Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 266/21.NE
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antragsteller ist Schüler der 2. Klasse einer Grundschule in C. . Seine sinngemäß gestellten Anträge,
3§ 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 7. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 246), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Alltagsmaske während der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück angeordnet worden ist,
4hilfsweise,
5§ 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 194), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Alltagsmaske während des Schulunterrichts angeordnet worden ist,
6haben keinen Erfolg. Sowohl der Hauptantrag (I.) als auch der Hilfsantrag (II.) ist jedenfalls unbegründet.
7I. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).
8A. Der Senat hat bereits zu § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122b), entschieden, dass gegen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen in dem Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, abrufbar bei juris, Rn. 5 ff., ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden Maskenpflicht, die sich nunmehr erstmals auch auf Primarstufenschüler während des Unterrichts erstreckt, festzuhalten.
9Jedenfalls seit Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Maßnahme darstellt.
10Vgl. insoweit eingehend zur Rechtslage seit Einfügung des § 28a IfSG durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 13 B 1731/20.NE –, juris, Rn. 23 ff.
11Klarstellend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des Antragstellers Maßnahmen nach § 28a IfSG nicht schon dann zulässig sind, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vorliegen, ohne dass es einer förmlichen Feststellung durch den Bundestag bedürfte, sodass die vom Antragsteller insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken unbegründet sind. Die in § 28a Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 IfSG benannten Maßnahmen können nach dem klaren Wortlaut der Norm notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur „für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag“ sein. Die demnach erforderliche Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland getroffen (vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C) und deren Fortbestehen am 18. November 2020 bestätigt (vgl. Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C).
12Soweit der Antragsteller geltend macht, der Inzidenzwert, der R-Wert und die beim Robert Koch-Institut gezählten Neuinfektionen zeigten ein stark rückläufiges Infektionsgeschehen, sowie ferner meint, die Virusmutationen könnten nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme dienen, weil das Robert Koch-Institut eingeräumt habe, insoweit nicht über belastbare Erkenntnisse zu verfügen, stellt er damit die Annahme des Senats, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Corona-Pandemie von einer ernstzunehmenden Gefahrensituation ausgehen darf, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet, nicht durchgreifend in Frage.
13Nachdem die Zahl der Neuinfektionen zwischenzeitlich deutlich gesunken war, konnte bereits in der letzten Februarwoche in den meisten Bundesländern eine leichte Zunahme oder Stagnation der 7-Tages-Inzidenz beobachtet werden. Diese Entwicklung setzt sich aktuell fort. In Nordrhein-Westfalen beträgt die 7-Tages-Inzidenz derzeit 65,8 (Stand 8. März 2021) und bewegt sich damit nach wie vor oberhalb des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen, bei dessen Überschreiten nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber anerkannt, dass auch nach Erreichen der in § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG genannten Schwellenwerte ein stabiles Infektionsgeschehen abgewartet werden darf, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erforderlich ist (§ 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG). Dies kann hier etwa mit Blick auf die insgesamt stark fortschreitende Verbreitung von Virusmutanten der Fall sein. Soweit der Antragsteller einwendet, dass es zu den Virusmutationen keine belastbaren Erkenntnisse gebe, ist dem entgegen zu halten, dass es durchaus wissenschaftliche Hinweise darauf gibt, dass insbesondere mit der Mutation B.1.1.7 eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate einhergeht.
14Vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 25. Februar 2021, abrufbar unter:
15https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; sowie ferner SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, Stand: 23. Februar 2021, abrufbar unter:
16https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaen.html;jsessionid=037DCF04E873076C4740D3A9BC73F92D.internet071?nn=13490888.
17Ferner zeigen molekulare Analysedaten, dass der Anteil der durch B.1.1.7 verursachten Neuinfektionen Ende Januar 2021 bei knapp 6 % und zwei Wochen später bei geografischer Diversität durchschnittlich bei 22 % lag. In der 8. KW lag der Anteil bereits bei 40 %. Eine weitere Ausbreitung und ein Einfluss auf die Transmission muss erwartet werden.
