Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 513/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 294,50 Euro festgesetzt
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).
31. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
4Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. April 2017, vom 2. Mai 2017 und vom 1. August 2017 wende; soweit sich die Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 richte, sei sie unbegründet. Der Kläger habe gegen die Bescheide aus April, Mai und August 2017 nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben. Die Bescheide seien ihm jedenfalls im April, Mai und August 2017 bekanntgegeben worden. Der erst am 17. November 2018 erhobene Widerspruch sei demnach verfristet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die genannten Bescheide, wie in den Akten vermerkt, am 10. April 2017, am 5. Mai 2017 und am 7. August 2017 zur Post gegeben worden seien. Weiterhin sei das Gericht überzeugt, dass die streitigen Bescheide dem Kläger unter seiner Wohnanschrift "T.----straße 15 in X. " zugegangen seien. Dies folge zum einen daraus, dass es sich hierbei um die korrekte Anschrift des Klägers handele. Darüber hinaus seien die Schreiben nicht in den Rücklauf geraten. Andere Schreiben des Beklagten, wie etwa das Schreiben vom 4. November 2017, welches an dieselbe Anschrift adressiert gewesen sei, wolle der Kläger auch nach eigenem Vortrag erhalten haben. Soweit er vortrage, er habe von den streitigen Bescheiden erst mit Schreiben vom 4. November 2017 erfahren, so handele es sich hierbei um eine pauschale Behauptung ohne jegliche Begründung. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente, er sei im Zeitraum 2016 bis 2018 oft auswärtig auf einer Schulung gewesen und wisse nicht, ob seine Ehefrau gegebenenfalls Post entgegengenommen habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund sei das Zugangsbestreiten als substanzlose Schutzbehauptung und nicht tragfähig zu bewerten. Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Der Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 wiederum sei rechtmäßig. Der Kläger sei jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 unstreitig Inhaber einer Wohnung unter der genannten Anschrift T.----straße 15 in X. gewesen. Er sei somit beitragspflichtig. Auch greife zu seinen Gunsten selbst kein Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestand. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht von der Beitragspflicht befreit und diese sei nicht zu seinen Gunsten ermäßigt gewesen. Unabhängig davon hätten die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung nicht vorgelegen. Dies gelte namentlich sowohl für seine Arbeitsunfähigkeitsrente, die er von einer privaten Krankenkasse beziehe, als auch für seine Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm der IHK P. .
6Diesen im Einzelnen nachvollziehbaren Feststellungen setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung wecken könnte.
7a) Dies gilt zunächst für die Abweisung der Klage gegen die Festsetzungsbescheide aus April, Mai und August 2017 als unzulässig. Insoweit ist das Verwaltungsgericht mit ohne weiteres überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass der Kläger gegen diese Bescheide nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Bewertung liegt eine den Anforderungen an die freie Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO genügende Überzeugungsbildung zugrunde, dass die Bescheide am 10. April 2017, am 5. Mai 2017 und am 7. August 2017 in den Versand gelangt und dem Kläger danach - üblichen Abläufen entsprechend - zeitnah auch zugegangen sind, so dass die Widersprüche vom 17. November 2017 verfristet waren.
8Der Einwand des Zulassungsantrags, die Bezugnahme auf die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Historiensätze reiche für die Annahme der Übergabe der Bescheide an die Post nicht aus, da der Kläger substantiiert vorgetragen habe, dass er von den streitigen Bescheiden erst durch E-Mail des Kreises X. vom 3. November 2017 bzw. mit Schreiben des Beklagten vom 4. November 2017 erfahren habe, ist nicht zielführend. Die Indizwirkung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Historiensätze hinsichtlich des Postauslieferungsdatums beruht darauf, dass diese (regelmäßig) erst nach Abschluss des Versandvorgangs unter Nennung des Postauslieferungsdatums, der Sendungsnummer und der Entgeltabrechnungsnummer generiert und dem betreffenden Beitragskonto beigefügt werden.
