Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 4375/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
4Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9. Januar 2019 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen den Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Im Genehmigungsverfahren seien hier nicht sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des Bestandsgebäudes erneut zu prüfen gewesen. Zwar handele es sich bei der Errichtung eines Walmdachs um eine genehmigungspflichtige Änderung einer baulichen Anlage. Bei einer solchen Änderung sei Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung auch grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie sich auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes erstrecken müsse. Vielmehr müsse sie sich nur auf die durch die Änderung berührten Voraussetzungen erstrecken. Ob bei der Genehmigungsprüfung die Gesamtanlage oder nur die Änderung in den Blick zu nehmen sei, hänge davon ab, ob die Änderung der isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung zugänglich sei. Ausgehend hiervon habe die Beklagte zu Recht keine Vollprüfung durchgeführt. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht seien vielmehr lediglich die geänderte Kubatur und die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung einer erneuten Prüfung zu unterwerfen gewesen. Weder die überbaute Grundstücksfläche noch die Bauweise noch die Art der baulichen Nutzung habe sich verändert, diese Aspekte blieben vielmehr von der Legalisierungswirkung der ursprünglichen Genehmigung gedeckt. Bauordnungsrechtlich stelle sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen insgesamt neu. Verstöße gegen die Regelungen zur Stellplatzanordnung oder gegen Brandschutzbestimmungen würden von dem Änderungsvorhaben in keiner Weise tangiert. In dem so zu ziehenden Prüfungsrahmen sei die Verletzung von Nachbarrechten nicht zu erkennen. Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor. Die erforderliche Mindestabstandsfläche werde durch den Dachaufbau nicht überschritten. Zwar wahre das Vorhaben den nach der Bauordnung erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück des Klägers nicht. Dies sei jedoch unschädlich, weil durch die auf dem Grundstück des Klägers (Flurstück 490) lastende Baulast vom 28. November 1985 gesichert sei, dass die weiterhin erforderliche Abstandsfläche nicht überbaut werde und die auf dem Flurstück 490 erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet würden. Diese Baulast sei auch nicht vorhabenbezogen gewesen. Entscheidend sei insoweit, wie der Inhalt der konkreten Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen sei. Eine Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzte voraus, dass dieses Vorhaben in der Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet werde, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen ließen. Dies sei hier nicht festzustellen. Zwar sei in den Eingangssätzen der Baulasterklärung die Rede davon, dass sie aus Anlass der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erfolge und die übernommene Fläche dem amtlichen Lageplan zu entnehmen sei. Die weiteren Ausführungen sowie die Anlagen zur Baulast enthielten jedoch keine eindeutige Einschränkung, wonach diese ausschließlich für die Errichtung und den Bestand des seinerzeit geplanten Vorhabens in seiner konkreten, durch bestimmte Pläne fixierten baulichen Ausgestaltung habe gelten sollen. Der Baubestand des begünstigten Gebäudes sei jedenfalls nicht näher eingegrenzt, sodass die Baulast jedenfalls auch solche Änderungen eben dieses Gebäudes abdecke, die abstandsrechtlich unter Berücksichtigung der Baulastfläche zulässig seien. Die Baulast vom 28. November 1985 sei auch nicht wegen eines unauflösbaren Widerspruchs zur Baulasterklärung vom 19. November 1985, wonach sich die damaligen Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen (Flurstück 491) verpflichtet haben, bei Bebauung des Grundstücks des Klägers den Grenzanbau zu gestatten, unwirksam. Die Baulast vom 28. November 1985 begründe für das Grundstück des Klägers eine unmittelbare Verpflichtung, während die Baulast vom 19. November 1985 zugunsten dieses Grundstücks lediglich ein Recht zum Anbau gewähre. Zwar könnten nicht beide Baulasten nebeneinander realisiert werden. Da sich der Eigentümer des klägerischen Grundstücks aber zur Übernahme der Abstandsfläche auf seinem Grundstück verpflichtet habe, könne er die ihm eingeräumte Möglichkeit des grenzständigen Anbaus nicht mehr ausnutzen. Demgegenüber solle die Baulasterklärungen vom 20. Juli 1995, wonach bei Bebauung des Flurstücks 491 das im rückwärtigen Grundstücksteil bestehende Wohngebäude abzubrechen, ein Neubau in Grenzanbau durchzuführen und ein Grenzanbau zu gestatten, sowie die Dachneigung, Firstrichtung und Traufhöhe zu übernehmen seien, nach Sinn und Zweck lediglich eine Bebauung des Grundstücks mit zwei Gebäuden verhindern. In diesem Sinne handele es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben jedoch nicht um eine „Bebauung“, da kein weiterer Baukörper im vorderen Grundstücksbereich hinzutrete. Angesichts des nur begrenzten Prüfprogramms des vorliegenden Genehmigungsverfahrens komme ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht. Sowohl die überbaute Grundstücksfläche als auch die Bauweise würden durch das Vorhaben nicht verändert. Dass die Änderungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung dem Kläger gegenüber rücksichtslos sein könnten, sei ebenfalls nicht ersichtlich, namentlich entstünden durch den neu errichteten Balkon im Dachbereich keine unzulässigen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers.
