Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2297/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.813,58 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Anordnung des teilweisen Ruhens seiner Versorgungsbezüge mit der folgenden Begründung abgewiesen. Die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit für die Deutsche Gesellschaft für Manuelle Medizin im Kalenderjahr 2015 unterfielen nicht dem Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 SVG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SG. Es handele sich nicht um Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten. Insbesondere scheide eine „Vortragstätigkeit“ aus. Da der Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 53 SVG darin bestehe, die Tendenz zur Frühpensionierung zu durchbrechen, seien die Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 5 Satz 2 SVG eng auszulegen. Eine Vortragstätigkeit sei daher in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Voraussetzung für den Ausschluss der Anrechnung auf die Versorgung sei daher, dass sich die Vortragstätigkeit mit der schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit messen lassen könne. Hierzu reiche es nicht aus, dass sich der Beamte den Inhalt seines Vortrags zunächst erarbeite. Die Wissensaneignung sei jeder Vortragstätigkeit immanent und deshalb nicht geeignet, die Privilegierung zu begründen. Vielmehr setze eine Vortragstätigkeit nach § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SG – anders als nach allgemeinem Sprachgebrauch – voraus, dass sie auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem oder eine gestaltende Einflussnahme auf den Gegenstand des Vortrags, die sich in der Vortragstätigkeit fortsetze, ziele. Ein lediglich reproduzierendes Tätigwerden hingegen genüge nicht. Nicht privilegiert seien daher auch Lehr- und Unterrichtstätigkeiten, die in einen festen Unterrichtsplan eingefügt seien, wie etwa die Tätigkeit eines Repetitors. Daraus folge, dass regelmäßige – z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten bzw. gegen Entgelt – abgehaltene (gewerbliche) Vorträge nicht unter den vorbezeichneten Privilegierungstatbestand fielen. Ebenso wenig lasse sich eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, die die bloße (systematische) Wissensvermittlung zum Inhalt habe, unter den Begriff der Vortragstätigkeit subsumieren. Hierzu zähle – ungeachtet ihres Niveaus – auch die Mitwirkung an berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen eines privaten Anbieters. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stelle die Tätigkeit des Klägers für die MWE keine privilegierte Vortragstätigkeit dar. Es handele sich um eine in Blöcken abgehaltene Weiterbildungsveranstaltung für Ärzte auf dem Gebiet der Manuellen Medizin/Chirotherapie, die nicht wissenschaftlich geprägt sei, sondern bei der die theoretische und praktische Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Dies folge zum einen aus dem sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2018, nach dem „(d)ie Lehr- und Lerninhalte […] durch das beauftragende Institut vorgegeben“ und „gesellschaftsseitig und bundeseinheitlich beinahe identisch“ seien. Der verschulte Charakter der Fortbildungsveranstaltung komme nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass Grundlage der Vorträge das „Lehrbuch der manuellen Medizin“ sei und die theoretische Wissensvermittlung durch praktische Lerneinheiten und eine Abschlussprüfung ergänzt werde. Zum anderen folge auch aus dem „Dozentenvertrag“ vom 18. August 2011, dass die Dozententätigkeit des Klägers an einem starren Lehrkonzept ausgerichtet sei. Aus dem Vertragstext gehe eindeutig die kommerzielle Ausrichtung der Veranstaltungen hervor („Im Falle der Dozententätigkeit für die MWE ist eine ähnliche Tätigkeit für konkurrierende Seminare und Anbieter von der MWE nicht erwünscht.“, „Auf die Möglichkeit der Honorarminderung bei unwirtschaftlichen Kursen sei hier besonders hingewiesen.“); auch dies spreche gegen den wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit. Gleiches gelte für die Gliederung der vom Kläger abgehaltenen Veranstaltungen in Ausbildungsblöcke nach einem festgelegten Unterrichts- und Lehrplan.