18Vgl. Oh, Djin-Ye et. Al., SARS-CoV-2-Varianten: Evolution im Zeitraffer, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 118, Heft 9, 5. März 2021, S. A 460 ff., abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/218112/SARS-CoV-2-Varianten-Evolution-im-Zeitraffer; Robert Koch-Institut, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, Stand 3. März 2021, abrufbar unter:
19https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-03-03.pdf?__blob=publicationFile.
20Der Umstand, dass diese Erkenntnisse wegen der Neuartigkeit der Mutation noch auf einer begrenzten Datenlage beruhen, führt nicht dazu, dass sie bei der Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen geboten sind bzw. zulässigerweise ergriffen werden dürfen, außer Betracht bleiben müssten.
21Der Senat vermag auch dem Einwand des Antragstellers, dass die Ergebnisse der PCR-Tests keine Rückschlüsse auf das Infektionsgeschehen zuließen, weil diese nicht zum Nachweis einer Infektiosität geeignet seien, nicht zu folgen. Dass ein positiver PCR-Test nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein Patient im Zeitpunkt der Testung (noch) infektiös, also ansteckend, ist, ändert nichts daran, dass die derzeit täglich hunderttausendfach durchgeführten PCR-Tests Rückschlüsse darauf zulassen, wie weit sich das Virus SARS-CoV-2 ausgebreitet hat und in welchem Umfang weitere Infektionen drohen. Dementsprechend liefern die Zahlen zur sogenannten 7-Tages-Inzidenz eine geeignete Grundlage zur Einschätzung der Risikolage.
22Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20 –, juris, Rn. 28.
23Soweit der Antragsteller weiter auf das Risiko falsch-positiver Tests verweist, ist dem entgegen zu halten, dass nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100% liegt. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nähmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die bisher erhobenen Ergebnisse spiegelten die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliege einer fachkundigen Validierung und schließe im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel würden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Bei korrekter Durchführung der Teste und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse sei demnach von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen, die die Einschätzung der Lage nicht verfälschten.
24Vgl. Robert Koch-Institut, Welche Rolle spielen falsch-positive Testergebnisse?, Stand: 6. Januar 2021, abrufbar unter:
25https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html.
26Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, auch das Robert Koch-Institut räume ein, dass jedenfalls bei einer einmaligen Untersuchung nicht ausreichend sicher festgestellt werden könne, ob eine Infektion vorliegt, trifft dies lediglich auf serologische Tests, mit denen Antikörper festgestellt werden können, nicht aber auf die hier maßgeblichen PCR-Tests zu, bei denen Proben eines Nasen-Rachen-Abstrichs ausgewertet werden.
27Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 12. Februar 2021: „Mit den derzeit am Markt befindlichen serologischen Tests kann bei einmaliger Untersuchung nicht ausreichend sicher festgestellt werden, ob eine akute Infektion vorliegt.“, abrufbar unter:
28https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html.
29Die angegriffene Regelung erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil sie nunmehr auch für Grundschüler während des Unterrichts gilt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber, soweit er im Interesse des Rechts von Kindern auf Bildung, der Bildungsgerechtigkeit und der Weiterentwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen eine gestufte Rückkehr zum Präsenzunterricht ermöglicht, hierbei angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens, das – wie gezeigt – durch die zunehmende Ausbreitung besorgniserregender Virusmutationen gekennzeichnet ist, weitere Schutzmaßnahmen in Form einer nunmehr auch für Grundschüler während des Unterrichts geltenden Maskenpflicht vorsieht.
30Vgl. hierzu die (konsolidierte) Begründung zur Coronabetreuungsverordnung von 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung, S. 8-9, abrufbar unter:
31https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210226_konsolidierte_begruendung_coronabetrvo_vom_19.2.21.pdf.
32Insoweit rechtfertigt die Tatsache, dass der Verordnungsgeber während des Präsenzunterrichts im ersten Schulhalbjahr Grundschüler während des Schulunterrichts im Klassenverband von der Maskenpflicht mit Blick auf die damit einhergehenden subjektiven Belastungsempfindungen noch ausgenommen hatte, für sich genommen nicht die Annahme, eine Maskenpflicht im Grundschulunterricht sei schon vom Ansatz her keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil der vom Verordnungsgeber je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens zu treffenden Abwägungsentscheidung.