9Vgl. dazu auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 -, juris Rn. 30.
10Sie lässt sich schon im Ansatz nicht nachhaltig mit der bloßen Behauptung entkräften, die Postsendungen nicht erhalten zu haben, da der fehlende Zugang auch auf einem Fehler im Postlauf beruhen kann. Im Weiteren ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass es nach den hier vorliegenden Gesamtumständen lebensfremd erscheint, dass alle drei Bescheide, die nachweislich an die gültige Wohnanschrift des Klägers, die er selbst im Verwaltungsverfahren wie im Klageverfahrens als aktuell gültige ladungsfähige Anschrift benannt hat, dort nicht angekommen sein sollten, obschon für keinen der Bescheide ein Postrücklauf erfolgt ist. Es handelt sich um eine ungewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Briefsendungen, die auf einen anderen Lebenssachverhalt als den behaupteten hindeuten und - wie hier - zusammen mit dem Beleg der Übergabe des Schriftstückes in den Postlauf sowie der Auswertung der Einlassungen des Klägers die richterliche Überzeugung vom Zugang der Schriftstücke begründen können.
11Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 8 E 387/11 -, juris Rn. 18; vgl. unter Anknüpfung an die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 -, juris Rn. 24.
12Für die eher ungewöhnliche Möglichkeit eines Verlustes aller drei Bescheide auf dem Postwege spricht hier nicht etwa der Umstand, dass der Kläger erneut hervorhebt, nicht generell bestreiten zu wollen, dass ihm Schriftstücke des Beklagten zugegangen sind. Es fehlt schon jede Erläuterung, hinsichtlich welcher Schriftstücke er den Zugang einräumt. Im Übrigen bliebe es umso unverständlicher, weshalb ausgerechnet (nur) die Festsetzungsbescheide im Postlauf verloren gegangen sein sollten, sollte der Kläger einräumen wollen, die bereits vor Erlass der streitigen Bescheide erstellten Anschreiben des Beklagten erhalten zu haben, einschließlich der Mahnung vom 3. Juli 2017. Zielte der Vortrag (allein) auf den Zugang des Rundfunkbeitragsbescheids vom 2. November 2017 und des Schreibens des Beklagten vom 4. November 2017 bestärkte die Anzahl der dann vom Kläger als verlustig gegangen behaupteten Postsendungen ebenfalls die gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts. Neben der Anmeldebestätigung vom 15. November 2016 handelt es sich um Zahlungserinnerungen aus Dezember 2016 und Februar 2017 sowie eine Mahnung aus Juli 2017. Abgesehen davon spricht gegen die (Auf-)Richtigkeit des Bestreitens des Zugangs der Bescheide, dass die Einlassungen des Klägers in besonderem Maße verfahrensangepasst erscheinen. So hat er sich aus Anlass des Schreibens des Beklagten vom 4. November 2017 und der Vollstreckungsankündigung der Stadt X. noch dahin eingelassen, ein Bescheid sei zwar an seine im April 2017 verstorbene Ehefrau versandt worden; diese sei aber von der Beitragspflicht befreit gewesen. Das Beitragskonto der Ehefrau des Klägers war indes bereits eingestellt worden, nachdem sie im August 2016 mit dem Kläger nach X. in die T.----straße 15 umgezogen und für den Kläger ein Beitragskonto für diese Wohnung eingerichtet worden war. Jene Einlassung deutete - soweit man eine vorsätzlich falsche Angabe ausschließen wollte - allenfalls auf eine fehlende Durchdringung der erhaltenen Schreiben und Bescheide des Beklagten und der bestehenden Beitragsverpflichtung des Klägers. Strukturelle Probleme hinsichtlich seiner postalischen Erreichbarkeit unter seiner bekannten Meldeadresse ergeben sich daraus nicht. Auch dem Schreiben des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2018, auf welches er sich bereits mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15. Januar 2019 bezogen hat, lässt sich - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. September 2019 - 2 E 88/19 - über die Zurückweisung dieser Beschwerde ausgeführt hat, nicht substantiiert entnehmen, dass er die streitigen Festsetzungsbescheide nicht erhalten hat. Entsprechend sind auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als wenig aussagekräftig zu bewerten, er sei im Zeitraum 2016 bis 2018 oft auswärtig auf einer Schulung gewesen und wisse nicht, ob seine Ehefrau gegebenenfalls Post entgegengenommen habe. Die Einlassungen stellen schon kein substantiiertes Bestreiten des Zugangs von Postsendungen dar; sie deuten allenfalls auf die Möglichkeit, dass die Bescheide, nachdem sie unter der Wohnanschrift zugegangen sind, von der Ehefrau vereinnahmt worden sein könnten. Im Übrigen ist seine Frau bereits im April 2017 verstorben; sie kann dem Kläger also, wenn überhaupt, nur den Bescheid vom 1. April 2017 vorenthalten haben. Zudem hinderten den Kläger seine Aufenthalte in C. bei der Umschulung augenscheinlich nicht daran, das Schreiben des Beklagten vom 4. November 2017 sowie den Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 zur Einsicht zu erhalten.
