Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1109/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
31. Der Antragsteller macht erfolglos geltend, der von EPHK M. erstellte Beurteilungsbeitrag sei in seiner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung vom 6. Mai 2020 unzureichend berücksichtigt worden. Die dienstliche Beurteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017. Der Beitrag erfasst den Zeitraum vom 2. Juni 2014 bis zum 4. Oktober 2015, wobei der Antragsteller allerdings vom 9. Juni 2015 an erkrankungsbedingt keinen Dienst verrichtete.
4Beurteilungsbeiträge, die - wie demnach hier - einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Das schließt nicht aus, dass der Beurteiler
5- im Folgenden wird allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
6sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet, und auch nicht, dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Der Beurteiler ist mithin an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen, und zwar auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet.
7Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 33, vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 36, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 23, vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = juris Rn. 24, und vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, DÖD 2013, 88 = juris Rn. 12, 16; OVG NRW, etwa vom 29. März 2020 - 6 B 45/20 -, juris Rn. 5 ff, und vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, NWVBl. 2018, 287 = juris Rn. 18.
8Ausgehend hiervon hat der oben genannte Beurteilungsbeitrag genügende Berücksichtigung gefunden. In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 hat der Erstbeurteiler PHK C. erläutert und hinreichend begründet, inwieweit er den Beurteilungsbeitrag berücksichtigt und aufgrund welcher Erwägungen er in der dienstlichen Beurteilung zu einer etwas ungünstigeren Einschätzung des Leistungsbildes des Antragstellers gekommen ist. Ausweislich der Stellungnahme hat PHK C. insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, auf den sich der Beitrag bezieht, besser zu bewertende Leistungen gezeigt hat als in dem nachfolgenden, von ihm (PHK C. ) aus eigener Anschauung beobachteten Zeitraum. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen, nach seiner Genesung habe der Antragsteller nicht den Leistungsstand erreicht, der laut dem Beurteilungsbeitrag vorher vorgelegen haben möge, sowie, er habe die Leistungssteigerung letztlich nicht beibehalten und sei wieder deutlich abgefallen. Eine unzureichende Berücksichtigung des Beitrags folgt vor diesem Hintergrund nicht daraus, dass der Erstbeurteiler die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags nicht in die dienstliche Beurteilung übernommen hat. Hierbei ist von Bedeutung, dass sich der Beurteilungsbeitrag und die dienstliche Beurteilung nur insoweit unterscheiden, als in dem Beitrag drei Einzelmerkmale mit 4 statt mit 3 Punkten bewertet sind; der Erstbeurteiler konnte hier mithin keinen Mittelwert bilden, sondern sich nur für die höhere oder die niedrigere Bewertung entscheiden. Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, wenn er aufgrund der von ihm beobachteten und näher dargelegten Defizite eine günstigere Bewertung für unangebracht gehalten und dabei die zum Ende des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen stärker gewichtet hat. Davon, dass - wie mit der Beschwerde vorgetragen wird - der Erstbeurteiler den Beitrag nicht ernst genommen hat, kann angesichts der eingehenden Darlegungen keine Rede sein.
92. Vergeblich beruft sich die Beschwerde ferner darauf, die dienstliche Beurteilung leide an einem Begründungsmangel, weil der Beurteiler zu Unrecht angenommen habe, der Antragsteller habe sich im Dienst privaten Angelegenheiten gewidmet. Das Vorbringen bleibt auch dann erfolglos, wenn es dahin aufgefasst wird, dass geltend gemacht werden soll, die Beurteilung sei auf sachlich unzutreffende Annahmen gestützt.
10Der Antragsteller zieht die Annahme nicht mit Erfolg in Zweifel, er sei nur eingeschränkt bereit gewesen, Wochenenddienste zu übernehmen, und habe - anders als die übrigen Beamten - durchschnittlich nur einmal monatlich einen solchen Dienst übernommen. Den vom Antragsteller eingereichten Monatsbögen ist zu entnehmen, dass er in der Zeit von Oktober 2016 bis Februar 2017 an insgesamt fünf Wochenenden Dienst versehen, also durchschnittlich einen Wochenenddienst pro Monat verrichtet hat. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass es bei voller Besetzung beim Zentralen Gewahrsamsdienst erforderlich ist, dass jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter an zwei von vier Wochenenden Dienst versieht. Letzteres stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Seine demnach deutlich unterdurchschnittliche Heranziehung zu diesen Diensten bestätigt mithin eindrucksvoll die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller sei dazu nur eingeschränkt bereit gewesen, zumal dieser einen anderen Grund hierfür nicht benennt. Es kann angesichts dessen letztlich darauf beruhen, welche konkreten Umstände der Antragsteller für seine Zurückhaltung angeführt hat. Nur angemerkt sei, dass er etwa das Vorbringen, er habe dafür auf die Betreuungsbedürftigkeit seiner Mutter verwiesen, nicht damit in Zweifel zieht, dass diese erst 2018 pflegebedürftig geworden sei.
