14Das Verwaltungsgericht hat - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - die einschlägigen Rechtsgrundsätze zutreffend angeführt und seiner Bewertung zugrunde gelegt, nach denen sich die Frage beantworten lässt, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen in ihrer Nachbarschaft unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche hervorruft. Die Bewertung hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Neben der Frage nach möglichen Vorbelastungen und nach der Empfindlichkeit sowie Schutzwürdigkeit betroffener Grundstücksbereiche ist schließlich für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung.
15Vgl. zu den Einzelheiten zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 B 1010/20 -, juris Rn. 5.
16Die daran orientierte Einfallbewertung des Verwaltungsgerichts ist nachvollziehbar begründet und verdeutlicht jedenfalls, dass in den gegebenen Grundstücksverhältnissen kein Anlass besteht, von dem gesetzlich in § 212a Abs. 1 BauGB bei einem Nachbarwiderspruch regelmäßig vorgesehenen Vorrang der Vollzugsinteressen des Bauherren zu Lasten der Beigeladenen abzusehen.
17Eine relevante Verkennung oder Fehleinschätzung der Einzelfallumstände durch das Verwaltungsgericht ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
18Was den Umfang der Belastung angeht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt, dass die Zufahrt zur Anlage auf der grundstücksabgewandten Seite stattfinden wird - die Entfernung beträgt im Bereich der Häuser 15 m, weiter hinten an die 13 m senkrecht von der Grundstücksgrenze aus gemessen - und die Lärmentwicklung wird in weiten Teilen durch das vorhandene und geplante Wohnhaus abgeschirmt. In dem hinteren Bereich, in dem – sieht man von der geplanten Hecke ab – eine freie Schallausbreitung auf Terrasse und hintere Fassade des Wohnhauses der Antragsteller zu erwarten ist, lässt sich eine Mindest-Distanz von jedenfalls 25 – 30 m gemessen von der südöstlichen Ecke des Wohnhauses der Antragsteller abschätzen. Die Zufahrt weist auch keine lärmsteigernden topographischen Besonderheiten auf. Sie werden von der Beschwerde auch nicht behauptet. Umso unverständlicher bleibt der Einwand, das Verwaltungsgericht lasse hinsichtlich der topographischen Verhältnisse eine zutreffende Sachverhaltswürdigung vermissen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht aus diesen nicht etwa die Zumutbarkeit der Auswirkungen der Stellplatzanlage abgeleitet, sondern sie allein als einen Faktor für den zu erwartenden Umfang der Belastungen angeführt.
19Im Hinblick auf das Störpotential der Stellplätze und Garagen selbst fällt ebenfalls die Entfernung zur rückwärtigen Gebäudeseite und der Terrasse ins Gewicht. Die Garagentore liegen von der rückwärtigen Fassade 35 bis 38 m entfernt und die Rangierfläche jedenfalls jenseits von 30 m. Auch die westliche Ecke der drei grundstücksnahen Stellplätze liegt ca. 30 m von der südöstlichen Ecke des Wohnhauses der Antragsteller entfernt. Das relativiert die Auswirkungen gerade auch der besonders störenden Einzelschallereignisse - wie das Anlassen von Fahrzeugen, das Türenschlagen und Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Verlassen des Kraftfahrzeuges -, die gerade in der Nachtzeit als besonders störend empfunden werden. Auch erscheint die Rangierfläche mit ihren Maßen von 7,35 m x 9,20 m angemessen dimensioniert. Insbesondere kann erwartet werden, dass durchschnittliche Fahrer keine übermäßige Anzahl von Rangiervorgängen brauchen, um die Stellplätze bzw. Garagen zu erreichen bzw. die Anlage wieder über die Ausfahrt verlassen zu können. Das mit der Entfernung der Lärmquellen das Potential der Beeinträchtigung abnimmt, liegt auf der Hand und ist ohne weiteres nachvollziehbar.
20Weitergehende Ermittlungen zum Lärmpotential sind - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens - nicht veranlasst. Dies gilt umso mehr, als dass nach den (Planungs-)Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. überarbeitete Auflage, August 2007, von einer grundsätzlichen Wohnunverträglichkeit einer gewerblichen Stellplatzanlage erst bei einer Entfernung von unter 15 m auszugehen ist. Tab. 37 (Mindestabstände zwischen dem kritischen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz zur Nachtzeit) weist bei PKW-Parkplätzen ohne Einkaufsmarkt für Mischgebiete, in denen grundsätzlich auch gewohnt werden kann - vornehmlich mit Blick auf nach der TA-Lärm kritische Spitzenschallpegel - eine Abstandsempfehlung von 15 m aus, für allgemeine Wohngebiete von 28 m.
21Die Beschwerde hat auch der Bewertung des Verwaltungsgerichts nichts an Substanz entgegengesetzt, dass die Antragsteller in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nach den Festsetzungen des Geltung beanspruchenden Bebauungsplans nicht etwa darauf vertrauen konnten, dass ihre rückwärtigen Grundstücksbereiche in Zukunft von einer heranrückenden Stellplatznutzung verschont bleiben werden. Solche Anlagen dürften (bei entsprechendem Rauminhalt, entsprechender mittlerer Wandhöhe und entsprechender Gesamtlänge entlang der Grundstücksgrenzen) wegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW außerhalb von Baugrenzen errichtet werden. Eine dies ausschließende Festsetzung, wonach Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind, enthält der Bebauungsplan für den hier fraglichen Bereich nicht, während der Plangeber von diesem Instrument an anderer Stelle sehr wohl Gebrauch gemacht hat. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dabei ist es – anders als die Beschwerde meint (vgl. dort S. 13) – nicht davon ausgegangen, dass die Antragsteller allein deshalb die mit der Nutzung einer Garage bzw. von Stellplätzen verbundenen Einwirkungen auf ihrem Grundstück hinzunehmen hätten. Vielmehr hat es diesen Umstand wertend in eine Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit neben weiteren Gesichtspunkten eingestellt.
22Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, juris Rn. 5.
23So hat das Verwaltungsgericht im Weiteren die in der näheren Umgebung (Grundstücke Am G. 83/85, 93/95 sowie I.--------straße 101/103) bereits die hintere Baugrenze überscheitende Hinterlandbebauung angeführt. Danach sind bereits in rückwärtigen Bereichen benachbarter Grundstücke Garagenanlagen vorhanden. Nach Aktenlage könnte man den Blick womöglich auch auf die rückwärtige Bebauung weiterer Grundstücke, etwa Am G. 91 oder 85 a, erweitern.
24Dass sich die von diesen Anlagen ausgehenden Geräusche mit Blick auf deren Lage zum Grundstück der Antragsteller dort lärmtechnisch kaum auswirken dürften, ist bei der gebotenen Gesamtbewertung nicht entscheidend. Hier reicht die Feststellung aus, dass rückwärtige Stellplätze in der gegebenen Grundstückssituation in dem Wohngebiet, in dem sich das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück befinden, bereits im Bestand angelegt waren und auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht etwa ausgeschlossen sind.
25Ausgehend von diesem Befund überzeugt es auch, wenn das Verwaltungsgericht schließlich als weiteren Bestandteil der Einzelfallbewertung zum Gewicht der Lärmschutzinteressen der Antragsteller den Umstand anführt, dass die von der streitigen Stellplatz- und Garagenanlage betroffenen Grundstücksbereiche mit Blick auf deren Kennzeichnung im Bebauungsplan als lärmbelastete Fläche nicht als besonders sensible Bereiche zu qualifizieren sind. Das Verwaltungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass die Kennzeichnung die Beaufschlagung der Bereiche mit den von der I.--------straße sowie von der sog. Südtangente ausgehenden Verkehrsgeräuschen im Auge hat, mithin eine eher monotone gleichmäßige Belastung, von der sich die Geräusche einer grenznahen Stellplatzanlage (in Teilen) unterscheiden. Schließlich hat das Verwaltungsgericht allein die besondere Sensibilität des Bereichs in Frage gestellt. Auch ist einzustellen, dass die Kennzeichnung dem Hinweis auf die Notwendigkeit dient, ggf. selber bauliche Lärmschutzvorkehrungen zu ergreifen, die regelmäßig gleichermaßen auch die Empfindlichkeit gegenüber anderen Verkehrslärmquellen verringern. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang betont, dass die Lärmimmissionen der Stellplatzanlage im unmittelbaren Nahbereich wirkten, geht dies insoweit bereits an den gegebenen Verhältnissen vorbei, als die Stellplätze und Garagen – wie ausgeführt – von den Ruhebereichen, insbesondere den rückwärtigen Wohn- und Schlafzimmern im Haus der Antragsteller, nach Aktenlage mindestens ca. 30 m entfernt sind.
26Bei diesem Befund bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob und in welchem konkreten Umfang der verbleibende Baumbestand und die in der Baugenehmigung im Grenzbereich vorgesehene Hecke lärmabschirmend wirken werden. Richtig dürfte allerdings sein, dass das Grün jedenfalls optisch eine gewisse ausgleichende Funktion hat, auch wenn die lärmtechnische Abschirmung einer Grünhecke nur eine relative sein mag.
27Weshalb sich ein besonderer Schutzbedarf hier aus der zur Tiefe relativen Breite des Grundstücks der Antragsteller ableiten sollte, vermag auch der beschließende Senat nicht nachzuvollziehen. Immerhin weist das Grundstück im Bereich des Wohnhauses eine Breite von 17 m auf und verjüngt sich anschließend; wobei im Bereich der Stellplätze und Garagen noch eine Breite von 15 m verbleibt.
28Schließlich rügen die Antragsteller auch ohne Erfolg die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der fehlenden nachbarschützenden Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Festsetzung der Grundflächenzahl. Die Beschwerde betont selbst, eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Es sei jedoch augenfällig, dass die Größe der Kubatur des Bauvorhabens und sein störendes Volumen nach dem Maß der baulichen Nutzung ohne Verstoß gegen die Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Festsetzung der Grundflächenzahl schlechterdings überhaupt nicht zu verwirklichen gewesen wäre. Mit Nachbarschutz hat dies indes nichts zu tun.
29Danach fehlt es bereits an einer den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung mit den - im Übrigen ohne Weiteres überzeugenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch und auch nicht auf die Verletzung von Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere nicht von solchen zum Maß der baulichen Nutzung, berufen können.
30Nach allem überwiegt in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Verbleibende Zweifelsfragen etwa bei der Bewertung der Lärmbelastungshinweise im Bebauungsplan mögen im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden und verbleibt - wie stets im Bereich der Umsetzung einer noch nicht unanfechtbaren Baugenehmigung - der Hinweis, dass die Beigeladene die Realisierung des Bauvorhabens insoweit auf eigenes Risiko vornimmt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die der Beigeladenen eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
32Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 3 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 212a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- 16 K 861/20 1x (nicht zugeordnet)
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