33Die Anordnung einer auch auf Grundschulen während des Unterrichts erstreckten Maskenpflicht ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber eine Rückkehr zum Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt,
34vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris, Rn. 49,
35den der Verordnungsgeber vorliegend nicht erkennbar überschritten hat.
36Vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, juris, Rn. 26 ff.
37Die Eignung der Maskenpflicht stellt der Antragsteller weder mit seinem Einwand, es gebe an (Grund-)Schulen kein relevantes Infektionsgeschehen, noch mit dem Verweis darauf, dass insbesondere Grundschülern ein sachgerechter Umgang mit Masken nicht möglich sei, durchgreifend in Zweifel. Angesichts des nach wie vor diffusen Infektionsgeschehens, in dem sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lässt,
38vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht vom 3. März 2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-03-de.pdf?__blob=publicationFile,
39und des Umstandes, dass Infektionen immer wieder auch bei Schülern und Lehrern auftreten,
40vgl. hierzu beispielhaft etwa Westfalenpost, Corona: Infektionen und Quarantäne an vier weiteren Schulen, 1. März 2021, abrufbar unter:
41https://www.wp.de/staedte/hagen/corona-infektionen-und-quarantaene-an-vier-weiteren-schulen-id231681773.html; siehe ferner Senatsbeschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 55 f.,
42ist es nicht zweifelhaft, dass auch (Grund-)Schulen am Infektionsgeschehen teilnehmen.
43Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 47/21.NE –, juris, Rn. 68 ff. (Distanzunterricht).
44Die Regelung in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.
45Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1, Stand: 11. Dezember 2020.
46Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Weiterverbreitung des Virus nicht nur in den Klassenräumen, in denen viele Menschen auf verhältnismäßig engem Raum und über längere Zeit zusammenkommen, sondern auch im sonstigen Schulgebäude und auch auf dem Schulhof möglich ist und dadurch begünstigt wird, dass insbesondere bei Schulkindern im Grundschulalter eine Einhaltung des Mindestabstands nicht verlässlich erwartet werden kann. Medizinische Masken bzw. Alltagsmasken, entfalten nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel und können als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Anordnung einer Maskenpflicht – auch für den Grundschulunterricht – geeignet ist, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu leisten.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 13 B 1609/20.NE –, juris, Rn. 35, m. w. N.
48Anders als der Antragsteller meint, bedarf es insoweit auch nicht eines konkreten Nachweises darüber, dass die erhöhten Infektionszahlen (auch) auf einen Schulbetrieb ohne Maskenpflicht im Grundschulunterricht zurückzuführen sind.
49Der Senat hält auch an seiner Einschätzung fest, dass es auch Grundschülern grundsätzlich möglich ist, einen sachgerechten Umgang mit medizinischen Masken bzw. Alltagsmasken zu erlernen und daher etwaige Gefahren, die aus einem nicht sachgerechten Umgang im Einzelfall resultieren mögen, die grundsätzliche Eignung der Maskenpflicht auch an Grundschulen nicht in Frage stellen. Anders als der Antragsteller meint, dürfte bei Eltern und Lehrern inzwischen auch ein hinreichendes Problembewusstsein bestehen, das es ihnen ermöglicht, sich insbesondere über im Internet verfügbare Informationsquellen zum Umgang mit (medizinischen) Masken durch Kinder zu informieren und ihr Wissen weiter zu vermitteln.
50Vgl. etwa die Angebote der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, abrufbar unter:
51https://www.dguv-lug.de/aktuelles/corona/.
52Der weitere Einwand des Antragstellers, die Maskenpflicht sei zur Eindämmung der Virusverbreitung nicht geeignet, weil die Kinder in den Pausen ohnehin miteinander spielten und keinen Mindestabstand einhielten, überzeugt ebenfalls nicht. Gerade dieser Umstand macht es erforderlich, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass bei den entstehenden Nahkontakten andere Personen durch Tröpfchen oder Aerosole, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden, infiziert werden. Hierzu leistet das Tragen einer medizinischen Maske oder Alltagsmaske, wie bereits dargelegt, einen Beitrag.
