Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2804/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit der Begründung abgewiesen, die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Februar 2016 und der Beschwerdebescheid vom 27. Mai 2016 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 55 Abs. 5 SG könne ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er wiederholt eigenmächtig vom Dienst ferngeblieben sei. Damit habe er gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG sowie die aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG folgende Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Der Kläger habe seine Dienstpflichten auch schuldhaft – nämlich zumindest grob fahrlässig – verletzt. Er sei auch nicht wegen seiner Spielsucht schuldunfähig gewesen. Eine solche Annahme setze voraus, dass der Soldat bei Begehung der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig gewesen sei, das Unrecht der Dienstpflichtverletzung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Spielsucht könne nur dann zu den „anderen schweren seelischen Abartigkeiten“ gerechnet werden, wenn bei Tatbegehung starke Entzugserscheinungen oder schwerste Persönlichkeitsveränderungen vorlägen und das gesamte Erscheinungsbild des Betroffenen psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweise, die in ihrem Schweregrad der krankhaften seelischen Störung gleichwertig seien. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führe oder der Betroffene unter starken Entzugserscheinungen gelitten habe, könne ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Die Einsichtsfähigkeit (als intellektuelle Fähigkeit zur Unrechtseinsicht) fehle, wenn der Täter nicht zum Unrechtsbewusstsein durchdringen könne; die Steuerungsfähigkeit (als voluntative Kompetenz, nach dieser Einsicht zu handeln) fehle, wenn der Täter trotz Unrechtseinsicht auch bei Aufbietung aller ihm eigenen Widerstandskräfte seinen Willen nicht durch vernünftige Erwägungen bestimmen könne. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch nicht mit der Fähigkeit zu zweckrationalem Handeln zu verwechseln. Die innere Tatsache fehlender Willensfreiheit sei meist nicht direkt feststellbar, sondern werde regelmäßig aus Indizien geschlossen. Ein wichtiges Indiz für eine intakte Steuerungsfähigkeit sei das Handeln in einem sinnentsprechenden, objektiv nachvollziehbaren Motivationszusammenhang. Die Einsichts- bzw. Steuerungsunfähigkeit müsse sich bei alledem auf die konkrete Tat beziehen. Die Würdigung der Rechtsfrage, ob eine „schwere“ seelische Abartigkeit vorliege und deswegen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei, obliege dem Gericht. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen dieser Würdigung auch unter Einbeziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der ansonsten vorliegenden Arztberichte zwar davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen unter pathologischer Spielsucht (ICD-10 F 63.0) gelitten habe und die Zuordnungskriterien für die Störungs-Kategorie „schwere seelische Abartigkeit“ erfüllt gewesen seien. Er sei jedoch nicht gänzlich einsichts- oder steuerungsunfähig gewesen. Der Kläger habe in den maßgeblichen Zeiträumen nicht an einer wahnhaften Realitätsverkennung, Erinnerungslücken, Bewusstseins-, Gedächtnis- oder Ich-Störungen oder sonstigen Wahrnehmungsstörungen gelitten. Er habe – abgesehen davon, dass er seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen sei – im Tatzeitraum über weite Strecken im Tatzeitraum durchaus ein selbstbestimmtes, realitätsbezogenes, planmäßiges und kontrolliertes Verhalten gezeigt. So sei die teilstationäre Therapie am 7. September 2015 vorzeitig beendet worden, damit der Kläger sich um private Angelegenheiten, insbesondere um seine Wohnsituation, habe kümmern können, nachdem ihm die Wohnung wegen Mietrückständen gekündigt worden sei. