Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 2034/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung vom 26.1.2021/27.1.2021 gerichtete Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.
3Soweit es um die Regelung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 31.8.2020 und der Berichtigung vom 9.9.2020 geht, besteht schon kein Bedürfnis für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, weil das dieser Genehmigung zugrundeliegende Vorhaben ausweislich der Antragserwiderung des Beigeladenen vom 28.1.2021 mit Blick auf den Bescheid vom 26.1.2021/27.1.2021 ("2. Nachtrag") für ein geändertes Vorhaben nicht weiter verfolgt wird.
4Soweit es um die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung vom 26.1.2021/27.1.2021 für das geänderte Vorhaben - mit weitgehend überdachter Tiefgaragenrampe und anschließender Lärmschutzeinrichtung entlang der Grenze - geht, hat der Antrag jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil dieses Vorhaben summarischer Prüfung zufolge in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
5Für das Planungsrecht folgt dies hinsichtlich der im Wesentlichen geltend gemachten Lärmimmissionen des Fahrzeugverkehrs summarischer Prüfung zufolge - unabhängig von einer Bindungswirkung des verlängerten Vorbescheids - schon daraus, dass auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten allgemeinen Maßstäbe für das geänderte Vorhaben mit Blick auf die aktuelle Geräuschimmissionsprognose vom 7.1.2021 eine Unzumutbarkeit nicht angenommen werden kann.
6Auch im Übrigen hat der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - insbesondere durch Abgas- und Lichtimmissionen - nicht hinreichend dargetan.
7Die abstandsrechtlichen Rügen des Antragstellers greifen summarischer Prüfung zufolge aus den Gründen der Antragserwiderung des Beigeladenen vom 28.1.2021 nicht durch. Danach ist die Tiefgarage ebenso wenig wie die anschließende Lärmschutzeinrichtung abstandsflächenrelevant. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass das auch im Grenzbereich mit exakten Höhenangaben genehmigte Vorhaben eine Höhe von 2 m überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW 2018).
8Aus den vorstehenden Gründen hat auch der auf Stilllegung der Bauarbeiten gerichtete Antrag zu 2. keinen Erfolg.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, weil dieser einen prozessualen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
10Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 162 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)