Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3413/20.A

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.         aus I.       wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. November 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


Gründe:

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