11Die Beschwerde legt auch nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der Annahme dar, aufgrund der beim Antragsteller ausgeprägten Beschäftigung mit Privatem seien die dienstlichen Aufgaben in den Hintergrund getreten.
12Der Antragsteller macht zwar geltend, es sei unrichtig, dass er sich innerhalb des hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraumes mit verschiedenen Dingen, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit standen, befasst habe, räumt aber gleichzeitig ein, während der Dienstzeit Rückfragen der Beihilfestelle beantwortet und Beihilfeanträge bearbeitet zu haben. Wenn dies auch - in beschränktem Umfang - üblich sein mag, so ist damit doch nicht in Frage gestellt, dass nach den Darlegungen des Antragsgegners im Fall des Antragstellers das zu tolerierende Maß überschritten war und die Dienstverrichtung demgegenüber verschiedentlich in den Hintergrund geriet. Der Antragsteller stellt beispielsweise nicht den plakativen Hinweis in Abrede, er sei gelegentlich mit Aktenordnern zu Erkrankungsunterlagen zum Dienst erschienen.
13Wenn der Antragsteller auf die Beanstandungen an seiner Arbeit etwa mit dem DSM nicht angesprochen worden ist, ist das ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung.
143. Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Vortrag durch, bei der Bewertung seiner Leistungen sei seine Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
15Nach § 13 Abs. 3 LVO NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 LVO Pol NRW ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Auch Ziff. 10.1 der hier noch maßgeblichen BRL Pol 2016 bestimmt, dass bei der Beurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist. Eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, darf nach Satz 2 der Vorschrift das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Daneben sieht Nr. 10.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung
16- RdErl. d. Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1498, zuletzt geändert durch RdErl. d. Innenministeriums - 21-24.12.01- vom 9. Dezember 2009, MBl. NRW. 2009 S. 598, im Folgenden: RL (heute Nr. 12.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX] im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums des Innern - 21-42.12.01 - vom 11. September 2019, MBl. NRW. 2019 S. 418) -,
17die nach ihrer Nr. 1.2 Satz 1 für die Dienststellen des Landes gilt, vor, dass im Beurteilungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die jeweils gültigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes gelten, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssen als nicht behinderte Menschen. Nr. 10.2.1 RL (heute Nr. 12.2.1) bestimmt wiederum, dass eine geringere Quantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf.
18Nach alledem sind behinderungsbedingte Einschränkungen - soweit sie sich dort auswirken - jedenfalls bei den Beurteilungsmerkmalen zu berücksichtigen, die die Quantität der Arbeitsleistung erfassen, hier also insbesondere beim Merkmal "Leistungsumfang". Dabei geht es jedoch nicht um eine pauschale Aufwertung sämtlicher Leistungen aufgrund der Schwerbehinderung des zu Beurteilenden; die Pflicht zur Berücksichtigung der Schwerbehinderung muss mit anderen Worten nicht zwangsläufig zur Vergabe günstigerer Einzelnoten bzw. zu einem besseren Gesamturteil führen. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung des Beurteilers mit der Frage, ob und inwieweit sich die Behinderung auf die Leistung des zu Beurteilenden überhaupt ausgewirkt hat. Dies setzt naturgemäß voraus, dass sich der Beurteiler über die beim zu Beurteilenden vorliegenden Leistungseinschränkungen hinreichende Kenntnisse verschafft. Hierfür kommt, wenn die Einschränkungen nicht auf der Hand liegen, nach Auffassung des Senats zuvörderst und zunächst ein Gespräch mit dem Betroffenen selbst bzw. mit der Schwerbehindertenvertretung in Betracht. Sodann muss der Dienstherr auf der Grundlage der festgestellten behinderungsbedingten Auswirkungen in einem nächsten Schritt entscheiden, ob diese die Vergabe einer gehobenen Benotung bei den Einzelmerkmalen und damit unter Umständen auch ein besseres Gesamturteil erfordern.
19Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, NWVBl 2020, 376 = juris Rn. 8 ff. m. w. N.
20Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers unzureichend berücksichtigt worden ist. Dass darüber ein Gespräch unter Beteiligung der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen bei der Kreispolizeibehörde X. T. geführt worden ist, ist unstreitig. Weder dem Schreiben des Herrn T. vom 5. Mai 2020 noch der Beschwerdebegründung im Übrigen ist zu entnehmen, inwieweit die Schwerbehinderung die Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gemindert hat, was im Falle der bei ihm vorliegenden Schwerbehinderung auch nicht offensichtlich ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Leistungen des Antragstellers in allen Merkmalen - auch dem Merkmal "Leistungsumfang" - mit dem Notenwert von 3 Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") bewertet worden ist, so dass ihm in keinem Bereich deutlich defizitäre Leistungen bescheinigt werden. Dem Schreiben des Herrn T. , auf das der Antragsteller sich maßgeblich stützt, scheint vielmehr die Fehlvorstellung zugrunde zu liegen, dass das Vorliegen einer Schwerbehinderung in jedem Fall zur Anhebung der Beurteilungsbewertung führen muss.
21Dazu, inwieweit auch im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderung wiederum ein "Begründungsmangel" vorliegen soll, ist mit der Beschwerde schon nichts dargelegt.
224. Die Beschwerde macht ferner zu Unrecht geltend, es fehle in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners an einheitlichen Maßstäben für die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils, und die gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale sei unvereinbar mit dem Leistungsgrundsatz.
23Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht - bezogen auf die auch hier zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien in ihrer Vorfassung - in den Urteilen vom 9. Mai 2019 ‑ 2 C 1.18 - und vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - ausgeführt, einer Begründung des Gesamturteils bei einer im sog. Ankreuzverfahren oder allein anhand von Zahlen- oder Buchstabenwerten erstellten dienstlichen Beurteilung bedürfe es nicht, wenn diese eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen (hier: sieben) betreffe, denen der Dienstherr zulässigerweise eine gleich große Bedeutung (dasselbe Gewicht) zumesse.
24Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 65 f.; Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, NVwZ-RR 2021, 122 = juris Rn. 27.
25Die Gleichgewichtung aller sieben Einzelmerkmale sei möglich und zulässig; sie ergebe sich aus der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie bzw. aus dem Vortrag der Vertreter (dort) des beklagten Landes.
26Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, a. a. O. Rn. 65 f; Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, a. a. O. Rn. 23 ff.
27Darüber hinaus berühre es nicht die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden oder Dienststellen, die den Vorgaben des Dienstherrn gefolgt seien, wenn einzelne Behörden oder Dienststellen von den Vorgaben des Dienstherrn für die Erstellung von Regelbeurteilungen abwichen.
28Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, a. a. O. Rn. 31.
29Der Senat schließt sich dem an und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
305. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, es hätten weitere Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen, fehlt es dazu bereits an hinreichenden, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen, welche Beiträge in Betracht gekommen wären und aufgrund welcher Zusammenhänge sie hätten erbeten werden müssen. Nur hingewiesen sei deshalb darauf, dass nach Ziff. 3.5.1 Abs. 2 BRL Pol 2016 auf Beurteilungsbeiträge verzichtet werden kann, wenn der relevante Zeitraum weniger als sechs Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung. Auch abgesehen hiervon ist der Dienstherr nicht gehalten, alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen, auch weiterer Beurteilungsbeiträge, ist namentlich dann entbehrlich, wenn bereits in Anspruch genommene, wesentlich gewichtigere Erkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten zulassen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 26.
326. Das Verwaltungsgericht hat demnach auch zu Recht festgestellt, es erscheine nicht ernsthaft möglich, dass der Antragsteller bei einem erneuten Verlauf des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens anstelle des Beigeladenen zu befördern wäre. Nur angemerkt sei, dass bei einer neuen, einen - hier unterstellten - Fehler der Auswahlentscheidung vermeidenden Auswahlentscheidung überdies in Rechnung zu stellen wäre, dass der Beigeladene in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020 in allen Punkten um nicht weniger als zwei Notenstufen besser bewertet ist als der Antragsteller in seiner Beurteilung für diesen Zeitraum. Selbst wenn dessen aktuelle Beurteilung - wie er ohne nähere Erläuterung geltend macht - nach seiner Ansicht wiederum Rechtsfehler aufweisen sollte, dürfte lebensnah auszuschließen sein, dass er bei einer Neubeurteilung den Vorsprung des Beigeladenen aufholen könnte.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 162 1x
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 13 Abs. 3 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
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- 6 B 1120/19 1x (nicht zugeordnet)