9Diesen eingehenden und inhaltlich ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das fristgerecht eingegangene Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte.
10Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Genehmigungsverfahren nur diejenigen Aspekte in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen waren, die durch die Veränderung des Baukörpers berührt sind. Dies entspricht der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106/99 -, BRS 63 Nr. 172 = juris Rn. 2, der gerade auch die Änderung des Dachaufbaus eines genehmigten Gebäudes betraf. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang umfangreiche Ausführungen dazu macht, dass die Aufstockung um ein Walmdach eine Änderung im Sinne von § 29 BauGB darstellt, ist dies hier ebenso richtig wie irrelevant, nachdem bereits das Verwaltungsgericht von einer genehmigungsbedürftigen und bauplanungsrechtlich relevanten Änderung ausgegangen ist. Mit der hieran anknüpfenden Frage, welche Aspekte im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, hat dies im Weiteren aber nichts zu tun. Dass die Veränderung der Dachform einer isolierten Betrachtung zugänglich ist, ergibt sich dann jedoch ohne weiteres aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen hingegen nicht auseinander. Es beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, diese Maßnahme komme einer Neuerrichtung gleich, ohne dies auch nur im Ansatz nachvollziehbar zu begründen.
11Unbeschadet dessen änderte aber selbst die Richtigkeit der klägerischen Annahme nichts an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn in diesem Fall wäre das (Gesamt-) Vorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3a BauGB offensichtlich planungsrechtlich zulässig, wie das vom Kläger eingeschaltete Ministerium für Heimat und Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Baubehörde mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 bereits zutreffend festgestellt hat.
12Ausgehend hiervon begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei aufgrund der Baulast vom 28. November 1985 abstandsflächenrechtlich zulässig, auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln. Auch dieses zeigt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür auf, dass diese Baulast dergestalt vorhabenbezogen zu verstehen ist, dass einzig und allein das damals in Rede stehende Gebäude hierdurch erfasst sein könnte. Hiergegen spricht – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – insbesondere, dass eine hinreichend eindeutige Bezugnahme auf die konkreten Bauvorlagen fehlt. Es trifft zwar zu und wurde vom Verwaltungsgericht auch erkannt, dass Lage und Länge der Abstandsverpflichtung sich der beigefügten Skizze entnehmen lassen. Dies gilt indes gerade nicht für die Höhe dieses Gebäudes. Ebenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass sich die Baulast nur auf ein Flachdachgebäude beziehen könnte. Bei der gebotenen verständigen Würdigung, deren rechtliche Grundlagen das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt hat, kann die Baulast daher nur so verstanden werden, dass sie eine Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen soweit zulässt, wie diese eine Länge und Tiefe aufweist, die abstandsflächenrechtlich von der belasteten Fläche auf dem Grundstück des Klägers gedeckt ist. Das ist indes auch bei dem zur Genehmigung gestellte Vorhaben zweifellos der Fall.