53Vgl. Robert Koch-Institut, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, abrufbar unter: https://www.rki.de/Shared Docs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand: 17. Februar 2021.
54Mit seinem Vorbringen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass sich die angeordnete Maskenpflicht, auch soweit sie sich nunmehr auf Grundschüler während des Schulunterrichts erstreckt, unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen als nicht mehr angemessen erweist. Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. Insoweit führt auch der Verweis des Antragstellers auf mögliche negative physische und psychische Auswirkungen des Tragens einer medizinischen Maske bzw. Alltagsmaske auf Kinder zu keiner anderen Bewertung. In den Zeiträumen, in denen an nordrhein-westfälischen Schulen und auch an Schulen anderer Bundesländer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird.
55Vgl. dazu auch die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30. November 2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxid (CO2) beim Tragen vom Masken, abrufbar unter:
56https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf.
57Die vom Antragsteller angeführte Studie von Georgi et al. zum Einfluss gängiger Gesichtsmasken auf physiologische Parameter und Belastungsempfinden unter arbeitstypischer körperlicher Anstrengung (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 40, 2. Oktober 2020) rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie lediglich an Erwachsenen durchgeführt worden ist und darin zudem bestätigt wird, dass „eine kurzfristige hohe Arbeitsbelastung unter gängigen im Krankenhaus eingesetzten Maskentypen einen messbaren, jedoch klinisch nicht relevanten Einfluss auf die Blutgase und Vitalparameter bei Menschen im arbeitsfähigen Alter ohne bekannte kardiopulmonale Grunderkrankung hat“. Für die vom Antragsteller erwähnten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege bei der Verwendung von FFP2-Masken gilt schon deshalb nichts anderes, weil FFP2-Masken für den schulischen Bereich gerade nicht zwingend vorgeschrieben sind.
58Soweit der Antragsteller behauptet, Bakterien, Pilze und Viren könnten sich auf Masken ansammeln, welche immer wieder eingeatmet würden und Krankheiten verursachen könnten, wird diese Behauptung durch die von ihm zitierte Studie,
59vgl. Zhiqing et al, Surgical masks as source of bacterial contamination during operative procedures, Journal of Orthopaedic Translation, Vol. 14, Juli 2018, S. 57-62,
60in der ausschließlich die bakterielle Belastung der Außenseite von OP-Masken und deren Ursachen untersucht wurde, nicht jedoch ein etwaiger gesundheitlicher Effekt auf den Träger der Maske, nicht gestützt. Die vom Antragsteller ferner angeführte Publikation zum sog. „Masken-Mund“,
61vgl. Dr. Pooja Muley, ‘Mask Mouth’- a novel threat to oral health in the COVID era, abrufbar unter: https://in.dental-tribune.com/news/mask-mouth-a-novel-threat-to-oral-health-in-the-covid-era/,
62wonach bei exzessiver und unsachgerechter Verwendung von Masken z. B. Mundgeruch, Karies und Zahnfleischentzündungen beobachtet worden seien, weist selbst darauf hin, dass die Vorteile des Tragens einer Maske die Nachteile überwögen und im Übrigen die beschriebenen Nachteile durch einfache Maßnahmen, wie die Beachtung der Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Masken sowie eine ausreichende Zahnhygiene vermieden werden könnten.
63Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Tragen einer Maske wirke sich beeinträchtigend auf das Erlernen einer neuen Sprache aus, ferner drohe sozialer Rückzug und die Entwicklung von Angststörungen und Depressionen, wenn Kindern suggeriert werde, dass bei Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen möglicherweise ihre Eltern oder Großeltern sterben würden, fehlt es hierfür an belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Im Übrigen ist auch nicht zu ersehen, dass Schülern und Schülerinnen tatsächlich in der von Antragsteller beschriebenen Art und Weise vermittelt würde, sie seien verantwortlich für den Tod naher Angehöriger, wenn sie sich nicht an die Maskenpflicht halten. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller befürchtete „Diskriminierung“ von Kindern, die aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit seien.
64Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer medizinischen Maske oder Alltagsmaske auch während des Unterrichts ergeben sich schließlich nicht daraus, dass die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. im Rahmen einer Antwort auf „häufig gestellte Fragen“ (FAQ) darauf hinweist, dass es auch im Grundschulalter keinen Maskenzwang geben sollte, ohne dies wissenschaftlich zu fundieren oder auch nur näher zu erläutern. Im Übrigen weist auch die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der Gefahr einer Sauerstoffuntersättigung unter Maskenatmung gebe und aus den vorliegenden Studien im Erwachsenenalter bekannt sei, dass vor, unter und nach dem Tragen einer Maske kein Absinken der Sauerstoffsättigung des Blutes unter den Normbereich bzw. CO2-Anstieg oberhalb des Normbereiches zu beobachten ist. Es gebe keinen Grund, bei Kindern anderes anzunehmen.
65Vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V., FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, abrufbar unter:
66https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus.
67Es kann auch keine Rede davon sein, dass Kinder durch die Anordnung der grundsätzlichen Maskenpflicht an Schulen auf ein „Dasein als Virenschleudern“ reduziert und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt würden. Vielmehr handelt es sich bei der streitigen Maskenpflicht um eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Schutzmaßnahme, die wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt und auch dem Ziel dient, Kinder (und deren Angehörige) vor einer Infektion zu schützen.
68Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass die angeordnete Maskenpflicht zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) führt. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass einige der bisher geltenden Ausnahmetatbestände, etwa die generelle Ausnahme für Sitzplätze in Schulmensen sowie die unter bestimmten Voraussetzungen geltende Ausnahme für die Ganztagsbetreuung abgeschafft worden sind und sich die Tragezeiten der Maske hierdurch für viele Schüler nennenswert erhöhen dürften. Gleichwohl sind Schüler, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO generell von der Maskenpflicht befreit und ist durch die nachfolgenden Ausnahmen sichergestellt, dass für die anderen Schüler keine ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Maske besteht, sondern in ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden können. So darf insbesondere in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder wenn die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b CoronaBetrVO). Ferner besteht keine Maskenpflicht bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 CoronaBetrVO). Schließlich kann die Lehrkraft nach § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO entscheiden, dass das Tragen einer Maske zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. Mit Blick auf diese Ausnahmen erweist sich die Maskenpflicht an Schulen, auch soweit sie den Grundschulunterricht erfasst, unter Berücksichtigung der derzeit nach wie vor ernsten Infektionslage voraussichtlich als angemessen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b CoronaBetrVO, der – anders als etwa die Ausnahme nach § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO – nicht von der individuellen Entscheidung der jeweiligen Lehrkraft abhängt, als regelmäßige Maskenpause zur Anwendung kommt. Insbesondere an Grundschulen findet im Regelfall neben der längeren Frühstückspause zwischen jeder 45-minütigen Unterrichtseinheit eine 5-minütige Pause statt, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks abgenommen werden kann. Auf diese Weise können die durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere – zumindest kurze – Tragepausen abgemildert werden.
69B. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich befristeten Schutzmaßnahme einhergehenden Beschränkungen und Nachteile erscheinen – auch soweit sie Grundschüler betreffen und in Einzelfällen als erhebliche Belastung empfunden werden mögen – im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen nicht derart gewichtig, dass sie das mit diesen verfolgte Ziel, das Infektionsgeschehen möglichst effektiv einzudämmen, zugleich aber den Präsenzunterricht im Interesse der betroffenen Kinder zumindest teilweise wieder zu ermöglichen, deutlich überwiegen würden.
70II. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag. Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Auf die vorstehend dargelegten Erwägungen wird Bezug genommen. Insbesondere ist die Erstreckung der Maskenpflicht auf den Schulunterricht, auch an Grundschulen, bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Für die ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung gelten die obigen Ausführungen gleichermaßen.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
72Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- § 28a Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28a Abs. 3 Satz 5 und 6 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 13 B 1609/20 3x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1731/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1789/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1197/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 47/21 1x (nicht zugeordnet)