4Die Dozententätigkeit des Klägers für die MWE sei auch keine „wissenschaftliche Tätigkeit“. Unter den Wissenschaftsbegriff fielen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe, wobei wissenschaftliches Verhalten ausgerichtet sei auf den nach Inhalt und Form ernsthaften und planmäßigen Versuch zur Ermittlung der Wahrheit. Vom Wissenschaftsbegriff umfasst seien die Forschung sowie die Lehre als die fundierte Übermittlung der durch Forschung gewonnenen Erkenntnisse. Zum Wissenschaftsbegriff gehöre eine gewisse Offenheit, die selbst ein unorthodoxes Vorgehen jenseits gefestigter wissenschaftstheoretischer Auffassungen zulasse. Dabei hänge die Qualifizierung einer Betätigung als wissenschaftlich nicht davon ab, ob der sie ausübende Beamte über eine wissenschaftliche Vorbildung verfüge. Die Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse falle als Verbreitung grundsätzlich unter die Freiheit der Forschung; stehe jedoch die Entgeltlichkeit der Verwertung im Vordergrund, stelle sie sich gar als „isolierte“ Verwertungshandlung dar, entfalle dieser Schutz und damit auch die Privilegierung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SG. Bei der Erteilung von Lehraufträgen gelte Folgendes: Soweit Lehraufträge von wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen) vergeben würden, unterfielen sie – trotz eventueller curricularer Vorgaben – ohne weiteres der Wissenschaftsqualität der Lehre. Würden Lehraufträge von außerhochschulischen Bildungsträgern (Akademien, Studieninstituten, Volkshochschulen, Fachschulen und sonstigen Schulen) erteilt, greife hingegen allenfalls eine Privilegierung angesichts des Merkmals der „Vortragstätigkeit“. Dies zugrunde gelegt habe der Kläger den wissenschaftlichen Charakter seiner Dozententätigkeit weder dargetan noch sei dieser im Übrigen ersichtlich. Zwar mache der Kläger sich im Rahmen seiner Unterrichtseinheiten wohl Erkenntnisse zunutze, die er im Verlauf seines beruflichen Werdegangs auf wissenschaftlichem Wege gewonnen und publiziert habe. Dies reiche für die Qualifizierung der Lehrtätigkeit als „wissenschaftlich“ nicht aus. Wie dargestellt, komme es auf die einschlägige wissenschaftliche Vorbildung des (Ruhestands-)Beamten gerade nicht an. Abgesehen davon, dass die Dozententätigkeit des Klägers auf Veranlassung eines „außerhochschulischen Bildungsträgers“ im vorgenannten Sinne erfolgt sei, sei nicht erkennbar, dass ihr ein eigenständiger wissenschaftlicher Erkenntniswert zukomme. Hiergegen spreche nicht zuletzt auch das Vorbringen des Klägers im behördlichen Verfahren, wonach die MWE die Lehr- und Lerninhalte nach einem verschulten System vorgebe und diese „gesellschaftsseitig und bundeseinheitlich nahezu identisch“ seien. Der wissenschaftliche Charakter der streitgegenständlichen Lehrtätigkeit des Klägers folge auch nicht aus der von ihm eingereichten „Stunden- und Zeiteinteilung der Weiterbildungsreihe Chirotherapie/Manuelle Medizin“. Insgesamt handele es sich bei der Lehrtätigkeit um eine nicht privilegierte geschäftsmäßige Verwertung eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse.
5II. Die Berufung hiergegen ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
6Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
8Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
10Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
11Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
12Dies vorausgesetzt rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 28. Juni 2019 nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
13Der Kläger trägt vor, er bestreite nicht, dass – wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt – eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, die eine bloße systematische Wissensvermittlung zum Inhalt habe, nicht als „wissenschaftlich“ im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 SVG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SG zu qualifizieren sei. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen gingen seine Vorträge aber über eine bloße Wissensvermittlung weit hinaus, ohne dass er dafür an den von dem Auftraggeber vorgegebenen Lehrinhalten große Änderungen vornehmen müsse. Sie seien kein bloßes Rezitieren von bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern beruhten auf der originären empirischen Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet der manuellen Medizin und der von ihm dort getroffenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Das im Urteil konstatierte starre Lehrkonzept schließe die Vermittlung von aufgrund eigener wissenschaftlicher Forschung zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen nicht aus. Seine Lehrtätigkeit basiere in erheblichem Maße auf den während seiner beruflichen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnissen, die durch eigene wissenschaftliche Nachforschung nicht nur ein höheres Niveau, sondern eine hohe Qualität erreicht hätten. Schon vor seiner Tätigkeit als Fliegerarzt habe er eine als richtungsweisend zu bezeichnende wissenschaftliche Abhandlung über den Einfluss von Halswirbelsäulenveränderungen bei vestibulären Störungen mit Angabe von Schwindel und Tinnitus verfasst. Er habe in seiner beruflichen Tätigkeit aufgetretene medizinische Problemkreise detailliert exploriert, die vorgefundenen physischen Auffälligkeiten im Detail erforscht, dokumentiert und theoretische Modelle für die Vermeidung von Auffälligkeiten und Verletzungen der betroffenen Soldaten entwickelt. Dies alles und weitere von ihm in der Vergangenheit verfassten Artikel belegten, dass er sich wissenschaftlich mit den Problemen der Wirbelsäule insbesondere bei fliegendem Personal und Piloten auseinandergesetzt habe. Diese – fortlaufend weiterentwickelten – Erkenntnisse flössen auch regelmäßig in seine Vorträge ein. Die orientierenden Untersuchungs- und Befunderhebungen richteten sich konkret an den Erfahrungen und Forschungsergebnissen des Klägers aus. Daraus leiteten sich dann die Vorgaben und Vorschläge des Klägers in den Kursen für die anzuwendende Diagnostik und Therapie ab. Ferner ergebe sich der wissenschaftliche Charakter seiner Vorlesungen auch aus seiner Mitgliedschaft in der Weiterbildungskommission der Gesellschaft für manuelle Wirbelsäulen- und Extremitäten-Therapie. Ohne wissenschaftliche Erkenntnisse könne der Kläger keine Weiterbildung vornehmen. Würde man seinen Vorträgen die wissenschaftliche Qualität absprechen, verlören zudem wesentliche Teile der empirischen und Geisteswissenschaften ihren wissenschaftlichen Hintergrund. Im Übrigen werde Manuelle Medizin auch an verschiedenen Universitäten unterrichtet, und zwar mit einem identischen Lehr- und Lerninhalt.