13Auch sonst hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Umstände angeführt, die auf strukturelle Problem beim Zugang von Postsendungen in der fraglichen Zeit deuten und Zweifel begründen könnten, dass die Bescheide den Briefkasten des Klägers erreicht haben. Entsprechend erscheint der (erstmalige) Hinweis im Zulassungsantrag, in X. -Mitte habe es nach den Angaben des Klägers teilweise schon Unregelmäßigkeiten im Postverlauf gegeben, "insoweit, dass der Kläger aufgrund des Verschuldens des Postunternehmens Briefe von anderen Adressaten in seinem Briefkasten vorgefunden hätte", wiederum als rein verfahrensangepasst. Auch ist der Einwand ohne nähere Erläuterung und Spezifizierung unergiebig. Dies vor allem auch deshalb, weil er in seiner Pauschalität schon nicht die Häufigkeit der hier geltend gemachten Postfehler ohne Rücklauf erklärt, keinerlei zeitlichen Bezüge aufzeigt und auch die nahliegende Möglichkeit einer Fehlerkorrektur bei der dargestellten Form eines Fehleinwurfs nicht einbezieht.
14Schließlich begründet der Zulassungsantrag auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger bei der gegebenen Sach- und Beweislage Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nicht zu gewähren war, da er nach dem zuvor Gesagten nicht aufzeigt, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Umstände betreffen vielmehr ausschließlich seinen eigenen Verantwortungs- und Risikobereich. Denn nach der Verkehrsanschauung war zu erwarten, dass der Kläger von den Briefsendungen, die zur Überzeugung des Gerichts nach allem in seinen Machtbereich gelangt sind, Kenntnis nimmt und insbesondere im Hinblick auf seine häufigen Abwesenheiten entsprechende Vorkehrungen trifft, die bis zum Tod seiner Ehefrau im April 2017 auch deren Einschränkungen berücksichtigten.
15Vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/14 -, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 15. März 1989 - VIII ZR 303/87-, juris Rn. 25.
16b.) Entgegen der Annahme des Zulassungsantrages ist das Verwaltungsgericht nicht rechtsirrig von der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 2. November 2017 ausgegangen.