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen habe er dies auch getan; so sei es ihm möglich gewesen, bei der Sparkasse ein Umschuldung und bessere Ordnung seiner Finanzen zu erreichen („finanzielles Polster für die Wohnungsmiete“; „wieder eingeräumter Dispo-Kredit“). Bei alledem habe der Kläger auch und gerade hinsichtlich seiner Dienstpflichten den Bezug zur Realität nicht verloren. Hierfür sprächen vor allem seine eigenen Angaben, die er gegenüber dem Sachverständigen sowie im Rahmen seiner Vernehmungen und Anhörung gemacht habe. Gegenüber dem Sachverständigen habe der Kläger angegeben, dass er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus der Tagesklinik und am Tage nach dem 10. Dezember 2015 hätte melden müssen. Auch im Rahmen seiner Vernehmungen am 13. und 14. Januar 2016 habe der Kläger erklärt, es sei ihm „bewusst“ gewesen, dass sein Verhalten nicht korrekt gewesen sei und ihm später Probleme bereiten würde. Und auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 15. Januar 2016 habe der Kläger erklärt, dass er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Es stehe damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zur Tatzeit gewusst habe, dass es „falsch“ gewesen sei, sich nicht bei seiner Einheit bzw. beim Truppenarzt zu melden. Er sei auch in der Lage gewesen, seinen Willen an dieser Einsicht auszurichten. Aus den weiteren Ausführungen des Klägers folge, dass es ihm eher gleichgültig gewesen sei, seinen Pflichten noch nachzukommen. Offensichtlich habe der Kläger darauf vertraut, dass er für die gesamte Dauer des avisierten Aufenthalts in der Tagesklinik krankgeschrieben sei und dass sich danach die Bundeswehr bei ihm melden würde. Hinsichtlich des versäumten Wedervorstellungstermins am 10. Dezember 2015 habe der Kläger sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber seinen Vorgesetzten angegeben, er habe diesen nicht wahrnehmen können, weil er keine finanziellen Mittel gehabt habe, um einen Anruf zu tätigen oder sich eine Busfahrkarte zu kaufen. Dieses Bemühen des Klägers, sein Verhalten zu erklären bzw. zu entschuldigen, verdeutliche nicht nur, dass ihm der Unrechtsgehalt seines Unterlassens sehr wohl bewusst gewesen sei, sondern auch, dass ihm nicht allein die voluntative Kompetenz gefehlt habe, richtig zu handeln. Dagegen sei die Motivation des Klägers, seinen Dienstpflichten wieder nachzukommen, deutlich gemindert gewesen. Das hohe Maß an Gleichgültigkeit, das der Kläger bei seinen Dienstpflichtverletzungen gezeigt habe, erkläre sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit immer wieder krankgeschrieben worden sei, ohne dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen sei. Hinzu komme die Enttäuschung und Frustration darüber, dass er nicht heimatnah versetzt worden sei. Bei alledem sei das Ende der regulären Dienstzeit bereits absehbar gewesen. Bereits während der stationären Therapie solle er mitgeteilt haben, dass er den innigen Wunsch hege, den Dienst bei der Bundeswehr schnellstmöglich zu beenden. Das Verbleiben des Klägers im Dienst hätte zudem die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Entscheidung leide auch nicht an Ermessensfehlern.
4II. Die Berufung ist nicht wegen der hier allein – sinngemäß – geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
5Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
7Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
9Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
11Dies vorausgesetzt rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 6. August 2019 nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
12Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass er trotz der auf seiner Spielsucht beruhenden depressiven Episoden zu den Tatzeitpunkten noch in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns in groben Zügen zu erkennen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sei jedoch seine Steuerungsfähigkeit so stark eingeschränkt gewesen, dass er sein Verhalten schlechterdings nicht an dieser Einsicht habe ausrichten können. Deshalb sei er im Hinblick auf seine Dienstverfehlungen nicht schuldfähig gewesen. Dies gehe aus der gesamten Historie der Akte einschließlich des Sachverständigengutachtens hervor. Gerade das völlig irrationale Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber und damit in Bezug auf seine existenzielle Sicherung seien ein starkes Indiz dafür, dass er seine Handlungsfähigkeit nicht seinem eigenen Erkenntnishorizont über die notwendigen Maßnahmen seines täglichen Lebens entsprechend habe anpassen und sein Verhalten nicht eigenverantwortlich habe steuern können. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme, der Kläger sei schuldfähig gewesen, wesentlich darauf gestützt, dass dieser in manchen Bereichen seines Lebens durchaus einsichtsfähig gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch nicht, dass der Kläger – was zutreffe – nicht einsichtsfähig, sondern dass er nicht steuerungsfähig gewesen sei. Es sei eine klassische Ausformung der Spielsucht, dass der Spieler zwar wisse, dass er sich durch das Spielen ruiniere, diese Einsicht aber nicht umsetzen könne.
13Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Der Kläger setzt sich mit seinem Vortrag schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage auseinander, ob der Kläger jedenfalls bei Aufbietung aller ihm eigenen Widerstandskräfte auch imstande gewesen wäre, sein dienstpflichtbezogenes Verhalten durch vernünftige Erwägungen an der zuvor – vom Kläger unbeanstandet – festgestellten Unrechtseinsicht auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dem Grundsatz, dass das Fehlen von Willensfreiheit meist nicht direkt feststellbar sei, sondern regelmäßig (nur) aus Indizien – und damit aus dem nach außen tretenden Handeln des Betroffenen – geschlossen werden könne, das gesamte Verhalten des Klägers im Tatzeitraum daraufhin untersucht, ob es in einen sinnentsprechenden, objektiv nachvollziehbaren Motivationszusammenhang eingefügt werden kann. Anders als der Kläger meint hat es daher aus dem Umstand, dass der Kläger in verschiedenen Lebensbereichen (Wohnsituation, Mietschulden, Umschuldung, finanzielle Absicherung) sehr wohl selbstbestimmt, planmäßig und kontrolliert agiert habe, nicht allein auf seine Einsichtsfähigkeit geschlossen, sondern auch darauf, dass er in der Lage gewesen sei, seinen Willen entsprechend einer zuvor gewonnenen Einsicht zu betätigen. Ohne eine vertiefte Auseinandersetzung hiermit vermag allein der vom Kläger betonte– und vom Verwaltungsgerichts gesehene – Umstand, dass er in Bezug auf seine Dienstpflichten „völlig irrational“ gehandelt hat, die indizielle Wirkung seines übrigen Verhaltens für das Vorliegen einer grundsätzlichen Steuerungsfähigkeit auch in dienstlichen Angelegenheiten nicht zu entkräften. Der Hinweis darauf, dass ein Spieler seine Sucht klassischerweise nicht willens- und vernunftgesteuert beherrsche, reicht ersichtlich nicht aus. Im Übrigen fehlt es in diesem Zusammenhang auch an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, nach den vorliegenden Erkenntnissen beruhe das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers nicht darauf, dass er sich zu einem pflichtgemäßen Handeln nicht habe entscheiden können, sondern, darauf, dass ihm die Konsequenzen seines Verhaltens letztlich gleichgültig waren, weil er an einer Fortführung des Dienstverhältnisses nicht mehr interessiert gewesen sei. In diesem Fall war das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers zwar objektiv „völlig irrational“, stand aber dennoch in einem vom Kläger frei gewählten Einsichts- und Motivationszusammenhang und war daher jedenfalls willensgesteuert.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der danach anzusetzende Jahresbetrag der Bezüge, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (9. Juli 2019) unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 und unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG aufgeführten Bezügebestandteile für das Kalenderjahr 2019 als Soldat mit dem zuletzt innegehabten Dienstgrad eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A5 BBesO) fiktiv zu zahlen wären, beläuft sich hier auf 28.806,90 Euro. Diesen Betrag hat der Senat sodann mit Blick darauf halbiert, dass hier die Beendigung nicht eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit, sondern eines Dienstverhältnisses auf Zeit im Streit steht (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (hier nicht einschlägig) und Nr. 2 (hier einschlägig) GKG). Der sich hiernach ergebende Betrag von 14.403,45 Euro fällt in die festgesetzte Wertstufe.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar.
17Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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