14Dieses Vorbringen dringt nicht durch.
15Der Kläger, der die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich in Frage gestellt hat, in den Fällen, in denen – wie hier – Lehraufträge von außerhochschulischen Bildungsträgern erteilt würden, komme nur eine Privilegierung als „Vortragstätigkeit“ und nicht als „wissenschaftliche Tätigkeit“ in Betracht, hat nicht darzulegen vermocht, dass seine (gewerbliche) Lehrtätigkeit als eine nach § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 SVG i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SG versorgungsrechtlich privilegierte Vortragstätigkeit zu qualifizieren wäre. Der Kläger trägt in der Sache nur vor, dass – was auch ohne weiteres nachvollziehbar ist – seine langjährige, fortlaufende berufliche Erfahrung und wissenschaftliche Befassung mit Fragen der Manuellen Medizin in seine Vortragstätigkeit einfließen und das Niveau und die Qualität der Lehrveranstaltungen positiv beeinflussen. Er hat jedoch weder behauptet noch sonst belegt, dass die von ihm abgehaltenen Weiterbildungsveranstaltungen auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen eigenen oder anderen wissenschaftlichen Forschungen abzielen, diese Forschungen sich also in der Vortragstätigkeit gewissermaßen fortsetzen und in diesem Sinne eine wissenschaftliche Prägung aufweisen. Dies wäre jedoch nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen. Auch wenn dem Kläger zuzustimmen ist, dass Weiterbildung eine (auch) wissenschaftliche Vorbefassung des Lehrenden mit dem Lehrstoff erfordert, ist weder der fachwissenschaftliche Hintergrund des Lehrstoffs noch die fachwissenschaftliche Vorbildung des Lehrenden oder das fachwissenschaftliche Niveau des Vortrags allein maßgeblich für die Frage, ob ein Vortrag, der in einem gewerblichen Kontext gehalten wird, selbst als wissenschaftlich zu qualifizieren ist. Auch die reine Vermittlung eigener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse oder Fähigkeiten ist nämlich bloße Wissensvermittlung und auch fachlich hochwertige Weiterbildungsveranstaltungen haben nicht notwendig eine wissenschaftliche Prägung. Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass er Mitglied der Weiterbildungskommission der Gesellschaft für manuelle Wirbelsäulen- und Extremitäten-Therapie sei, ist daher für sich ohne Belang für die Frage, ob seine Vorträge als wissenschaftlich zu qualifizieren sind.
16Mit Blick auf den unstreitig gewerblichen Charakter der vom Kläger durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen führt schließlich auch der Verweis auf inhaltsgleiche universitäre Studiengänge nicht weiter. Schon das Verwaltungsgericht hat – vom Kläger unbeanstandet – darauf hingewiesen, dass von wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen) vergebene Lehraufträge gerade im Unterschied zu gewerblichen Lehraufträgen ohne weiteres der Wissenschaftsqualität der Lehre unterfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Befürchtung des Klägers unbegründet, weite Teile der empirischen Wissenschaften und der Geisteswissenschaften verlören ihren wissenschaftlichen Hintergrund, wenn seinen Vorträgen die wissenschaftliche Qualität (im Sinne einer wissenschaftlichen Prägung) abgesprochen würde.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar.
20Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- SG § 20 Nebentätigkeit 2x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 3x
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- SVG § 53 3x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 A 1862/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2257/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2592/17 1x (nicht zugeordnet)