17Der Kläger war in dem maßgeblichen Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift T.----straße 15 in X. , für die er bereits seit August 2016 gemeldet ist. Damit greift schon die gesetzliche Vermutung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV, die durch den nicht weiter spezifizierten Einwand, er habe sich - unstreitig - in einer Ausbildungsmaßnahme in C. befunden, und lediglich seine schwerkranke Ehefrau, die im April 2017 verstorben sei, habe unter der Adresse gewohnt, nicht widerlegt wird. Der Einwand greift schon deshalb zu kurz, weil der Tod vor dem Zeitraum lag, für den der Festsetzungsbescheid vom 2. November 2017 Rundfunkbeiträge festsetzt. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger während der fortdauernden Umschulungsmaßnahme die Wohnung in X. (im Ganzen) aufgegeben hätte. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht bleibt aber die Wohnnutzung als solche. Es kommt nicht darauf an, wieviel Zeit die Person in der Wohnung verbringt. Auch eine nur gelegentliche oder seltene Wohnnutzung ist ein Bewohnen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sinn der Regelung gerade ist, in einem Massenverfahren wie dem vorliegenden, aufwändige Ermittlungen hinsichtlich des genauen Umfangs der Wohnnutzung zu vermeiden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 6 B 45.17 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 2 A 1206/18 - (vorgehend: VG Aachen, Urteil vom 21. Februar 2018 - 8 K 1664/17 -, juris Rn. 39 ff.
19Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags im Weiteren einen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 RBStV geltend macht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass er im streitigen Zeitraum nicht von der Beitragspflicht befreit und diese auch nicht zu seinen Gunsten ermäßigt war. Ob objektiv-rechtlich in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlagen, ist unerheblich. Denn die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung rückständiger Beitragsforderungen - wie sie hier (allein) streitgegenständlich ist - ist von der Frage zu unterscheiden, ob (materiell) ein Befreiungsanspruch vorliegt. Befreiungen sind bei der Festsetzung rückständiger Beiträge von dem Beklagten (nur) zu berücksichtigen, soweit sie bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Widerspruchsbescheid - ausgesprochen werden, woran es hier unstreitig fehlte.
20Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 13. ff.
21Abgesehen davon ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Blick auf seine Einkommenslage oder wegen seiner Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm einen Anspruch auf Befreiung nach Maßgabe des § 4 RBStV haben könnte; insbesondere ist nach wie vor für einen Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV nichts an Substanz vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Davon abgesehen bezieht sich die mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Kontoaufstellung auf November und Dezember 2016, deckt also nicht den streitgegenständlichen Zeitraum ab.
22Entsprechend unerheblich ist auch, dass das Verwaltungsgericht bei seinen - nach allem nicht entscheidungstragenden - Ausführungen dazu, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben seien, zugrunde gelegt hat, der Kläger beziehe eine Arbeitsunfähigkeitsrente seitens einer privaten Krankenkasse, obschon er nach eigenen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum eine solche Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezogen haben will. Unabhängig davon ist es in diesem Zusammenhang offenkundig unerheblich, wer die Zahlung geleistet hat.
232. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
24Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen wäre, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf.
253. Die von dem Zulassungsantrag vorgebrachten Einwände führen auch auf keinen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
26a) Der Zulassungsantrag lässt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht entscheidungsrelevantes Klagevorbringen übergangen hätte. Dies gilt namentlich für den Vorhalt, das Verwaltungsgericht gehe im Tatbestand nicht weiter darauf ein, dass er, der Kläger, sich in einer Ausbildungsmaßnahme in C. befunden habe. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, ist bereits die Relevanz der erwähnten Umstände nicht ersichtlich, was die fehlende Erwähnung im Tatbestand hinlänglich erklärt. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu den Einlassungen des Klägers geäußert, er sei in der Zeit von 2016 bis 2018 oft auswärtig auf einer Schulung gewesen. Im Weiteren lässt sich, wie ebenfalls bereits unter 1. erwähnt, eine relevante Fehlvorstellung des Verwaltungsgerichts vom Vorbringen des Klägers nicht daraus ableiten, dass es von einer Arbeitsunfähigkeitsrente spricht, statt - wie vom Kläger geltend gemacht - von einem Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung.
27b) Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere denen unter 1., fehlt auch jeder Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung den ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen Wertungsrahmen in einer einen Verfahrensverstoß begründenden Weise verlassen hätte. Davon ist erst auszugehen, wenn ein Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrig Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen.
28Vgl. BVerwG Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 -, juris Rn. 16, und vom 9. April 2018 - 6 B 36.18 -, juris Rn. 8.
29Das ist hier - wie gesagt - nicht der Fall.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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