Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 100/21
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Oberverwaltungsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Senats vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
11. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
2Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.9.2018 – 4 A 3347/18 –, und vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
3So liegt es hier. Die Behauptung des Klägers, die abgelehnte Richterin würde sich selbst belasten, wenn sie nun gesetzestreu urteile, kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Der Kläger wendet sich damit in erster Linie gegen die sachliche Richtigkeit des unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin ergangenen Beschlusses des Senats vom 22.12.2020. Er legt weder individuelle, auf die Person der abgelehnten Richterin bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ist der Begründung seines Ablehnungsgesuchs zu entnehmen, dass sich aus der vorangegangenen Entscheidung in Form des Beschlusses des Senats vom 22.12.2020 – 4 A 2395/20 – selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit gerade der abgelehnten Richterin ergäben. Mit der Art und Weise seiner wiederholt allein mit dem pauschalen Vorwurf der Rechtsbeugung oder Gesetzesuntreue begründeten Ablehnung von Mitgliedern des Senats wird ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar.
4Vgl. zuletzt bezogen auf den Antragsteller OVG NRW, Beschluss vom 6.1.2021 – 4 A 1589/20 –.
52. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
6Der Senat hat in dem Beschluss vom 22.12.2020 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Indem der Kläger mit der Anhörungsrüge vorträgt, Prozesskostenhilfe für seinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung sei zu bewilligen, weil seine Petition nicht rechtzeitig beschieden worden sei und der Beklagte sich nicht zur Unterschlagung und Veruntreuung des Pflegegeldes zum Nachteil von Frau B. A. geäußert habe, macht er allein geltend, die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig zu halten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris Rn. 2, m. w. N.
8Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- 4 A 2395/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152a 3x
- VwGO § 152 1x
- 4 A 3347/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 54 1x
- 4 A 427/16 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 44 Ablehnungsgesuch 1x
- 4 A 1589/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 1x