13Ohne Erfolg verweist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf, die Baulast vom 28. November 1985 sei wegen eines unauflösbaren Widerspruchs zur Baulast vom 19. November 1985 unwirksam. Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, dass nicht beide Baulasten gleichzeitig in Anspruch genommen werden können. Warum dies indes zur Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Baulast führen sollte, ergibt sich daraus nicht. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die fraglichen Baulasten unterschiedliche Grundstücke betreffen. Zudem erschließt sich nicht, warum die Unmöglichkeit für den Kläger, ein ihm eingeräumtes Recht auszuüben, zur Unwirksamkeit einer bereits von den Berechtigten in Anspruch genommenen Verpflichtung des Klägers führen sollte. Dies ist hier vielmehr nicht zuletzt deshalb auszuschließen, weil die ihn verpflichtende Baulast erst nach Eintragung der ihn begünstigenden Baulast auf dem Nachbargrundstück bewilligt und eingetragen worden ist.
14Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Baulast auf dem Grundstück des Klägers mit der Baulast auf dem Grundstück der Beigeladenen in irgendeinem rechtlichen Entstehungszusammenhang stünde, ebenfalls nicht zu erkennen und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Erst recht kommt damit aber eine Verknüpfung dergestalt, dass die Baulast zum 28. November 1985 mit der Realisierbarkeit der Baulast vom 19. November 1985 „stehen und fallen“ sollte, nicht in Betracht.
15Die weitergehenden Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrages, die weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, zur Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Baulast vom 20. Juli 1995 lassen bereits nicht erkennen, inwieweit hiervon eine Rechtsposition des Klägers betroffen sein könnte. Im Übrigen setzen sie sich nicht ansatzweise mit der ohne weiteres überzeugenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die Baulast diene nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck allein dazu, eine auf der Grundlage der 1995 in Kraft getretenen Innenbereichssatzung ohne weiteres zulässig gewordene weitere Bebauung im vorderen Grundstücksbereich nur dann zuzulassen, wenn sichergestellt ist, dass nicht ein zusätzliches Wohngebäude auf dem Grundstück entsteht. Ausgehend hiervon besteht aber kein Anlass zu der Annahme, das Änderungsvorhaben am bestehenden Gebäude stelle sich als Bebauung im Sinne dieser Baulast dar. Demgegenüber liefert der Wortlaut der Baulast für das Verständnis des Klägers bei der gebotenen objektiven Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu dienen sollte, eine Nutzung des rückwärtigen Gebäudes gewissermaßen nur vorübergehend sicherzustellen. Hierfür hätte es einer Baulast nicht bedurft, da insoweit die Baugenehmigung eine ausreichende Sicherung darstellte. Zudem beinhaltet die Baulast keine Verpflichtung zum Bauen, sodass sie für diesen vom Kläger ins Spiel gebrachten Zweck von vornherein ungeeignet gewesen wäre.
16Angesichts des vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen begrenzten Prüfumfangs der angefochtenen Baugenehmigung kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Verletzung bauordnungsrechtlicher Bestimmungen (§ 51 Abs. 7 und § 31 Abs. 4 BauO NRW 2000) von vornherein nicht an. In diesem Zusammenhang ist lediglich anzumerken, dass § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000 in der aktuell geltenden Bauordnung keine Entsprechung mehr findet und eine Verletzung von § 1 Abs. 4 BauO 2000 schon deshalb nicht vorliegt, weil hier eine Gebäudeabschlusswand nach Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. nicht erforderlich war. Durch die bestehende Abstandsflächenbaulast ist gesichert, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück eingehalten wird.
17Aus den gleichen Gründen kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise eingehalten sind. Auch diese Aspekte werden von dem Änderungsvorhaben nicht tangiert. Unbeschadet dessen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, inwieweit ein Verstoß gegen diese nicht nachbarschützenden Vorschriften auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zulasten des Klägers führen könnte. Gleiches gilt für die Nutzung der auf der vom Grundstück des Klägers abgewandten Seite auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehenden Garage.
18Die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2020 erhobenen neuen Einwände hinsichtlich eines fehlerhaft angenommenen Grenzverlaufs bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Betrachtung, weil sie (erstmals) außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und damit nicht berücksichtigungsfähig sind. Unabhängig davon wird die Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW (= § 75 Abs. 3 BauO NRW a. F.) unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch etwaige im Zulassungsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben sich im Zulassungsverfahren zur Sache nicht eingelassen.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
21Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
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- VwGO § 152 1x
- VwGO § 154 1x
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- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 75 Abs. 3 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 34 Abs. 3a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124a 3x
- § 74 Abs. 4 BauO 1x (nicht zugeordnet)